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Urteil vom 7. April 1905
in Sachen Konkursmasse Humm, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Egg-Steiner, Kl. u. Ber. Bekl.
Begriff der Konkursforderungen; nach der Konkurseröffnung ent
standene sind nicht solche. Art. 197, 208, 209, 213 SchKG. An
fechtung von Rechtsgeschäften speziell einer Faustpfandbestei
lung im Konkurse, Art. 285 ff. SchKG. Faustpfand für eine
schon bestehende, oder aber für eine erst neu (mit der Errichtung des
Faustpfandes) eingegangene Schuld? Art. 287 Ziff. 1 SchKG.
Deliktspaullana, Art. 288 eod. Anfechtbarkeit einer Verpfändung,
weil das dagegen erlangte Darlehen zur Befriedigung einzelner
Gläubiger verwendet worden ist?
A. Durch Urteil vom 22. Dezember 1904 hat das Obergericht
des Kantons Aargau erkannt:
Die Beklagte ist mit ihrer Appellation abgewiesen.
Das hiedurch bestätigte erstinstanzliche Urteil lautet:
Die Verfügung des Konkursamtes vom 12. Dezember 1903
wird aufgehoben und das Faustpfand und Retentionsrecht des
Klägers an den 105 Ballen entfetteter Baumwolle für seine For
derung von 9447 Fr. 95 Cts. samt Zins und Spesen geschützt.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht er
griffen, mit dem Antrage:
In totaler Aufhebung des obergerichtlichen Urteils (und damit
auch des bezirksgerichtlichen vom 13. Juli 1904) sei die Klage
der Gegenpartei abzuweisen und die angefochtene Kollokations
verfügung der Konkursverwaltung zu schützen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten den Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter des Klägers und der Nebenintervenientin hat auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In dem am 30. September 1903 eröffneten, am 10. Ok
tober 1903 publizierten Konkurse des Albert Humm, Bleichers,
in Zofingen, hat der Kläger Egg Steiner eine Forderung von
9447 Fr. 95 Cts. geltend gemacht und hiefür das Faustpfand
und Retentionsrecht beansprucht für die im Lagerhaus im Depot
befindliche Ware, nämlich 105 Ballen entfettete Baumwolle, im
Gewichte von 10,335 Kg., gestützt auf einen Faustpfandvertrag
vom 25. August 1903. In der Forderung ist inbegriffen ein Be
trag von 150 Fr. für ein Darlehen, das der Kläger dem Humm
am 1. (oder 3.2) Oktober 1903 gemacht hat. Der Gläubiger
ausschuß hat diese letztere Forderung weggewiesen, weil nach der
Konkurseröffnung entstanden, und das Faustpfandrecht bestritten,
den Kläger somit für den Restbetrag seiner Forderung in die
V. Klasse verwiesen, mit der Begründung, der Faustpfandvertrag
vom 25. August 1903 sei in einem Momente begründet worden,
da die kritische Vermögenslage des Humm bekannt gewesen und
zudem die Begünstigung einzelner Gläubiger erkennbar sei. Gegen
diese Verfügung des Gläubigerausschusses richtet sich die vorlie
gende Kollokationsklage des Klägers Egg Steiner, die von beiden
kantonalen Instanzen, wie aus Fakt. A ersichtlich, in vollem
Umfange geschützt worden ist.
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Was nun zunächst das Darlehen von 150 Fr. betrifft, so
ist in tatsächlicher Beziehung festgestellt, daß der Kläger dem
Humm dieses Darlehen gewährt hat nach der Konkurseröffnung,
aber vor der Publikation des Konkurses. Die I. Instanz hat die
Forderung als Konkursforderung zugelassen in der Annahme, der
Kläger habe von der Konkurseröffnung keine Kenntis gehabt,
und in analoger Anwendung von Art. 205 SchKG. Die
II. Instanz hat sich über diesen Punkt in der Begründung ihres
Urteils nicht besonders ausgesprochen, jedoch mit der Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheides im Dispositiv auch die Entschei
dung hierüber bestätigt; es kann daher vorab nicht gesagt werden,
es liege kein Entscheid der II. Instanz über diesen Punkt vor,
und zu einer Rückweisung ist kein Anlaß. In der Sache selbst
sodann ist der Entscheid der kantonalen Instanzen in diesem
Punkte rechtsirrtümlich. Im Konkurse geltend zu machende For
derungen, Konkursforderungen, sind nur solche Forderungen, die
schon im Momente der Konkurseröffnung, vor dieser, begründet
waren; nach Eröffnung des Konkurses können nicht mehr Kon
kursforderungen, sondern nur noch Forderungen an den Gemein
schuldner persönlich entstehen. Daß dem so ist, geht hervor sowohl
aus den Art. 208, 209 und 213 SchKG, welche die Fälligkeit
der Forderungen an den Gemeinschuldner und das Ende des
Zinsenlaufes für laufende Forderungen mit der Konkurseröffnung
eintreten lassen und die Verrechnung mit erst nach der Konkurs
eröffnung entstandenen Forderungen eines Schuldners des Ge
meinschuldners ausschließen, als auch aus Art. 197 eod,
wonach alles im Zeitpunkte der Konkurseröffnung vorhandene
Vermögen die Konkursmasse bildet, die zur gemeinschaftlichen Be
friedigung der Gläubiger dient, in Verbindung mit Art. 204
Abs. 1, wonach der Gemeinschuldner mit Bezug auf Vermögens
stücke, die zur Konkursmasse gehören, keine Rechtshandlungen
mehr vornehmen darf, und derartige Rechtshandlungen keine Rechte
gegen die Konkursgläubiger begründen. Art. 205 SchKG, den
die I. Instanz analog zur Anwendung bringen will, hat mit
dieser Frage nichts zu schaffen. Mit Bezug auf das Darlehen
von 150 Fr. ist daher die Klage abzuweisen und die Berufung
gutzuheißen.
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Was sodann das beanspruchte Faust
betrifft, so ist
über den von der Beklagten mit der Einrede der Anfechtbarkeit
nach Art. 285 ff. SchKG angefochtenen Faustpfandvertrag vom
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August 1903, über dessen Zustandekommen, und über die
übrigen wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse aus den Akten
hervorzuheben: Der Gemeinschuldner Humm stand schon längere
Zeit mit der Bank in Zofingen der heutigen Litisdenunziatin
des Klägers und Nebenintervenientin in Verbindung, in der
Weise, daß er bei ihr einen Kontokorrent und einen sog. Warrant
Kredit hatte. Nach der Bilanz vom 30. Juni 1903, die einen
Passivenüberschuß von 50 Fr. 17 Cts. aufwies, belief sich das
Guthaben der Bank aus dem Kontokorrent Kredit auf 24,211 Fr.
90 Cts., dasjenige aus dem Warrant Kredit auf 7101 Fr. 35 Cts.
Der letztere, der im November 1902 eröffnet worden war, und
bei dem die Warrants der im Lagerhause des Klägers deponierten
Waren zu Pfand gegeben waren, diente ausschließlich zur Deckung
einiger verfallener Tratten im Gesamtbetrage von zirka 9000 Fr.
Am 20. Juli 1903 war eine Tratte der Gebrüder Salomon in
Hannover, im Betrage von 4347 Mk. 85 Pf. 5360 Fr.
90 Cts., verfallen. Das Akzept wurde Humm von der Bank in
Zofingen präsentiert und ging mit Protest mangels Zahlung
zurück. Es folgten nun Verhandlungen des Humm mit Gebrüder
Salomon, im Verlaufe deren Humm sich bereit erklärte, die
Wechselschuld in Waren Baumwolle zu tilgen. Bei diesen
Unterhandlungen wirkte auch der Kläger insofern mit, als die
Gebrüder Salomon ihn beauftragten, die Ware in feinem Lager
haus für sie in Empfang zu nehmen, und als er (mit Tele
grammen vom 18. und 19. und Brief vom 19. August 1903)
die Gebrüder Salomon um Prolongation ersuchte und ein Ar
rangement vorschlug. Einer der Gebrüder Salomon kam hierauf
persönlich nach Zofingen; Humm wurde nun in das Bureau der
Bank in Zofingen gerufen, und es fand dort eine Unterredung
zwischen dem Bankdirektor Richard, Salomon und Humm statt.
Das Resultat dieser Unterredung war, daß Humm dem Kläger
105 Ballen 10,335 Kg. entfettete Baumwolle zu einem Asse
kuranzwert von 10,000 Fr. zu Faustpfand in das Lagerhaus
übergab und daß der Kläger dagegen dem Humm ein Darlehen
von 9000 Fr. gewährte. Noch am 25. August 1903 sandte der
Kläger das Darlehen von 9000 Fr. der Bank in Zofingen für
Rechnung des Humm. Die Bank in Zofingen schrieb hierauf am
26. gl. Mts. an Humm: Wir setzen Sie hiemit in Kenntnis,
daß wir Sie im Auftrag und für Rechnung des Herrn Egg
Steiner, Lagerhaus Zofingen, mit 9000 Fr. val. 25 ct. erkannt
haben. Dagegen übegaben wir Ihrer Weisung gemäß dem Ver
treter der Gebrüder Salomon in Hannover den Betrag von
3900 Mk...., wofür Sie uns mit 4816 Fr. 75 Cts. val. 25 ct.
erkennen wollen. Derselbe händigte uns Ihr Akzept von
4347 Mk. 85 Pf. per 20. Juli ein, welches wir Ihnen anbei
zu unserer Entlastung überreichen. Der quittierte Wechsel trug
folgende Bescheinigung: Unterzeichneter bescheinigt hiemit namens
der Gebrüder Salomon in Hannover den Gegenwert dieses
Wechsels erhalten zu haben und erklärt hiemit, daß obige Firma
an Albert Humm keine Forderungen mehr besitzt. (Datum
25. August 1903 und Unterschrift.) In der Tat hatte die
Bank in Zofingen aus dem Darlehen des Klägers den Wechsel
Salomon, unter Abzug eines von den Gläubigern erlassenen Be
trages von 500 Fr. bezahlt. Im Übrigen wurden die 9000 Fr.
wie folgt verwendet: Die Bank belastete den Humm mit der
Zahlung von drei kleinern Wechseln, die am 31. Juli 1903 fällig
gewesen, von der Bank aber nicht protestiert worden waren,
nämlich (folgt Aufzählung); den Restbetrag von 3482 Fr.
50 Cts. schrieb die Bank dem Humm gut.
4. Die Anfechtung der Verpfändung vom 25. August 1903
durch die beklagte Konkursmasse stützt sich nun in erster Linie
darauf: der Kläger habe bei diesem Rechtsakt als Vertreter oder
Strohmann der Bank in Zofingen gehandelt; in Wirklichkeit habe
nicht das Darlehen des Klägers, sondern die bestehenden Forde
rungen der Bank an Humm durch Pfand sichergestellt werden
wollen; es finde daher Art. 287 Ziff. 1 SchKG Anwendung.
Allein der zweifellos der Beklagten obliegende Beweis für
diese Sachdarstellung ist in keiner Weise erbracht. Nach den Aus
sagen Humms, der von der Beklagten angerufen worden ist,
scheint allerdings so viel richtig, daß Bankdirektor Richard bei der
Konstituierung des Faustpfandes eine große Rolle gespielt hat;
danach hätte er den Abschluß der Verpfändung angeraten, und es
ist anzunehmen, daß er dabei ebenso sehr die Interessen der Bank
als diejenigen Humms wahrnehmen wollte. Aber hieraus folgt
nicht, was einzig entscheidend wäre, daß der wirkliche Wille der
Kontrahenten des Klägers und Humms beim Abschluß
des Faustpfandvertrages dahin gegangen wäre, nicht eine Ver
pfändung zu Gunsten des Klägers für das zu gewährende Dar
lehen von 9000 Fr., sondern eine Sicherstellung der bestehenden
Forderungen der Nebenintervenientin herbeizuführen, die Verpfän
dung für diese zu bewirken und nur durch Gewährung des Dar
lehens des Klägers diesen wirklichen Willen zu verschleiern. Daß
auf Seite Humms keine Simulation, in dem eben gedachten
Sinne, vorlag, ist zweifellos. Aber auch auf Seite des Klägers
ist Simulation nicht anzunehmen. Um diese anzunehmen, wäre
erforderlich, daß das Darlehen an Humm nur scheinbar oder daß
es in Wirklichkeit aus dem Vermögen der Nebenintervenientin ge
währt worden wäre. Allein eine bezügliche Behauptung ist von
der Beklagten nicht einmal aufgestellt worden, und zwar mit Recht
nicht, da sie durch die Akten völlig widerlegt wäre; hat doch die
Beklagte selber die Darlehensforderung des Klägers, auf die sich
das streitige Pfandrecht bezieht, ohne weiteres zugelassen. Ist aber
hienach davon auszugehen, daß der Kläger in der Tat dem Humm
ein Darlehen gewährt hat, so ist klar, daß er ein großes Inte
resse an der Sicherstellung dieses Darlehens hatte, und damit ist
die Annahme einer Simulation hinsichtlich der Verpfändung
widerlegt. Die Aussage des Klägers, Bankdirektor Richard habe
gesagt, wenn etwa Verluste eintreten sollten, so seien sie immer
noch da , spricht nicht etwa für die Annahme, daß der Kläger
als Vertreter oder Strohmann der Nebenintervenientin gehandelt
habe, sondern gegen dieselbe; denn nur wenn der Kläger das
Darlehen auf seine Rechnung und Gefahr gewährte, hatte eine
Garantie der Nebenintervenientin einen Sinn. Endlich ist noch zu
bemerken, daß nicht nachgewiesen ist, daß der Kläger Kenntnis
davon hatte, daß aus dem Darlehen ein Betrag der Nebeninter
venientin zur Tilgung ihrer eigenen Forderungen zufließen werde;
er hat erklärt, Humm habe ihm gesagt, er sei lediglich von Ge
brüder Solomon und einigen kleineren Gläubigern betrieben,
und ein Nachweis für das Gegenteil liegt nicht in den Akten.
Übrigens erhellt aus der Art und Weise, wie der Kläger in die
Sache hineingezogen wurde, daß er wissen mußte, daß es sich vor
allem um Befriedigung der drängenden Gläubiger, Gebrüder Sa
lomon handle. Daß er aber im Einverständnis mit diesen, als
Wahrer deren Interessen oder als deren Strohmann, gehandelt
habe, wird auch von der Beklagten nicht behauptet. Ist aber da
nach die Behauptung der Beklagten, es habe sich beim angefoch
tenen Faustpfandvertrag um Sicherstellung der schon bestehenden
Forderungen der Nebenintervenientin gehandelt, nicht nachgewiesen,
sondern gegenteils anzunehmen, daß es sich um Sicherstellung
einer neuen Forderung (der Darlehensforderung) des Klägers
handelte, so kann von einer Anwendbarkeit des Art. 287 Ziff. 1
SchKG offenbar keine Rede sein. Die Beklagte hat denn auch
selbst ihre Anfechtung hauptsächlich auf Art. 288 gestützt, wozu
nunmehr überzugehen ist.
5. Zur begrifflichen Voraussetzung der Anfechtungsklage, und
so insbesondere auch der sog. Deliktspauliana des Art. 288 SchKG
gehört eine Schädigung der Exekutionsrechte der Gläubiger, sei es
durch Verminderung des Vermögens des Schuldners, sei es durch
Verschiebung der Rechtspositionen verschiedener Gläubiger durch
Bevorzugung einzelner Gläubiger vor den andern, zum Nachteile
dieser. Nun ist angefochten einzig die Verpfändung vom 25. Au
gust 1903; davon, ob diese Rechtshandlung anfechtbar sei, d. h.
ob sie eine Schädigung der Gläubiger bewirkt habe, hängt also
das Schicksal der Anfechtungseinrede der Beklagten ab. Eine
Schädigung des Vermögens des Gemeinschuldners kann nun vor
erst in der Bestellung des Pfandrechtes nicht erblickt werden:
denn der Gemeinschuldner hat dafür den Betrag von 9000 Fr.
in sein Vermögen erhalten (wogegen er allerdings dieses mit einer
neuen Schuld, der Darlehensschuld, beschwert hat, was aber nicht
eine Vermögensminderung begründet). Aber auch in der Rechts
stellung der Gläubiger ist eine Verschlechterung nicht bewirkt
worden: für diese ist an Stelle der 105 Ballen Baumwolle, die
ihrem Beschlagsrecht allerdings entzogen worden ist, die Gegen
leistung, der Betrag von 9000 Fr., getreten; zudem kommt ihnen
vom Verwertungserlös des Pfandes der allfällige Mehrerlös über
die Forderung der Kläger hinaus zu gut. Wenn eine Schädi
gung der Gläubiger eingetreten ist, so ist sie nicht zurückzuführen
auf die Bestellung des Pfandes, sondern auf die Verwendung der
dadurch erhaltenen Gegenleistung durch den Pfandschuldner, den
Gemeinschuldner Humm: die Zahlung einzelner Gläubiger. Diese
Zahlungen sind also die Rechtshandlung, gegen die die Anfech
tung allfällig mit Erfolg gerichtet werden könnte.
6. Die Beklagte stellt sich nun freilich auf den Standpunkt -
und darin liegt der Schwerpunkt der Begründung der Anfechtung
, diese Zahlungen bilden mit der Verpfändung einen untrenn
baren Rechtsakt; der Kläger habe gewußt oder wissen müssen,
daß aus dem Darlehen einzelne Gläubiger begünstigt würden, und
daß die Verpfändung also in Tat und Wahrheit der Begünsti
gung einzelner Gläubiger diene. Nun ist gewiß richtig, daß ein
tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Verpfändung und diesen
Zahlungen bestand; denn ohne die Verpfändung hätte Humm das
Darlehen nicht erhalten, aus dem er die Zahlungen machen
konnte. Auch ist unbestreitbar, daß der Kläger von der wahr
scheinlichen Verwendung des Geldes wenigstens insofern Kenntnis
hatte, als er wußte, daß einzelne Gläubiger daraus befriedigt
werden sollten. Allein dieser tatsächliche Zusammenhang genügt
nicht zur Herstellung einer rechtlichen Einheit zwischen der Ver
pfändung und den Zahlungen. Rechtlich waren vielmehr diese
Rechtshandlungen durchaus verschieden und unabhängig von
einander; weder hatte der Kläger bei der Verpfändung und Dar
lehenshingabe sich die Verwendung des Darlehens zu Gunsten
Dritter stipuliert, noch hätten Dritte aus dem Vertrag mit dem
Kläger Rechte auf Zahlung herleiten können; Humm war recht
lich völlig frei in der Verwendung des empfangenen Geldes. Die
Beklagte hat denn auch ihren Standpunkt, daß Einheit von Ver
pfändung und den späteren Zahlungen vorliege, nicht konsequent
durchgeführt, indem sie die Zahlungen unangefochten gelassen hat.
Aus dieser bloßen Tatsache schon geht hervor, daß die Rechtsakte
keine rechtliche Einheit darstellen.
7. Des weiteren verkritt die Beklagte die Rechtsauffassung, bei
der Frage, ob eine Rechtshandlung anfechtbar sei, seien nicht bloß
deren unmittelbare Wirkungen ins Auge zu fassen, sondern auch
die mittelbaren, wie sie sich im Momente der Konkurseröffnung
offenbaren; von diesem Standpunkt aus habe die Verpfändung
den Gläubigern Schaden gebracht, indem an Stelle der verpfän
deten Waren, auf die die Gläubiger hätten greifen können, ein
Gegenwert getreten sei, der erfahrungsgemäß leicht zerrinne und
der denn auch im Momente der Konkurseröffnung nicht mehr
vorhanden gewesen sei. Diese allerdings von Cosack und auch
von Brand, Anf. R., S. 121 f., vertretene Auffassung, wonach
die Frage der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung nicht von den
unmittelbaren Wirkungen dieser Rechtshandlung selbst, sondern
von einem dazu tretenden selbständigen Rechtsakt abhängig gemacht
wird, ist vom Bundesgericht schon in seinem Urteil vom 28. Mai
1903 in Sachen Bierbrauerei Utliberg gegen Schweizerische Volks
bank, A. S. XXIX, 2, Nr. 46, S. 383 ff., zurückgewiesen
worden, und es genügt hier aus diesem Entscheide folgendes zu
wiederholen: Wie die angefochtene Verpfändung.... unanfechtbar
wäre, wenn.... das dadurch erlangte Geld für sich behalten hätte,
so kann sie auch an sich betrachtet, nicht anfechtbar sein deswegen,
weil das dadurch erlangte aushingegeben worden ist; denn bei
der gegenteiligen Auffassung würde die Anfechtbarkeit einer
Rechtshandlung nicht von dieser Handlung selbst abhängen, son
dern vom Eintritt einer späteren Tatsache. Von einer Anfecht
barkeit der Verpfändung könnte nur dann die Rede sein, wenn
Verpfändung, dadurch erlangter Kredit, und Begünstigung der
Bürgen..... als eine einzige, zusammenhängende, nicht trennbare
Rechtshandlung anzusehen wäre, wie das von der Klägerin be
hauptet wird. Allein diese Behauptung findet in den Akten keine
Anhaltspunkte. Die bloße Tatsache, daß die Beklagte von der
Begünstigungsabsicht..... Kenntnis gehabt hätte, genügt, wie die
Vorinstanz richtig ausführt, keineswegs, um die Verpfändungs
handlung zu einem anfechtbaren Rechtsgeschäft zu stempeln.
8. Die Anfechtung erscheint endlich auch deshalb als unbe
gründet, weil eine Vermögenszuwendung, ein Vermögensvorteil,
in der Person des Anfechtungsgegners, des Klägers, nicht statt
gefunden hat, und nun ein solcher, nach feststehender Praxis des
Bundesgerichts, zu den Voraussetzungen der Anfechtbarkeit gehört.
Die Ungültigerklärung des Pfandrechtes gegenüber der Beklagten
würde daher nicht den Ersatz eines dieser entstandenen Schadens
Anfechtungsgegner gegen
bedeuten und nicht dem Kläger-
über die Rückgewähr eines empfangenen Vermögensvorteils aus
sprechen, sondern sie würde eine Schädigung des Klägers bedeuten.
Der Effekt der Gutheißung des Anfechtungsanspruchs der Be
klagten wäre der, daß der Kläger geschädigt würde, während die
Zahlungen, die erst die Schädigung der Masse bewirkt haben, be
stehen bleiben würden. Wie weit einem Dritten gegenüber, der
an der Begünstigung eines Gläubigers teilnimmt, die Delikts
klage aus Art. 50 OR gegeben wäre, braucht hier nicht weiter
ausgeführt zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß die Klage abgewiesen und die angefochtene Verfügung der
Konkursverwaltung vom 12. Dezember 1903 geschützt wird, soweit
sie die Wegweisung des Darlehens von 150 Fr. aus dem Kollo
kationsplan betrifft.
- Im übrigen, hinsichtlich des Faustpfand und Retentionsrechts,
wird die Berufung abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau vom 22. Dezember 1904 bestätigt.