Contractual monopoly for the sale of a product in a cantonal territory; effect of a replacement of the grantor's own supply contract. A party that has granted an exclusive distribution monopoly remains bound by its contractual warranty obligations where the new arrangement with its supplier's successor still obliges that supplier to respect the granted monopolies. The mere termination of the grantor's former supplier contract does not, by itself, extinguish the monopoly contract or justify refusal to pay the agreed monopoly fee, so long as the contractual protection of the monopoly remains materially available (consid. 2-3).
zahlung von 2001 Fr. 30 Cts. nebst Zins und Folgen gerich teten Klage abzuweisen. 2. Die Widerklage des E. von Fischer sei zuzusprechen und demgemäß die Firma L. Blaser Cie. dem E. von Fischer gegen über zur Bezahlung eines Betrages von 7000 Fr., eventuell von 4000 Fr. nebst Zins zu verurteilen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Be klagten und Widerklägers die gestellten Berufungsbegehren wieder holt; der Vertreter der Klägerin und Widerbeklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur teils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hafte die Klägerin dem Beklagten, wie sie ihm bereits mit Brief vom 4. August unter Mitteilung der fraglichen Übereinkunft er klärt habe, nach wie vor in gleicher Weise für ihre vertraglichen Verbindlichkeiten, und könne sich daher auch der Beklagte seinen Verpflichtungen nicht entziehen. Der Beklagte aber nimmt auch noch im Prozesse den Stand punkt ein, daß die Klägerin wegen Aufgabe ihres eigenen im Vertrage mit ihm erwähnten Monopolrechts nicht mehr in der Lage sei, das ihm vertraglich zugesicherte Monopol zu gewähren und deshalb auch nicht berechtigt sei, seinen Gegenwert, die Mono polgebühr, zu fordern. Er trägt demgemäß auf Abweisung der Klage an. Ferner belangt er die Klägerin widerklageweise auf Rückerstattung der bereits bezahlten Monopolgebühr von 7000 Fr. eventuell von 4000 Fr. derselben samt Zins, mit der Begrün dung, die ganze bereits bezahlte Gebühr sei mit Rücksicht auf den von der Klägerin verschuldeten, vorzeitigen Wegfall des Mono pols, das erst mit den Jahren Wert gewinne, für ihn nutzlos ausgegeben; eventuell sei die Gebühr für die zwei Jahre, während welcher der Klägerin die vertraglich vorausgesetzte Generalver tretung wirklich zugestanden habe, nur pro rata temporis der gesamten Gebühr mit 3000 Fr. zu berechnen, so daß der Be klagte jedenfalls 4000 Fr. zu viel bezahlt habe. 2. Die Argumentation, auf welche gestützt der Beklagte die eingeklagte, ihm laut Vertrag der Parteien vom 4. Januar 1901 obliegende Zahlungsleistung verweigert und die bisher geleisteten vertragsgemäßen Zahlungen zurückfordert: daß der genannte Ver trag dahingefallen sei, weil sich die Klägerin durch die Überein kunft mit der Fangoexportgesellschaft vom 27. April 1903, d. h. durch die darin vereinbarte Aufhebung des in Art. 1 jenes Ver trages erwähnten Rechtsverhältnisses (des Monopols der Klägerin für Import und Verkauf des Fango di Battaglia in der Schweiz) in die Unmöglichkeit versetzt habe, ihre eigenen vertraglichen Ver pflichtungen in Zukunft zu erfüllen, muß mit der Vorinstanz als durchaus unhaltbar bezeichnet werden. Durch den Vertrag vom 4. Januar 1901 hat die Klägerin dem Beklagten auf 10 Jahre das Monopol für Bezug und Verkauf des Fango di Battaglia im Gebiete des Kantons Bern eingeräumt und sich dabei für die Vertragsdauer verpflichtet: einerseits, dem Beklagten den Fango zu bestimmtem Preise zu liefern (Art. 2), und anderseits was allein Gegenstand des vorliegenden Streites bildet, wie der Ver treter des Beklagien heute ausdrücklich anerkannt hat das eingeräumte Monopol in dem Sinne zu garantieren, daß selbst bei Konventionalstrafe im Kanton Bern an niemand außer den Kläger Fango abgeben darf, und ferner die Einfuhr von Fango nach dem Kanton Bern ihren übrigen Lizenzinhabern in der Schweiz zu verbieten und gegenüber dem Produzenten und seinen ausländischen Vertretern durch Geltendmachung ihres eigenen Monopolrechts zu verhindern hat (Art. 3). Von diesen Garan tieverpflichtungen nun werden diejenigen, welche die Verhinderung von Verletzungen des Monopols des Beklagten seitens der Klä gerin selbst und ihrer schweizerischen Lizenzinhaber betreffen, durch die streitige Abänderung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Fangoproduzenten, die Ersetzung des Mono polvertrages mit A. Wiget durch die Übereinkunft vom 27. April 1903 mit der Rechtsnachfolgerin jenes, der Fangoexportgesellschaft, selbstverständlich in keiner Weise berührt. Die Sicherung des Be klagten gegenüber Monopolsverletzungen seitens des Fangopro duzenten und seiner ausländischen Vertreter aber ist dadurch ma teriell nicht verändert worden. Denn in der Übereinkunft vom 27. April 1903 Zeugendeposition des A. Wiget hat die Fangoexportgesellschaft erklärt, dafür bedacht sein zu wollen, daß mit ihrem Wissen und Wollen kein Fango di Battaglia in die betreffenden Monopolgebiete (sc. der Lizenzinhaber der Klägerin) geliefert werde. Sie hat sich somit der Klägerin gegenüber all gemein zur Respektierung der von dieser eingeräumten Monopole, also speziell auch des Monopols des Beklagten, verpflichtet: folg lich kann die Klägerin sie auf Grund der fraglichen Übereinkunft in gleicher Weise, wie bisher auf Grund ihres, der Klägerin, eigenen schweizerischen Monopolrechts wegen Mißachtung des Monopolgebietes des Beklagten zur Verantwortung ziehen. Es entbehrt daher die Behauptung des Beklagten, daß nach der durch die Übereinkunft vom 27. April 1903 geschaffenen Situation seine vertraglichen Ansprüche gegenüber der Klägerin betreffend den Schutz seines Monopols von der Klägerin nicht mehr, wie bisher,
wir garantiert werden können, jeder Begründung. Die Kläger vielmehr nach wie vor gegen Monopolverletzungen, für die sie dem Beklagten verantwortlich ist, in gleicher Weise einzuschreiten in der Lage sein. 3. Besteht nach dem Gesagten der Vertrag der Parteien vom 4. Januar 1901 unverändert zu Recht, so ist in Übereinstim mung mit dem kantonalen Richter die Klage zuzusprechen und die Widerklage des Beklagten abzuweifen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil der I. Abteilung des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 16. November 1904 in seinen angefoch tenen Dispositiven bestätigt.