- Arteil vom 1. Juli 1905
in Sachen Dehninger, Kl., W. Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Im Obersteg, Bekl., W. Kl. u. Ber. Bekl.
Miete. Schadenersatzklage des Mieters gegen den Vermieter
wegen vorzeitiger Kündigung (durch den Erwerber des Mietlokales,
der in den Mietvertrag eingetreten ist).
Mass des Schadenersatzes.
Art. 116, insbes. Abs. 3 OR. Tatsächliche Feststellungen und recht
liche Würdigung der Tatsachen, Art. 81 06.
A. Durch Urteil vom 19. April 1905 hat das Appellations
richt des Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Civilgerichtes
von Baselstadt bestätigt:
Der Kläger wird mit seiner Klage abgewiesen und als
Widerbeklagter zur Zahlung von 1178 Fr. 20 Cts. an den Be
klagten und Widerkläger verurteilt.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes hat der Kläger
und Widerbeklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei der Rekurs für be
gründet zu erklären, das Urteil des Appellationsgerichtes aufzu
heben und Rekursbeklagter mit seiner Widerklage abzuweisen und
bei seiner Anerkennung von 321 Fr. a Cts. zu behaften.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht ist nur
der Vertreter des Berufungsbeklagten erschienen. Derselbe hat in
erster Linie Nichteintreten wegen mangelnden Streitwertes, in
zweiter Linie Abweisung der Berufung und Bestätigung des an
gefochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte und Widerkläger hatte in einem dem proviso
rischen Bahnhof gegenüberliegenden Hause in Basel zum Betrieb
seines Auswanderungs und Geldwechslergeschäftes einen Eckladen
gemietet. Diese Miete ging am 30. Juni 1905 zu Ende. An
fangs 1902 mietete er auch noch einen angrenzenden, kleinern
Laden mit Antritt auf 1. Oktober 1903 zum Preis von 900 Fr.
per Jahr. Die Miete sollte bis zur Außerbetriebsetzung des pro
visorischen Bahnhofes dauern. Dem Mieter war gestattet, die
beiden Läden durch Türe und Schalter miteinander zu verbinden.
Am 15. Oktober 1903 kaufte der Kläger und Widerbeklagte
das Haus, in welchem sich die beiden Läden befanden; er über
nahm im Kaufvertrag die bestehenden Mietverträge mit allen
Rechten und Pflichten. Trotzdem kündete er dem Beklagten am
- November 1903 die Miete des kleinern Lokals auf 30. April
- Der Beklagte erklärte mit Brief vom 5. November, die
Kündigung nur unter gewissen Vorbehalten annehmen zu wollen;
sollte der Kläger mit diesen Vorbehalten nicht einverstanden sein,
so sei er genötigt, für die vorzeitige Auflösung Schadenersatzan
sprüche geltend zu machen. Der Kläger wies die Vorbehalte zu
rück und bestand auf der Kündigung; zur Diskussion stehe einzig
noch die Entschädigung (Schreiben des kläg. Anwaltes vom 18. Mär
1904). Hierauf klagte der heutige Beklagte auf Haltung des Ver
trages; seine Klage wurde aber von den zuständigen Gerichten
abgewiesen mit der Begründung, er habe die Kündigung ange
nommen und besitze nur noch einen Anspruch auf Entschädigung.
Erst hierauf verließ der heutige Beklagte das Mietobjekt (Ende
Juli 1904). Als der heutige Kläger den Mietzins eines Halb
jahres mit 450 Fr. forderte, kompensierte der Beklagte mit einem
gleich hohen Teil des von ihm auf 5000 Fr. bemessenen, aus
dem Vertragsbruch des Klägers entstandenen Schadens und wurde
vom zuständigen Gerichte mit seiner Kompensationseinrede geschützt.
Im vorliegenden Prozesse ist die Klageforderung von 321 Fr.
a Cts. an sich anerkannt; sie wird aber vom Beklagten mit einem
weitern Teil seiner Entschädigungsforderung kompensiert. Darüber
hinaus verlangte der Beklagte als Widerkläger Verurteilung des
Klägers als Widerbeklagten zur Zahlung von 4678 Fr. 20 Cts.,
nämlich 5000 Fr. 321 Fr. a Cts.; in der mündlichen Schluß
verhandlung reduzierte er die Schadensberechnung von 5000 Fr.
auf 2250 Fr., welche Summe dem Mietzins für die Restdauer
des Mietvertrages entspreche, brachte hievon die bereits kompen
sierten 450 Fr. sowie die Klageforderung in Abzug und verlangte
deshalb nur noch Verurteilung des Widerbeklagten zur Zahlung
von 1478 Fr. 20 Cts.
Der Widerbeklagte beantragt Abweisung der Widerklage, weil
mit den bereits kompensierten 450 Fr. der Schaden des Wider
klägers genügend ersetzt sei.
Die Vorinstanz stellt fest, daß das Geschäft des Widerklägers
nur in unmittelbarer Nähe des Bahnhofes gedeihen konnte und
daß ein Ersatzlokal für das Mietobjekt einzig und allein in einem
beim Bahnhofausgang befindlichen Kiosk gefunden werden konnte,
dessen Einrichtung zum Betrieb des widerklägerischen Geldwechsler
geschäftes aber mit ganz erheblichen Kosten verbunden war.
Der durch die vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses ent
standene Schaden sei ein so bedeutender, daß die Zusprechung des
Maximums, auf das nach bundesgerichtlicher Praxis (Amtl. Samml.
Bd. XV, S. 325) und nach dem reduzierten Begehren des Wider
klägers erkannt werden könne, gerechtfertigt sei. Der Widerkläger
könne somit einen Betrag beanspruchen, welcher dem Mietzins,
der bei Einhaltung der Miete noch zu bezahlen gewesen wäre,
entspreche. Dies mache nun aber bloß 1950 Fr. und nicht
50 Fr., wie der Widerkläger berechne, aus. Hievon seien die
anerkannten 771 Fr. a Cts. in Abzug zu bringen, so daß dem
Widerkläger 1178 Fr. 20 Cts. zuzusprechen seien.
2. Die wegen angeblich mangelnden Streitwertes erhobene for
melle Einrede des Berufungsbeklagten ist unbegründet. Denn die
am 20. Dezember 1904 eingereichte, schriftlich abgefaßte Wider
klage ging auf 5000 Fr., bezw., bei Abzug der anerkannten
Klagførderung, auf 4678 Fr. 20 Cts., und erst in der Schluß
verhandlung vom 25. Februar 1905, als die Parteien unmittel
bar vor der Beratung des Gerichts das Wort zu Replik und
Duplik erhielten, wurde die Widerklagforderung auf 1800 Fr.
bezw. 1478 Fr. 20 Cts. reduziert. Diese mündlichen Parteivor
träge erscheinen nun aber nach Basler Civilprozeßrecht nicht als
Bestandteile von Klage und Antwort, da sie nur Rechtserörte
rungen enthalten sollen, während der tatsächliche Prozeßstoff schon
vorher durch Klage und Antwort festgelegt ist (vergl. Amtl. Samml.
der bundesger. Entsch., Bd. XXI, Nr. 106, Erw. 5, Bd. XXVII,
2, Nr. 56, Erw. 2). Es ist daher bei der Bestimmung des ge
mäß Art. 59 OG für die bundesgerichtliche Kompetenz maßge
benden Streitwertes auf obige 4678 Fr. 20 Cts. abzustellen.
3. Der Widerbeklagte und Berufungskläger hat seine Ent
schädigungspflicht grundsätzlich anerkannt. Es braucht daher nicht
untersucht zu werden, ob dieselbe prinzipiell begründet war, oder
ob, da der Widerbeklagte die bestehenden Mietverträge übernommen
hatte, auf Haltung des Vertrages statt auf Schadenersatz zu
klagen gewesen wäre. Angesichts dieser grundsätzlichen Anerkennung
der Entschädigungspflicht darf dann aber bei Bemessung des
Schadens nicht doch wieder aus dem Umstand, daß nicht auf
Haltung, sondern nur auf Schadenersatz geklagt wurde, auf
mangelndes Interesse an der Haltung geschlossen werden. Der
Widerkläger hat übrigens sein Interesse an der Naturalerfüllung
dadurch genügend bekundet, daß er noch bis zuletzt die Aufrecht
erhaltung des Mietverhältnisses zu erreichen suchte; der Wider
beklagte dagegen hat durch sein Verhalten und insbesondere durch
den Brief seines Anwalts vom 18. März 1904 zur Genüge be
wiesen, daß er umgekehrt an der Auflösung der Miete ein
großes Interesse hatte.
4. Was die Höhe des dem Widerkläger erwachsenen Schadens
rifft, so fällt in Betracht, daß die Nichterfüllung des Vertrages
seitens des Widerbeklagten, wie bereits angedeutet, auf rein eigen
nützige Motive zurückzuführen ist, und daß die in der Kündigung
vom 1. November 1903 liegende Vertragsverletzung offenbar eine
bewußte war, indem der Widerkläger keine drei Wochen früher als
Käufer des Mietobjektes die bezüglich desselben bestehenden Miet
verträge mit allen Rechten und Pflichten übernommen hatte.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 116 Abs. 3
OR gerechtfertigt, wonach dem richterlichen Ermessen vorbehalten
bleibt, bei schwerem Verschulden mehr zuzusprechen, als derjenige
Schaden beträgt, welcher bei Eingehung des Vertrags als un
mittelbare Folge der Nichterfüllung vorhergesehen werden konnte.
5. Das volle Erfüllungsinteresse des Mieters bestand im vor
liegenden Falle nicht, wie der Widerbeklagte anzunehmen scheint,
in demjenigen Gewinn, der durch Untermiete zu erzielen war.
Wenn auch von der Vorinstanz als nachgewiesen betrachtet wird,
daß der Widerkläger das Mietobjekt weiter zu vermieten suchte,
so bestand doch sein Interesse an der Miete nicht bloß in der ge
ringen Differenz zwischen dem Mietzins, den er vom Untermieter
erhalten hätte, und demjenigen Mietzins, den er selber zu zahlen
hatte. Vielmehr sollte ihm diese Untermiete, wie festgestellt und
übrigens zugestanden ist, dazu dienen, die Konkurrenz des Wider
beklagten zu untergraben und so den eigenen Geschäftsgewinn zu
erhöhen. Neben dem aus der Untermiete allfällig zu erzielenden
höhern Mietzins wäre daher für die Zeit, während welcher der
Widerkläger das Lokal in Untermiete gab, als Gewinn aus der
Untermiete derjenige Betrag in Betracht gekommen, um welchen
der Gewinn des Geldwechslergeschäftes des Widerklägers sich in
folge Wegfalls der Konkurrenz des Widerbeklagten gesteigert hätte.
Der Umstand, daß der Widerkläger das Mietobjekt zur Untermiete
offerierte, beweist also nicht, daß ihm aus der Auflösung der
Miete kein bedeutender Schaden entstand.
Für die Zeit vom 1. Juli 1905 an muß der aus dem Betrieb
des ganzen Geldwechslergeschäftes erhoffte Gewinn der Berechnung
des voraussehbaren Schadens als Höchstbetrag zu Grunde gelegt
werden. Da das eine Lokal nur bis 1. Juli 1905 gemietet war, das
heute streitige aber für die ganze unbestimmte Dauer des Bestehens
des provisorischen Bahnhofs, so diente das letztere, wie die Vorin
stanz feststellt, für die Zeit nach Beendigung der andern Miete als
Unterkunft für das ganze Geschäft. Mit dem vertragswidrigen
Entzug desselben trat also auch der Verlust des ganzen Geschäfts
gewinns ein, sofern nicht ein anderes den gleichen Gewinn er
möglichendes Lokal gefunden werden konnte. Nach der Feststellung
der Vorinstanz war ein solches nicht anders erhältlich als durch
Erwerb des vor dem Bahnhof stehenden Kioskes. Wird ange
nommen, daß der Betrieb des Geldwechslergeschäftes im genannten
Kiosk einen gleich großen Gewinn abgeworfen habe, wie im
Mietraume, so besteht der Schaden in der Differenz zwischen dem
Mietzins und den Kosten der Anschaffung und Einrichtung des
Kioskes abzüglich des nach Benutzung desselben verbleibenden
Restwertes. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich
weder ein Anhaltspunkt darüber, ob dieser Kiosk wirklich vollen
Ersatz für das Mietobjekt bieten konnte, was jedenfalls zweifelhaft
ist, noch auch darüber, welche bestimmten Kosten durch die Ein
richtung des Kioskes entstanden. Die Vorinstanz hat den Schaden
auf 1950 Fr. geschätzt, indem sie sowohl diese erheblichen Kosten
der Abwehr größern Schadens als auch den entgangenen Gewinn
aus dem Betrieb des Geldwechslergeschäftes in Betracht zog. Daß
sie hiebei einen Grundsatz des eidgenössischen Rechtes verletzt oder
aktenwidrige Feststellungen gemacht habe, kann nicht gesagt werden.
Wenn einzelne Schadensfaktoren ohne bestimmte ziffermäßige Be
weise schätzungsweise auf Grund der Kenntnis der örtlichen Ver
hältnisse festgestellt wurden, so liegt darin keine Aktenwidrigkeit.
Namentlich trifft dies zu bezüglich des Gewinns aus dem Geld
wechslergeschäft, dessen Umfang dem Gerichte bekannt sein mochte
sowie bezüglich der Kosten für Anschaffung und Einrichtung des
Kioskes; es liegt nichts dafür vor, daß das Gericht hiebei Kosten
von Einrichtungen berücksichtigt habe, die nicht absolut erforderlich
waren. Allerdings hat nun die Vorinstanz den Schadensbetrag
von 1950 Fr., zu welchem sie durch Schätzung gelangt, als das
Maximum dessen bezeichnet, was nach bundesgerichtlicher Praxis
zugesprochen werden könne; dieses Maximum sei der Betrag des
Mietzinses für die Dauer des vertragswidrigen Entzugs des
Mietobjektes. Hiezu ist zu bemerken, daß ein solches Entschädi
gungsmaximum nicht besteht. Das von der Vorinstanz zitierte
bundesgerichtliche Urteil (Amtl. Samml., Bd. XV, S. 325) be
trifft lediglich die Berechnung des Streitwertes in Fällen,
wo die Gültigkeit des Mietvertrages selber in Frage steht und die
Parteien es unterlassen haben, in Klage und Antwort vor dem
erstinstanzlichen Richter ihr Interesse zu beziffern, und wo daher
angenommen werden kann, dieses Interesse sei auf beiden Seiten
verhältnismäßig gering. Wo aber, wie im vorliegenden Falle,
gerade über die Höhe des Interesses Streit herrscht, kann der
Betrag des Mietzinses bloß als einer der zahlreichen maßgebenden
Faktoren und in Ermanglung anderer Anhaltspunkte als Durch
schnittsmaßstab in Betracht kommen. Wenn sodann in der
Praxis die in Art. 292 OR für den Fall der Aufhebung wegen
wichtiger Gründe vorgesehene Entschädigung in der Höhe eines
halben Jahreszinfes auch schon analog angewendet wurde auf
Fälle grundlosen Bruches eines Mietvertrages, so geschah dies
doch immer im Sinne einer Minimalentschädigung, so daß
also auch von diesem Gesichtspunkte aus die Qualifikation der
vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als eines Maximums
als unzutreffend erscheint.
Im vorliegenden Falle ist auf die Höhe des Mietzinses ein
etwas zu großes Gewicht gelegt worden. Immerhin ist aber der
Schaden nach dem gesamten Vertragsinteresse des Mieters bemes
sen worden. Der Mietzins wurde nur als Grenze der hieraus
resultierenden Forderung betrachtet. Da nun das Vertragsinteresse
des Mieters auf Grund der tatsächlichen Feststellungen jedenfalls
nicht zu hoch bemessen wurde, so muß es bei der vorinstanzlich
zugesprochenen Entschädigung von 1950 Fr. sein Bewenden haben.
Werden hievon der anerkannte Klagbetrag mit 321 Fr. a Cts.,
sowie der bereits kompensierte Betrag von 450 Fr., zusammen
also 771 Fr. a Cts. abgezogen, so ergibt sich als zu bestätigende
Urteilssumme der Betrag von 1178 Fr. 20 Cts.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt vom 19. April
1905 bestätigt.