- Arteil vom 9. Juni 1905 in Sachen
Träubler, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bank in Wil, Bekl. u.
Ber. Bekl.
Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70 fl. OR. Rückforderungs
klage des Wechselausstellers, der die Wechselregress-Summe bezahlt
hat, trotzdem der Wechsel wegen Ungültigkeit des Protestes weil
aufgenommen durch einen Angesteltten des Notars präjudiziert
war. Abweisung der Klage wegen Mangels rechtsgenügenden Irrtums
(Art. 72 Abs. 1 OR).
A. Durch Urteil vom 21. Februar 1905 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage:
Ist gerichtlich zu erkennen, Beklagte habe dem Kläger den
Betrag von 2055 Fr. nebst Zins zu 5% seit 12. Juni 1896
zu bezahlen?
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
gerecht die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. Die Beklagte hat in der Antwort das Rechtsbegehren ge
stellt: Es sei die Berufung des Klägers als unbegründet abzu
weisen, eventuell, wenn gegen Erwarten die Klage geschützt würde,
sei der Beklagten für Hauptsache und Kosten der Regreß gegenüber
der Litisdenunziatin zu öffnen.
Die Litisdenunziatin der Beklagten hat erklärt, sie unterstütze
das Begehren der Beklagten um Abweisung der Klage. Gegen die
Regreßverwahrung der Beklagten ihr gegenüber hat sie protestiert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Träubler zog am 20. Mai 1896 einen Wechsel
über 2039 Fr. 35 Cts. auf Leon Reichin, Weinhandlung in
Zürich, Wert in Waren , mit Bezeichnung der Schweiz. Volks
bank als Notadressatin, fällig 30. Mai 1896. Der vom Be
zogenen akzeptierte Wechsel wurde vom Kläger an Dütschler
Cie., von diesen an die Beklagte, von der Beklagten an die Bank
in Winterthur und von dieser an die Schweiz. Kreditanstalt in
dossiert. Diese ließ den Wechsel am 3. Juni 1896 mangels Zah
lung protestieren. Der Protest lautet: Heute habe ich unterzeich
neter öffentlicher Notar..... auf Ansuchen der Tit. Schweizerischen
Kreditanstalt in Zürich zur Wahrung aller und jeder gesetzlichen
Rechte wegen nicht erfolgter Bezahlung..... Protest erhoben. Der
Bezogene und Akzeptant Leon Reichin hat sich von hier entfernt
und dessen Hinterlassenschaft befindet sich in gerichtlicher Liquida
tion. Es muß daher dieser Wechsel zurückgehen. Die Notadressatin:
Tit. Schweizerische Volksbank in Zürich, welcher ich den Wechsel
durch meinen Angestellten R. Heußer präsentieren ließ, erklärte,
gegen Protest zu Ehren der Tit. Bank in Wil intervenieren und
den Wechsel einlösen zu wollen. Unterzeichnet ist der Protest:
Notariat Außersihl in Zürich III. Für den Notar (sig.) Paul
Müller, Substitut. Die Beklagte löste hierauf den Wechsel von
der Schweiz. Kreditanstalt ein, und der Kläger seinerseits bezahlte
am 12. Juni 1896 der Beklagten die Regreßsumme von 2055 Fr.
Im Konkurse des Akzeptanten Leon Reichin machte der Kläger
seine Wechselforderung geltend und erhielt dafür 314 Fr. Mit
der vorliegenden, im November 1904 eingereichten Klage verlangt
er nun von der Beklagten Rückerstattung des Betrages von
2055 Fr. gestützt auf Art. 70 ff., speziell 72 OR, indem er
geltend macht, der Protest vom 3. Juni 1896 sei wegen Gesetz
widrigkeit ungültig gewesen, ein Regreßanspruch der Beklagten
habe daher nicht bestanden, und er, der Kläger, habe somit eine
Nichtschuld bezahlt. Die Beklagte und ihre Litisdenunziatin, die
Schweiz. Kreditanstalt, haben Abweisung der Klage namentlich
aus dem Gesichtspunkte beantragt, daß der Kläger keine Nicht
schuld bezahlt habe, indem ihm gegenüber die Bereicherungsklage
des Art. 813 Abs. 2 OR bestanden habe. Die Vorinstanz hat
die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Rückforderung
wenn eine gewöhnliche Bereicherungsklage neben der wechselrecht
lichen Bereicherungsklage nach Art. 813 Abs. 2 OR überhaupt
Platz habe sei ausgeschlossen auf Grund des Art. 72 Abs. 2
OR, da der Aussteller, der einen präjudizierten Wechsel einlöse,
dies in Erfüllung einer sittlichen Pflicht tue und die Rückforderung
aus denselben Gründen ausgeschlossen sein müsse, welche den Ge
setzgeber dazu geführt haben, die Rückforderung einer bezahlten
verjährten Schuld auszuschließen.
2. Vorerst kann nun in dieser Begründung der Vorinstanz
nicht beigetreten werden. Die Regreßschuld des Ausstellers einer
Tratte deren Zahlung hier als Zahlung einer Nichtschuld zu
rückgefordert wird ist immer nur eine bedingte, bedingt durch
die Erhebung rechtzeitiger Präsentation und gültigen Protestes;
ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, so entfällt die Regreßschuld,
d. h. sie gelangt überhaupt nicht zur Entstehung. Die Zahlung
einer nicht bestehenden, weil mangels gültigen Protestes nicht ent
standenen Regreßschuld kann daher schon aus diesem Grunde der
Zahlung einer entstandenen, aber durch Verjährung untergegange
nen oder doch klaglos gewordenen Forderung nicht gleichgestellt
werden. Aber auch die rechtspolitischen Gründe, die den Gesetz
geber dazu geführt haben, die Rückforderung einer bezahlten ver
jährten Schuld auszuschließen, greifen bei der hier in Frage ste
henden Zahlung nicht Platz: Das Institut der Verjährung hat
seinen Grund in der Erwägung, daß durch Zeitablauf Forderungen
und Rechtsverhältnisse überhaupt schwerer beweisbar werden, und
daß ein Untergang des Klagerechts (wenn nicht der Forderung
überhaupt) im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs liegt;
wenn nun der Schuldner den durch die Verjährung bewirkten
Zustand der Ruhe und Unverändertheit durch eigene Handlung,
nämlich Zahlung, und damit Anerkennung der Schuld, unterbricht,
so soll er sich nicht hintennach auf jenen Zustand der Ruhe be
rufen können, um das Gezahlte wieder vor dem Richter zurückzu
fordern. Die Präjudizierung des Wechsels dagegen rechtfertigt sich
nicht aus dem genannten Grunde, sondern beruht darauf, daß
eine Regreßpflicht nur begründet ist, wenn der Mangel prompter
Einlösung zur fixen Verfallzeit durch Protest festgestellt ist; denn
der Aussteller hat nur auf jenen Zeitpunkt für Deckung beim
Trassaten besorgt zu sein. Auch ist die Verjährung vom Richter
nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen (Art. 160 OR), son
dern nur, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht wird, wäh
rend Gültigkeit des Protestes und damit auch das Bestehen einer
Wechselregreßforderung von Amtes wegen zu berücksichtigen sind.
der Zahlung einer mangels
Es kann nach dem gesagten bei
gültigen Protestes nicht bestehenden Regreßschuld auch nicht von
der Erfüllung einer sittlichen Pflicht gesprochen werden: von einer
solchen könnte vielleicht höchstens dann die Rede sein, wenn der
Aussteller bereichert wäre; die Vorinstanz untersucht jedoch die
Frage der Bereicherung gar nicht, sondern hält die Rückforderung
schlechthin in Anwendung des Art. 72 Abs. 2 OR für ausge
schlossen; und das ist nach dem gesagten rechtsirrtümlich.
3. Dagegen ist das angefochtene Urteil aus einem andern
Grunde zu bestätigen. Der Kläger geht von der Auffassung aus,
der Protest gegenüber dem Akzeptanten sei ungültig, da er nicht
von dem unterzeichnenden Notariatssubstituten, sondern von einem
dazu nicht berechtigten Angestellten aufgenommen worden sei. Die
Beklagte hat dies bestritten, und aus der Notariatsurkunde selbst,
auf die der für die Ungültigkeit des Protestes beweispflichtige
Kläger allein abgestellt hat, ist das nicht ersichtlich. Dagegen geht
aus dieser Protesturkunde hervor, daß der Protest gegenüber der
Notadressatin aufgenommen wurde durch einen Angestellten des
Notars, also durch eine dazu nicht berechtigte Person, und an
Hand des bundesgerichtlichen Urteils vom 2. März 1901 i. S.
Comptoir d Escompte du Jura gegen Landolt ist daher aller
dings anzunehmen, daß dieser Protest ungültig war; die Ungül
tigkeit des Protestes gegenüber dem Notadressaten zieht nun aber
gemäß Art. 780 Abs. 2 OR den Verlust des Regresses gegen
den Adressanten nach sich. Wird an der vom Bundesgericht in
jenem Urteil ausgesprochenen Auffassung festgehalten, so muß
daher allerdings gesagt werden, daß der Protest ungültig und der
Regreß gegen den Kläger verwirkt ist, dieser also durch Be
zahlung der Regreßschuld in der Tat eine Nichtschuld bezahlt hat.
Allein das genügt zur Bereicherungsklage nach Art. 72 Abs. 1
OR (condictio indebiti) nicht; dazu ist weiter erforderlich, daß
der Zahlende sich über seine Schuldpflicht im Irrtum befunden
habe. Nun besteht der Irrtum, den der Kläger behauptet, darin,
daß er der Meinung war, der Protest sei gültig und es bestehe
daher ein Regreßrecht gegen ihn; er macht also nicht einen Irr
tum über Tatsachen, sondern eine unrichtige rechtliche Auffassung,
einen Rechtsirrtum geltend, und hält diesen zur Anstellung der
Bereicherungsklage für genügend. Hierin kann dem Kläger
wenigstens für den von ihm behaupteten konkreten Irrtum
nicht beigestimmt werden. Zwar nimmt der Kommentar von
Hafner (Art. 72, Anm. 6, 2. Aufl.) an, zur Rückforderung
rtum, Rechtsirrtum und tatsächlicher Irrtum,
genüge jede Art
entschuldbarer und unentschuldbarer Irrtum (so auch Schneider
und Fick, Art. 72, Anm. 3), und der allgemeine Wortlaut des
Gesetzes scheint dieser Auffassung Recht zu geben (vergl. u. a.
auch die Regelung im DBGB, 814). Allein schon die all
gemeine Behandlung des Rechtsirrtums in der Rechtsordnung,
die ihn allgemein unberücksichtigt läßt, spricht eher dagegen,
ihm bei der Bereicherungsklage ausnahmsweise Berücksichtigung
zuzugestehen. Doktrin und Praxis des gemeinen Rechts gingen
denn auch in der neuern Zeit mehr und mehr dahin, nur
rtum, den Rechtsirrtum also in der Regel
den entschuldbaren
nicht, die Rückforderung begründen zu lassen (vergl. Dernburg,
Pand. I, 141, Windscheid, Pand. 7. Aufl. II, 426,
S. 549 f. und dort cit.), und an dieser Auffassung ist wohl
auch für das SOR festzuhalten. Auch wenn man indessen nicht
so weit gehen und den Rechtsirrtum im allgemeinen bei der Be
reicherungsklage berücksichtigen will, so kann doch jedenfalls ein
derartiger Irrtum, wie der vorliegende, die Rückforderung nicht
begründen: Denn es handelt sich um einen solchen Irrtum über
die Gültigkeit eines Protestes, der seine Quelle in einer Rechts
ansicht über die Erfordernisse eines gültigen Protestes hat, die zu
einer juristischen Kontroverse geführt hat. Der Kläger ist über
haupt erst nach einer Zeit von über acht Jahren seit der Zah
lung auf die Idee gekommen, er könne die Zahlung zurückfordern,
und zwar veranlaßt durch das zitierte bundesgerichtliche Urteil
vom 2. März 1901 und die an dieses sich anschließenden Prozesse.
In derartigen Fällen, gestützt auf eine von der Rechtsauffassung
des Zahlenden abweichende Rechtsansicht des Bundesgerichts, die
Rückforderung zu gewähren, würde nun aber geradezu die Rechts
sicherheit gefährden und endlosen Prozessen Tür und Tor öffnen.
Hier kann jedenfalls nicht mehr von einem für die Rückforderung
genügenden Irrtum über die Schuldpflicht, gemäß Art. 72 Abs. 1
OR, die Rede sein. Aus diesem Grunde ist die Klage abzuweisen
und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die übrigen unter den
Parteien namentlich streitigen Fragen, speziell: ob dem Kläger
gegenüber die Wechselbereicherungsklage des Art. 813 Abs. 2 OR
zugestanden wäre, bedürfen hienach keiner Erörterung.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 1905 in
allen Teilen bestätigt.