Art. 53 Abs. 3 OG; determination of the amount in dispute on appeal when contested by the respondent: the Federal Court assesses the amount freely. The enforcement-office valuation is not decisive, though it may serve as an objective indication; however, the appellant is bound by the valuation he himself made in the cantonal proceedings and may not later rely on a higher amount. If the amount in dispute does not reach the statutory threshold, the appeal requires a supporting brief under Art. 67 Abs. 4 OG; failure to comply results in non-entry.
desgerichts, sich über die Streitwertangabe des Berufungsklägers vernehmen zu lassen, hat der Vertreter der Berufungsbeklagten die Erklärung abgegeben, er sei bei Einleitung der Klage von der amtlichen Schatzung des Betreibungsamtes (1498 Fr. 50 Cts.) ausgegangen und habe weder vor erster noch vor zweiter Instanz einen andern Standpunkt eingenommen; jedenfalls könne von einem Wert von 4000 Fr. und darüber nicht gesprochen werden. nachdem die Gegenpartei selbst vor Bezirksgericht den Wert des Mobiliars auf 2500 3000 Fr. angegeben habe; in Erwägung: Da die Berufungsbeklagte die Streitwertangabe des Berufungs klägers bestreitet, so hat das Bundesgericht über den Streitwert nach freiem Ermessen zu entscheiden (Art. 53, Abs. 3 OG). Nun darf dabei allerdings nicht auf die betreibungsamtliche Schatzung der Streitgegenstände von 1498 Fr. 50 Cts. abgestellt werden; denn aus den Akten geht hervor, daß auch die Berufungsbeklagte (Klägerin) denselben tatsächlich einen 1500 Fr. übersteigenden Wert beimißt, indem sie ihren Anspruch gegen Bezahlung dieses Betrages nicht hat aufgeben wollen. Dagegen ist der Berufungs kläger bei der vor erster Instanz abgegebenen Erklärung, daß der Wert des streitigen Mobiliars 2500 3000 Fr. betrage, zu be haften, d. h. es kann seine nachträgliche Höherbewertung desselben, wie die Berufungsbeklagte zutreffend einwendet, nicht berücksichtigt werden. Übrigens erscheint es gewiß als unwahrscheinlich, daß der effektive Wert der Gegenstände die betreibungsamtliche Schatzung, welche immerhin als objektiver Anhaltspunkt für den richterlichen Entscheid wesentlich in Betracht fällt, um mehr als das Doppelte übersteigen sollte. Erreicht aber somit der vorliegende Streit wert den Betrag von 4000 Fr. nicht, so hätte der Beklagte seiner Berufungserklärung gemäß Art. 67 Abs. 4 OG eine sie begrün dende Rechtsschrift beilegen sollen. Die Unterlassung dieser Rechts vorkehr hat nach feststehender Praxis die Rechtsunwirksamkeit der eingelegten Berufung zur Folge; erkannt: Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten.