- Arteil vom 10. Juni 1905
in Sachen Schaffhauser Kantonalbank, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Ragaz-Leu, Bekl. u. Ber. Bekl.
Anfechtung von Rechtsgeschäften im Konkurse, Art 285 ff. SchKG.
Anfechtbarkeit einer zu Gunsten des Gemeinschuldners eingegan
genen Bürgschaft auf Grund des Art. 286 SchKG.
A. Durch Urteil vom 1. April 1905 hat das Obergericht des
Kantons Schaffhausen über die Rechtsfrage:
Ist nicht die Beklagte gerichtlich anzuhalten, die von der
Klägerin im Konkurse angemeldete Forderung von 26,242 Fr.
50 Cts. anzuerkennen und zu kollozieren?
erkannt:
Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin
diesen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, Schaffhauser Kantonalbank, war Gläubigerin
der Witwe Babette Pfeiffer Ragaz, der Teilhaberin der Kollektiv
gesellschaft I. C. Ragaz Leu, Baumeisters sel. Erben. Ende des
Jahres 1903 strebte Witwe Pfeiffer Ragaz einen Nachlaßvertrag
an; die Firma J. C. Ragaz Leu, Baumeisters sel. Erben, offerierte
damals der Klägerin Bürgschaft, nach Behauptung der Klägerin
zu dem Zwecke, daß der Witwe Pfeiffer Ragaz weitere Stundung
gewährt werde. Die Klägerin stellte zunächst Nachforschungen über
den Vermögensstand der Firma I. C. Ragaz Leu, Baumeisters
sel. Erben, an. Am 18. Februar 1904 stellte die Klägerin gegen
Witwe Ragaz Leu und gegen Felix Ragaz das Konkursbegehren,
gestützt auf eine Betreibung für eine Bürgschaftsforderung von
25,000 Fr. gemäß Bürgschaft vom 27. Februar 1902. Am
- März 1904 ging dann die Firma I. C. Ragaz Leu, Bau
meisters sel. Erben, der Klägerin gegenüber eine Bürgschaft als
Bürge und Selbstzahler ein für alle Beträge, die Frau Witwe
Babette Pfeiffer Nagaz .... der Schaffhauser Kantonalban
infolge des ihr gemachten Darleihens von 25,000 Fr. schon
schuldig ist oder noch schuldig wird, und zwar bis zur gänzlichen
Rückzahlung des Guthabens der Schaffhauser Kantonalbank
nebst sämtlichen Zinsen und allfälligen Kosten. Am gleichen
Tage zog die Klägerin die Konkursbegehren gegen Witwe Ragaz
Leu und Felix Ragaz zurück. Am 4. Mai 1904 wurde über die
Firma I. C. Ragaz Leu, Baumeisters sel. Erben, der Konkurs
eröffnet. Die Klägerin meldete ihre Bürgschaftsforderung gemäß
Bürgschein vom 1. März gl. Is. in diesem Konkurse an, wurde
aber damit weggewiesen, da es sich um eine nach Art. 286 SchKG
anfechtbare unentgeltliche Verfügung der Gemeinschuldnerin handle.
Innert Frist hat hierauf die Klägerin die vorliegende Klage ge
mäß Art. 250 SchKG mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechts
begehren erhoben, wogegen die beklagte Konkursmasse im Prozesse
den Standpunkt einnimmt, die Bürgschaft sei auf Grund des
Art. 286, eventuell des Art. 288 SchKG anfechtbar. Beide kan
tonalen Instanzen haben den Hauptstandpunkt der Beklagten geteilt
und sind aus diesem Grunde zur Abweisung der Klage gelangt.
- (Zurückweisung einer Ausführung der Klägerin, dahin
gehend, das eingeschlagene Verfahren sei unkorrekt; die Beklagte
hätte richtiger Weise als Klägerin auftreten sollen. Das Bundes
gericht führt aus: Die Anfechtungsklage im Sinne der Art. 285 ff.
SchKG kann, wie in Theorie und Praxis des schweizerischen
Betreibungsrechtes längst feststeht, auch einredeweise, insbesondere
auch gegenüber der Klage auf Zulassung einer Forderung im
Kollokationsplan, geliend gemacht werden.)
- In der Sache selbst beruht die Klage in erster Linie auf
der Auffassung, in der Eingehung einer Bürgschaft könne über
haupt nicht eine Verfügung im Sinne des Art. 286 SchKG
erblickt werden; unter Verfügungen seien nur zu verstehen Rechts
handlungen, durch welche etwas aus dem Vermögen des Schuldners
hinausgegeben worden sei, eine vollzogene reale Leistung, also
höchstenfalls die Zahlung infolge Eingehung der Bürgschaft, nicht
aber diese Eingehung selbst. Diese Auffassung ist unrichtig. Unter
einer Verfügung ist zu verstehen jeder Akt, durch den über das
Vermögen des Schuldners verfügt wird, sei es die Aushingabe
von Vermögensgegenständen, sei es die Eingehung von Verpflich
tungen, die das Vermögen des Schuldners beschweren, sei es die
Aufgabe von Vermögensrechten. Eine unentgeltliche Verfügung
insbesondere kann liegen sowohl in der schenkungsweisen Hingabe
eines Vermögensgegenstandes, in einer realen Zuwendung, als
auch in der Eingehung einer Verpflichtung zu Gunsten eines
Dritten, ohne daß eine Rechtspflicht dazu besteht und eine Gegen
leistung gewährt wird. Die unentgeltliche Verfügung im Sinne
des Art. 286, die der Schenkung gleichgestellt ist, ist dadurch
charakterisiert, daß sie ohne rechtliche Verpflichtung und ohne
Gegenleistung gemacht wird, d. h. ohne daß der Schuldner für
die Aushingabe eines Vermögensteiles oder Gegenstandes oder für
die Beschwerung seines Vermögens (Vermehrung seiner Schulden
masse) einen Gegenwert, eine Gegenleistung erhält. Zweck der
sogenannten Schenkungspauliana des Art. 286 SchKG ist, der
artige Verfügungen, wenn sie innerhalb eines bestimmten Zeit
raumes vor Ausbruch des Konkurses oder vor der Pfändung
vorgenommen sind, rückgängig zu machen, da der Schuldner nicht
auf Kosten seiner Gläubiger kurz vor seinem Zusammenbruch soll
Freigebigkeiten gegenüber Dritten vornehmen dürfen. Unter diesem
Gesichtspunkie aufgefaßt, ist klar, daß in der Eingehung einer
Bürgfchaft eine Verfügung im Sinne des Art. 286 liegt, und
es fragt sich nun nur noch, ob und unter welchen Umständen sie
als unentgeltliche Verfügung oder als unter Abs. 2 Ziff. 1 des
Art. 286 1. c. fallend der Anfechtung unterliegt.
4. Nun ist die Bürgschaft die Sicherstellung einer fremden
Schuld; die Bürgschaftsverpflichtung ist der Regel nach (anders
allerdings bei der Solidarbürgschaft, wie hier) eine subsidiäre Ver
pflichtung; und mit der Befriedigung des Gläubigers gehen im
Maße der Befriedigung diese Rechte auf den Bürgen über (Art. 504
OR). Der Bürge erhält also für seine Leistung, die Eingehung
der Bürgschaft und die Zahlung, eine Gegenleistung: die Regreß
forderung an den Hauptschuldner; von einer unentgeltlichen Ver
fügung kann daher an sich bei Eingehung der Bürgschaft keine
Rede sein. Auch wird der Gläubiger durch die Eingehung (und
Erfüllung) der Bürgschaft an sich nicht bereichert, da er nur er
hält, was ihm von Rechtes wegen gegenüber dem Hauptschuldner
zukam. Art. 286, Abs. 2 SchKG stellt nun aber den Schenkungen
(und unenigeltlichen Verfügungen) gleich Rechtsgeschäfte, bei denen
der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner
eigenen Leistung in einem Mißverhältnisse steht (Ziff. 1 a. a. O.).
Bei der Untersuchung, wann diese Bestimmung zutreffe, ist nicht
auf den juristischen Charakter der Gegenleistung abzustellen, sondern
auf deren wahren wirtschaftlichen Wert; ein Mißverhältnis liegt
jedesmal dann vor, wenn zwar eine Gegenleistung gegeben wird
und sogar, rein juristisch betrachtet, der Leistung des Schuldners
vollständig gleichkommt, sie aber praktisch, wirtschaftlich, ohne Wert
oder von erheblich geringerem Wert ist als die Hauptleistung des
Schuldners. Dort, wo als Gegenleistung eine Forderung, ins
besondere eine Regreßforderung, gegeben wird, ist ein solches
Mißverhältnis dann vorhanden, wenn der Schuldner dieser (Re
greß ) Forderung zahlungsunfähig ist, so daß die Forderung auf
ihn in Wirklichkeit keinen Wert oder nur einen geringen Wert
repräsentiert. Denn alsdann vermindert der Bürge, der den Gläu
biger zahlen muß, sein Vermögen um den Betrag, um den er
Befriedigung vom Hauptschuldner nicht erhält; und der Gläubiger
seinerseits erhält insofern eine Bereicherung, als er volle Befriedi
gung erhält, während er ohne Eingehung der Bürgschaft mit
seiner Forderung ganz oder teilweise zu Verlust gekommen wäre.
Der Verlust, den der Gläubiger zu tragen gehabt hätte, wird auf
den Bürgen abgewälzt; in einem solchen Falle liegt also dem
Gläubiger gegenüber eine unentgeltliche Verfügung im Sinne
des Art. 286, Abs. 2, Ziff. 1 SchKG vor. Um einen solchen
Fall handelt es sich aber hier. Denn es werden nach der
von der II. Instanz stillschweigend gebilligten Feststellung der
I. Instanz die Gläubiger V. Klasse der Witwe Pfeiffer Ragaz
(des Hauptschuldners) kaum mehr als den vierten Teil ihrer For
derungen erhalten. Die Eingehung der Bürgschaft vom 1. März
1904 hat also die Wirkung, daß die Klägerin eine Sicherstellung
der ganzen Forderung erhält, wogegen sie dem Bürgen (der Ge
sellschaft J. C. Ragaz Leu, Baumeisters sel. Erben) eine Gegen
leistung in Form einer Regreßforderung von nur 25 % der
verbürgten Hauptforderung gewährt. Und zwar bestand dieses
Mißverhälnis zwischen Leistung (des Bürgen) und Gegenleistung
schon im maßgebenden Zeitpunkt, d. h. zur Zeit der Eingehung
der Bürgschaft (vergl. Jäger, Komm., Art. 286, Anm. 8,
S. 516), wie daraus hervorgeht, daß schon zu jener Zeit von
Witwe Pfeiffer Ragaz ein Nachlaßvertrag angestrebt war. Danach
trifft aber die angeführte Bestimmung des SchKG zu. Ob eine
Erkennbarkeit dieses Mißverhältnisses zum Tatbestande der Schen
kungspauliana gehört was zwar vom Bundesgericht in seinem
Entscheide vom 19. Oktober 1895 in Sachen Konkursmasse
Forster gegen Graf, Amtl. Samml. XXI, S. 1275, angenommen
wurde, jedoch der herrschenden Meinung (vergl. Jäger, Komm.,
a. a. O.; Weber und Brüstlein Reichel , 2. Aufl., Art. 286,
Anm. 1, S. 417; Brand, Anf. R., S. 173, Anm. 1 und die dor
tigen Zitate) widerspricht braucht nicht weiter untersucht zu werden,
da dieses Moment jedenfalls gegeben ist und das weitergehende
Erfordernis der Absicht der Zuwendung einer Bereicherung im
Gesetz keinen Anhaltspunkt hat.
5. Die Klägerin wendet freilich weiter ein, von einer unent
geltlichen Verfügung könne deshalb nicht gesprochen werden, weil
sie, die Klägerin, als Gegenleistung gegen die Bürgschaft der
Hauptschuldnerin, Witwe Pfeiffer Ragaz, Stundung gewährt habe,
und das auch im Interesse des Bürgen, Kollektivgesellschaft
J. C. Ragaz Leu, Baumeisters sel. Erben, gelegen habe. Es
kann nun dahingestellt bleiben, ob diese Tatsache an sich die Un
entgeltlichkeit der Bürgschaft ausschließen würde; denn tatsächlich
steht nicht fest und ist den Akten nicht zu entnehmen, daß die
Klägerin als Aquivalent der Bürgschaft uud das wäre einzig
relevant dem Bürgen gegenüber sich verpflichtet habe, der
Hauptschuldnerin Pfeiffer Ragaz Stundung zu gewähren. Die
Klägerin hat in dieser Hinsicht lediglich ausgeführt, die Wein
handlung Babette Pfeiffer Ragaz habe sich zu Ende 1903 in
finanziellen Schwierigkeiten befunden; die Klägerin, die ebenfalls
Gläubigerin dieser Firma gewesen, sei ersucht worden, ihre For
derung stehen zu lassen und den Kredit weiter zu gewähren, wo
für ihr die Bürgschaft der nunmehr in Konkurs geratenen Firma
F. C. Ragaz Leu, Baumeisters, angeboten worden war. Die Be
klagte ihrerseits hat ausgeführt: Es lag im Interesse der Gebr.
Ragaz, den Konkurs Pfeiffer zu verhindern, weil dieser auf die
Lage der Kollektivgesellschafter der inzwischen in Konkurs gera
tenen Firma J. C. Ragaz Leu, Baumeisters sel. Erben, eine Rück
wirkung ausgeübt haben würde. Der Klägerin war dies bekannt.
Die I. Instanz endlich (der die II. Instanz stillschwigend beitritt)
hat hierüber bemerkt: Daß es sich bei einer allfälligen seitens
der Klägerin ihrer Schuldnerin, der Frau Babette Pfeiffer Ragaz,
gegenüber gewährten Stundung um ein der Beklagten gegebenes
Entgelt handeln sollte, kann ebenfalls nicht gesagt werden, ganz
abgesehen von der Frage, ob eine Stundung tatsächlich auf Grund
der Bürgschaftsleistung der Gemeinschuldnerin bewilligt worden
ist. Andernfalls könnte diesem Umstande nur die Bedeutung einer
Leistung der Kantonalbank an ihre Privatschuldnerin, Frau Ba
bette Pfeiffer Ragaz, beigemessen werden, nicht aber die eines
in das Vermögen des Gemeinschuldners gelangten Gegenwertes.
Die I. Instanz läßt also die Frage, ob eine Stundung als Aqui
valent der Bürgschaftsleistung bewilligt worden sei, offen, und auf
Grund der Akten kann diese Frage nicht bejaht werden. Danach
kann aber abgesehen von der Rechtsfrage, ob und inwieweit
in einer solchen Stundung eine Gegenleistung, die die Bürgschaft
zu einem unanfechtbaren Rechtsgeschäft stempeln würde, erblickt
werden dürfte tatsächlich das Vorhandensein einer solchen
Gegenleistung nicht als erwiesen angenommen worden.
6. Die Frage, ob auch die Deliktspauliana nach Art. 288
SchKG zutreffe, bedarf hienach keiner Erörterung; bemerkt sei
nur, daß der Umstand, daß die Konkursverwaltung sich bei der
Wegweisung der Ansprache der Klägerin nicht auch auf diese Be
stimmung berufen hat, keinen Grund bildet, sie damit im Prozesse
auszuschließen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Schaffhausen vom 1. April 1905 in allen
Teilen bestätigt.