- Arteil vom 4. Mai 1905
in Sachen Räß, Rev. Kl., gegen Räß, Rev. Bekl.
Revision bundesgerichtlicher, in der Berufungsinstanz erlassener Civil
urteile, gestützt darauf, dass auf das frühere Urteil durch ein Ver
brechen (z. B. falsches Zeugnis) zum Nachteil des Revisionsklägers
eingewirkt worden ist. Bildet dieser Tatbestand einen Revisionsgrund
nach Art. 192 BCPI
A. Gegen die Verehelichung des Revisionsklägers mit der Anna
Maria Felix von Eggerstanden hatte der Revisionsbeklagte im
Jahre 1901 gestützt auf Art. 28 Ziff. 2 CEG Einsprache er
hoben mit der Begründung, daß die Brautleute laut Aussage
hrer Mütter den gleichen außerehelichen Vater den verstorbenen
Jakob Anton Mauser hätten, also Halbgeschwister seien. Die
Einsprache war von den Gerichten des Kantons Appenzell J. Rh.
geschützt und dem Revisionskläger die Eingehung der Ehe mit
Anna Maria Felix demgemäß untersagt worden. Daß Mauser
der Vater der Felix war, stand hiebei unbestrittenermaßen fest;
fraglich war nur, ob er auch der Vater des Revisionsklägers sei.
Das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. Januar 1902 verwies
in letzterer Beziehung darauf, daß die Mutter Räß im Jahre
1871 nach der Geburt des Revisionsklägers stets den Jakob An
ton Mauser als dessen Vater bezeichnet habe. Und wenn nun
auch eine Paternitätsklage gegen Mauser damals nicht erhoben
worden sei, so könne daraus nicht auf die Unrichtigkeit jener An
gabe, sondern nur darauf geschlossen werden, daß die Frage der
Paternität noch offen stehe. Dagegen sei darauf abzustellen, daß
die Mutter Räß vor den Gerichtsschranken als Zeuge wiederholt
und mit aller Entschiedenheit und offensichtlich aus innerem
seelischem Antrieb den Mauser als den Vater des Revisionsklägers
bezeichnet habe, und da ein Interesse der Mutter, gegen besseres
Wissen auszusagen, nicht abzusehen sei, so sei ihrem Zeugnis
voller Glauben beizumessen, und es sei dadurch die ehehindernde
Blutsverwandtschaft der Nupturienten mit höchster Wahrscheinlich
keit, die sich bis zur innern Überzeugung steigere , erstellt.
Das kantonsgerichtliche Urteil war vom Revisionskläger auf
dem Wege der Berufung ans Bundesgericht gezogen und von
diesem durch Urteil vom 24. März 1902 bestätigt worden. Die
entscheidende hier in Betracht kommende Erwägung lautet: Dabei
(bei der Frage, ob Mauser der Vater des Revisionsklägers sei)
handelt es sich unzweifelhaft um die Feststellung eines tatsächlichen
Verhältnisses, für dessen Nachweis das kantonale Prozeßrecht maß
gebend ist. Wenn nun die Vorinstanz gestützt auf das Zeugnis
der Mutter Räß, deren Aussage ihr als durchaus glaubwürdig
und geeignet erscheint, die entgegenstehenden Indizien zu ent
kräftigen, zur Annahme der streitigen Paternität gelangt ist, so
kann diese Festsetzung jedenfalls nicht als aktenwidrig bezeichnet
werden; die darin liegende Würdigung des Aktenmaterials verstößt
auch nicht gegen bundesrechtliche Bestimmungen, da das maß
gebende Bundesgesetz keinerlei Beweisnormen enthält. Daher ist
der kantonale Tatbestand für das Bundesgericht gemäß Art. 81
OG verbindlich; aus ihm aber folgt, daß den Nupturienten als
halbbürtigen Geschwistern wegen Blutsverwandtschaft im Sinne
von Art. 28 Ziff. 2 a des CEG die Eingehung der Ehe nicht
zu gestatten ist.
B. Nachdem die Felix im Jahre 1904 außerehelich geboren und
der Revisionskläger anerkannt hatte, Vater des Kindes zu sein,
wurde gegen beide eine Strafuntersuchung wegen Blutschande ein
geleitet. Vor der Verhörkommission des Kantons Appenzell J. Rh.
widerrief nun die Mutter Räß ihre frühere Aussage, daß Mauser
der Vater des Revisionsklägers sei, indem sie in wiederholten Ein
vernahmen bestimmt erklärte, daß sie zur kritischen Zeit nicht nur
mit Mauser, sondern noch mit einem andern Manne geschlechtlich
verkehrt habe und daher nicht sagen könne, wer der Vater des
Revisionsklägers sei. Ihre frühere falsche Aussage habe sie aus
reiner Abneigung gegen die Felix gemacht, um deren Ehe mit
ihrem Sohne zu verhindern; aber seither habe ihr das Gewissen
keine Ruhe gelassen, bis sie nun endlich der Wahrheit Zeugnis
gebe. Durch Urteil vom 2. Dezember 1904 sprach das Kantons
gericht Appenzell J. Rh. den Revisionskläger und die Felix von
der Anklage auf Blutschande frei, da, nachdem die Mutter ihr
früheres Zeugnis zurückgenommen habe, die Blutsverwandtschaft
der Angeklagten zweifelhaft geworden sei. Mit Urteil vom 16. Fe
bruar 1905 sodann wurde die Mutter Räß wegen ihrer früheren
wissentlich falschen Aussagen vom Kantonsgericht des falschen
Zeugnisses schuldig erklärt und mit zwei Monaten Arbeitshaus
bestraft.
C. Mit Eingabe vom 27. Februar 1905 hat Jakob Anton
Räß beim Bundesgericht das Begehren um Revision des bundes
gerichtlichen Urteils vom 24. März 1902 gestellt. Das Gesuch
wird tatsächlich auf die sub Fakt. B genannten kantonsgerichtlichen
Urteile und die dortigen Feststellungen und rechtlich auf Art. 192,
Ziff. 2 und 3 BEP gestützt.
D. Der Revisionsbeklagte B. Räß hat auf Verwerfung des
Revisionsbegehrens angetragen mit der Begründung, daß durch
die neuen Tatsachen nicht die materielle Unrichtigkeit des mit
der Revision angefochtenen Urteils nachgewiesen, sondern nur
dessen materielle Richtigkeit in Frage gestellt sei; denn die Mög
lichkeit der Blutsverwandtschaft der Nupturienten sei nach wie vor
vorhanden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Eheeinsprache des Revisionsbeklagten ist seinerzeit aus
schließlich deshalb gutgeheißen und dem Revisionskläger die Ein
gehung der Ehe mit Anna Maria Felix untersagt worden, weil
gestützt auf das ganz bestimmt lautende Zeugnis der Mutter Räß
das Ehehindernis der Blutsverwandtschaft nach Art. 28, Ziff. 2 a
CEG als gegeben angenommen wurde, und es kann gar kein
Zweifel sein, daß ohne die Aussagen der Mutter sowohl das mit
der Revision angefochtene Urteil des Bundesgerichts, als auch die
Erkenntnisse der kantonalen Gerichte mangels Beweis des Ehe
hindernisses auf Abweisung der Einsprache gelautet hätten. Nach
dem die Mutter ihre damaligen Angaben gerichtlich widerrufen
hat und infolgedessen wegen ihres frühern falschen Zeugnisses
strafrechtlich verurteilt worden ist, steht nunmehr fest, daß das die
Eheeinsprache schützende bundesgerichtliche Urteil auf ein falsches
Beweismittel abstellt, daß durch ein Verbrechen zum Nachteil des
Revisionsklägers auf den Entscheid eingewirkt worden ist. Wenn
nun auch dieser Tatbestand sich mit keinem der Revisionsgründe
des Art. 192 BCP, die nach Art. 95 OG auch in Bezug auf
Urteile gelten, welche das Bundesgericht als Berufungsinstanz er
lassen hat, dem Wortlaute nach ohne weiteres deckt, so kann doch
unmöglich bezweifelt werden, daß er auch Urteilen des Bundes
gerichts gegenüber ein Wiederherstellungsgesuch begründen muß.
Denn es ist zu beachten, daß dieser Tatbestand in irgend einer
Form geradezu als typischer Restitutionsgrund der Civilprozeß
ordnungen bezeichnet werden kann (s. z. B. deutsche CPO Art. 580,
Ziff. 2 und 3) und daß er als solcher insbesondere in sämtlichen
kantonalen Prozeßordnungen (mit Ausnahme etwa derjenigen des
Kantons Wallis, die keine ausdrückliche Bestimmung über Revi
sion enthält) wiederkehrt, sei es in der allgemeinen Formulierung
daß auf das Urteil durch verbrecherische Handlungen (zum Nach
teil des Revisionsklägers) eingewirkt wurde, oder in der speziellern,
daß ein entscheidendes Beweismittel (durch Strafurteil) als ver
fälscht festgestellt ist. Es ist gewiß als ausgeschlossen anzusehen,
daß dieser fast überall anerkannte und im Interesse des materiellen
Rechts wohl unentbehrliche Revisionsgrund nach Bundesprozeß
recht nicht gegeben sein sollte. Vielmehr ist anzunehmen, daß seine
ausdrückliche Sanktionierung bei Erlaß der BCP nur deshalb
unterblieben ist, weil er, ohne daß man sich über die Schwierig
keiten des Wortlautes Rechenschaft gegeben hätte, als bereits in
Ziff. 2 oder 3 des Art. 192 enthalten betrachtet wurde. Es ist
denn auch trotz jener Schwierigkeiten keineswegs unmöglich, den
Fall, daß ein entscheidendes Beweismittel, speziell eine Zeugen
aussage, (durch Urteil) als falsch festgestellt wird, bezw. daß auf
das Urteil durch ein Verbrechen, zumal dasjenige des falschen
Zeugnisses, eingewirkt worden ist, auf dem Wege der Auslegung
unter Ziff. 2 oder 3, die beide vom Revisionskläger angerufen
sind, zu bringen. Wenn nämlich nach Ziff. 2 der Impetrant,
falls er entschiedene d. h. entscheidende Beweismittel, deren Bei
bringung ihm im frühern Verfahren unmöglich war, auffindet,
aufrollendurch das Revisionsgesuch die Beweisfrage wiederum
kann, so muß er hiezu sicherlich umso mehr berechtigt sein, wenn
nachträglich gerichtlich festgestellt wird, daß ein entscheidendes Be
weismittel die Deposition eines Zeugen falsch war. Und
was Ziff. 3 anbetrifft, die sich speziell mit Tatbeständen beschäftigt,
da durch ein Verbrechen oder Vergehen das Urteil beeinflußt wor
den ist, so kann bei etwas weiter Interpretation unter einer Per
son, die zu Gunsten der Gegenpartei, d. h. wohl zu Ungunsten
der Revisionspartei, handelnd ein Delikt begeht, um das Urteil
auszuwirken (französischer Text: si .... un individu agissant
en sa faveur de la partie adverse, a commis un crime,
etc.), auch wohl ein Zeuge verstanden werden, der zum Vorteil
(oder Nachteil) einer Partei falsches Zeugnis abgelegt hat.
2. Nach dem Gesagten ist ein Revisionsgrund vorhanden, und
es trifft auch die weitere Vorraussetzung (Art. 98 OG) zu, daß
der Revisionskläger durch die frühere Entscheidung einen Nachteil
erlitten hat. Sobald das damalige Zeugnis der Mutter dahinfällt,
fehlt es an jedem Nachweis für eine ehehindernde Blutsverwandt
schaft der Nupturienten; die bloße Möglichkeit einer solchen Ver
wandtschaft, die allerdings vorliegt, genügt natürlich für den Er
laß eines Eheverbots nicht. Die Revision ist daher zu bewilligen
und das angefochtene Urteil des Bundesgerichts aufzuheben. Der
neue Entscheid in der Sache selbst, der vom Bundesgericht gleich
zeitig zu treffen ist, muß auf Abweisung der Eheeinsprache lauten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Revisionsgesuch wird als begründet erklärt und das Urteil
des Bundesgerichts vom 24. März 1902 aufgehoben.
Weiterhin hat das Bundesgericht in der Sache selber
erkannt:
Die Berufung des Jakob Anton Räß gegen das Urteil des
Kantonsgericht des Kantons Appenzell J. Rh. vom 17. Januar
1902 wird gutgeheißen und in Aufhebung dieses Urteils die
Eheeinsprache des B. Räß abgewiesen.