Art. 53, 51 Abs. 2 OR; assessment of damages for loss of earning capacity with contributory fault; Art. 60 OR and liability in a brawl: the special solidarity of all participants is justified only where the actual injurer cannot be identified. If the perpetrator of the bodily injury is known, the brawl itself is not the legally relevant common tort; liability is limited to the author of the injury, while the other participants are neither co-authors nor accomplices in relation to the harmful act. Contributory conduct of the injured person may substantially reduce compensation (consid. 3-5).
Grund der Art. 50, 51 und 53 OR für die Folgen dieser Ver letzung verantwortlich gemacht, indem er gegen ihn eine Forderung von 2000 Fr. erhoben hat. Gegen die übrigen an der Schlägerei beteiligten (die dieses Vergehens wegen strafrechtlich verurteilt worden sind) hat er das Begehren gestellt, sie seien solidarisch zum Ersatze des Schadens zu verurteilen. Die Stellungnahme der kantonalen Instanzen diesen Begehren gegenüber ist aus Fakt. A ersichtlich. Aus Fakt. A C ergibt sich, daß heute (wie vor der Vorinstanz) zwei Fragen streitig sind: die Frage der Höhe des dem Kläger zuzusprechenden Schadenersatzes, und die Frage der Haftbarkeit und zwar der solidaren Haftbarkeit, aller Beklagten. 3. Hinsichtlich der ersten Frage nun ist vorerst festgestellt, daß die Arzt und Spitalkosten des Klägers 115 Fr. ausmachen. Des weitern fallen folgende tatsächliche Feststellungen in Betracht: Der Kläger stand zur Zeit der Klagerhebung am Ende seiner Lehrzeit als Schlosserlehrling; er verdiente zur Zeit des Unfalles einen Taglohn von 2 Fr. 60 Cts., der in nächster Zeit auf 3 Fr. 60 Cts. erhöht worden wäre. Die Vorinstanz legt nun der Be messung der Erwerbseinbuße nicht einen dieser Beträge, sondern den künftigen Lohn zu Grunde, den der Kläger in der Zukunft als Arbeiter verdient haben würde. Sie befindet sich hiemit voll ständig im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, speziell in Haftpflichtstreitigkeiten. Wenn sodann die Vorinstanz den künf tigen Verdienst auf 4 Fr. per Tag ansetzt, so handelt es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung, die nicht aktenwidrig ist und auch nicht als aktenwidrig angefochten wird. Das Maß der Invalidität ist von der Vorinstanz auf ½ (33 ½¼) festgesetzt worden, im Einklang mit dem Gutachten von Prof. Mellinger (das z. B. auch in Kaufmann, Hb. d. Unfallverletzungen, 2. Auflage, S. 229 ff. seine Bestätigung findet; vergl. auch die das. S. 239 f. zit. bundesger. Urteile), und auch hieran ist nicht zu rütteln. Beträgt danach die jährliche Erwerbseinbuße 400 Fr., so macht die Kapitalisierung derselben (gemäß Tabelle III bei Soldan) beim Alter des Klägers den Betrag von 8204 Fr. aus, wie die Vorinstanz richtig ausführt. Während nun die Vorinstanz hievon einen Abzug für Kapitalabfindung im Betrage von 20 % macht, will der Kläger nur einen solchen von 10% gelten lassen. Auch hier entspricht jedoch der Ansatz der Vorinstanz besser der bundesgerichtlichen Praxis. Mit der Vorinstanz ist daher Schaden, den der Kläger aus bleibender Minderung seiner Er werbsfähigkeit erleidet, auf 6560 Fr. festzusetzen, so daß der Ge samtbetrag des dem Kläger erwachsenen Schadens 6675 ausmacht. 4. Diesen Betrag fordert nun aber der Kläger selber nicht ein, sondern er hat mit Rücksicht auf seine eigene Beteiligung am Raufhandel seine Entschädigungsforderung bedeutend niedriger stellt; die Vorinstanz hat denn auch dieses Mitverschulden in der Weise berücksichtigt, daß sie dem Kläger bloß einen Gesamtbetrag von 1000 Fr. zugesprochen hat. Das Mitverschulden erblickt sie in den von ihr festgestellten Tatsachen, daß der Kläger sich ohne Veranlassung in den Streit mischte, einem Therwiler Knaben dessen Stock entriß und damit drei viel jüngere Knaben schlug, endlich seinen Kameraden angriffsweise voranging mit den Worten: setzt gibt es keinen Pardon mehr. Der Kläger sicht diese Fest stellungen an sich nicht an, er behauptet nur, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz ausführe, er habe den Streit provoziert und das Werfen von Steinen veranlaßt; in seinem Eingreifen in den Streit könne kein besonderes Verschulden an dem unglücklichen Ausgang des Streites erblickt werden. Allein es steht außer Zweifel, daß in dem geschilderten Verhalten ein ganz erhebliches Mitverschulden des Klägers liegt, und zwar ein Mitverschulden, das mit der nachherigen Verletzung des Klägers in ursächlichem Zusammenhange steht. Eine Entschädigung von 1000 Fr. erscheint unter diesen Umständen immer noch als hoch genug, sodaß von einer Herabsetzung die einzig in Frage steht keine Rede sein kann. 5. Die Solidarhaft der übrigen Beklagten sodann wird vom Kläger wie auch vom Beklagten Otto Müller daraus her geleitet, daß alle Beklagten Steine geworfen haben, daß alle ge rufen, sich angespornt und entflammt haben, und daß alle die gleiche rechtswidrige Handlung begangen haben. Nun kann die Solidarhaft nur hergeleitet werden aus Art. 60 OR, wonach die jenigen, die gemeinsam einen Schaden verschuldet haben, solidarisch haften. Die schädigende Handlung, die das Fundament der Klage
bildet, besteht im vorliegenden Fall in der Körperverletzung. Diese Körperverletzung ist allerdings zugefügt worden in einem Rauf handel, bei dem alle Beklagten wie auch der Kläger beteiligt waren, und es könnte daher scheinen, als ob der Raufhandel als die gemeinsame Handlung im Sinne des Art. 60 OR aufzu fassen sei; daraus würde sich dann die vom Kläger gezogene Fol gerung der Solidarhaft der Mitbeklagten Brunner und Genossen ergeben. Allein im vorliegenden Falle ist der Täter, der die Ver letzung beigebracht hat, ermittelt. Wenn nun auch dann, wenn bei einer Körperverletzung (oder Tötung) im Raufhandel der Täter nicht ermittelt werden kann, eine Solidarhaft aller Betei ligten anzunehmen ist wie dies das Bundesgericht in seinem Urteile vom 4. November 1899 in Sachen Häfliger gegen Iten und Genossen, A. S. XXV, 2. Teil, S. 817 ff., spez. S. 822 ff. Erw. 4 ausgesprochen hat , so hat diese strenge Haftung nicht Platz zu greifen dann, wenn der Täter bekannt ist. Denn diese strenge Haftung hat gerade darin ihren Grund, daß der wirkliche Täter der Verletzung nicht ermittelt werden konnte, und nun die Verurteilung eines einzigen oder einiger der Teilnehmer zum Schadenersatz offenbar der Gerechtigkeit widersprechen würde, wäh rend doch natürlich ein Schadenersatzanspruch besteht; es wird eine Mittäterschaft und Gehilfenschaft präsumiert. Ist der Täter, oder sind die Täter, ermittelt, so fällt diese Erwägung fort; und es kann alsdann nicht gesagt werden, daß der Raufhandel in der Weise zur Körperverletzung in ursächlichen Zusammenhang ge bracht werden könnte, daß er als die gemeinsame schuldhafte Handlung aufzufassen wäre. Hier ist vielmehr die Haftung auf den Urheber zu beschränken; die übrigen Teilnehmer des Rauf handels erscheinen, nur als solche, mit Bezug auf die schädigende Handlung weder als Mittäter, noch als Gehilfen. Das zitierte Urteil in Sachen Häfliger läßt denn auch diesen Fall ausdrücklich offen (S. 823). (Vergl. hiezu auch DBGB 830; C. Chr. Burckhardt in Verh. des schweiz. Juristenvereins, 1903, Z. f. schweiz. Recht, N. F., Bd. XXII, S. 570 f., und nun auch Vor entw. zum schweiz. ZGB, Art. 1064.) Auch in diesem Punkte ist sonach das angefochtene Urteil zu bestätigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wir abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel Landschaft vom 2. Dezember 1904, soweit angefochten, in allen Teilen bestätigt.