- Arteil vom 14. April 1905 in Sachen
Leudi, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl., gegen Börlin Cie.,
Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Art. 50 u. 55 OR. Kreditschädigung. Schadenersatz wegen Kredit
schädigung ist auf Grund von Art. 50, nicht Art. 55 OR zu ver
tangen. Auch eine juristische Person, z. B. eine Aktiengesell
schaft, ist legitimiert, den Art. 55 O. R. anzurufen, z. B., wenn sie
ein Geschäft betreibt, wegen Verletzung der geschäftl. Ehre.
A. Durch Urteil vom 26. November 1904 hat das Kantons
gericht von Graubünden erkannt:
- (Prozessuales.
- Im übrigen wird das erstinstanzliche Urteil, durch das der
Klägerin der Betrag von 20 Fr. zugesprochen worden war, be
stätigt.
B. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes
gericht eingelegt, mit den Anträgen:
Das kantonsgerichtliche Urteil sei in vollem Umfange aufzu
heben, in dem Sinne, daß
- (Prozessualer Antrag.)
- die Entschädigungsklage der Aktiengesellschaft Börlin Cie.
als unbegründet abgewiesen werde, in Abänderung des diesbezüg
lichen Entscheides beider Vorinstanzen.
C. Die Klägerin hat den Antrag auf Abweisung der Berufung
gestellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die klägerische Aktiengesellschaft schrieb am 8. Juli 1902
dem Beklagten, mit dem sie seit längerer Zeit im Geschäftsverkehr
stand, es seien noch einige verfallene Rechnungen im Gesamtbe
trage von 68 Fr. offen, sie ersuche freundlichst um gefällige Ein
sendung innerhalb 8 Tagen oder eventuell um schriftliche Rück
äußerung. Der Beklagte ersuchte am 16. gl. Mts. um umgehende
Zusendung eines Rechnungsauszuges, da die Rechnung mit seinen
Büchern nicht ganz übereinstimme. Die Klägerin entsprach diesem
Begehren unterm 17. Juli 1902; sie fügte bei, der Saldo
ihren Gunsten betrage nunmehr 136 Fr.; sie erwarte gerne gefl.
Bestätigung, daß der Beklagte mit ihr einig gehe, sollte das wider
Erwarten nicht der Fall sein, Mitteilung, worin die Differenz be
stehe. Am 9. August schrieb die Klägerin dem Beklagten, da sie
ohne Antwort geblieben sei und der Verwaltungsrat die Anweisung
gegeben habe, alle ältern Posten einzuziehen, werde sie sich er
lauben, den Betrag von 68 Fr. am 15. August per Posteinzugs
mandat zu erheben (was dem bisherigen Geschäftsverkehr der
Parteien entsprach). Das Posteinzugsmandat wurde nicht einge
löst; die Klägerin schrieb darauf dem Beklagten am 27. August
Wir schrieben Ihnen am 17. Juli und 9. dies und sind bis
heute ohne Ihre Antwort geblieben, ob unser Kontoauszug mit
Ihrem Buche stimmt. Nun lassen Ste auch unser Einzugsmandat
von 68 Fr. uneingelöst zurückgehen, was doch sehr sonderbar ist
wenn Sie glauben, daß etwas nicht stimmt, so sagen Sie uns,
um was es sich handelt, damit wir nachsehen können, übrigens
sollte Sie dies nicht hindern, unser Mandat einzulösen, da das
selbe per Saldo längst verfallener Fakturen ausgeschrieben wurde
(vom 28. April bis 26. Mai). Wir ersuchen Sie, uns diese
68 Fr. bis Ende dieses Monats einzusenden, widrigenfalls wir
die Sache dem Betreibungsamt übergeben würden. Ferner teilen
wir Ihnen mit, daß wir Ihnen, ehe Sie die verfallenen Rech
nungen reguliert haben werden, keine Ware mehr zugehen lassen.
Ihr konsequentes Stillschweigen läßt uns vermuten, daß Sie aus
irgend einem Grunde die Zahlung hinausschieben wollen, womit
wir uns aber nicht einverstanden erklären können. Die Ehefrau
des Beklagten schrieb der Klägerin in Beantwortung dieses Briefes,
das Mandat sei an Stelle eines andern zurückgegangen und werde
heute eingeschickt; ihr Mann werde nach seiner Rückkehr aus dem
Militärdienst am 21. September den noch ausstehenden Betrag
einsenden; Butter brauche die Klägerin keine mehr zu schicken, da
wir infolgedessen mit einem andern Geschäft verkehren, das uns
wegen solchen Kleinigkeiten keine derartigen Unannehmlichkeiten
bereiten wird. Die 68 Fr. wurden am 29. August einbezahlt.
Den Brief der Klägerin vom 27. August sandte die Ehefrau des
Beklagten diesem, der sich im Militärdienst in Chur befand, zu,
und er schrieb nun an die Klägerin am 31. August: ....J
Schreiben ist derart, daß ich von Ihnen nichts mehr beziehen
werde. Um einen lumpigen Betrag von 68 Fr. wollen Sie mit
Betreibungsandrohung kommen. Jedenfalls sind Sie über meine
finanziellen Verhältnisse nicht gut unterrichtet oder Schreiber des
27. August 1902 ist geistig nicht ganz normal. Soviel möchte
Ihnen, zu Ihrem Vorteil, noch berichten, daß, wenn Sie noch
einmal die Frechheit haben sollten, mir einen Reisenden ins Haus
zu schicken dieser mit ächt bündnerischen Rippenstößen an die Luft
befördert wird. Am 21. September komme wieder nach Davos
und werde Ihnen den Restbetrag einsenden und somit ist Schluß
unseres Verkehrs. Am 22. September, nach seiner Rückkehr aus
dem Militärdienst, verlangte der Beklagte nochmalige Rechnungs
stellung. Die Klägerin stellte ihm jedoch am 29. September für
einen Betrag von 136 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 15. August
1902 einen Zahlungsbefehl zu. Der Beklagte hatte der Klägerin
schon am 28. September folgenden Brief geschrieben: Habe
Ihnen geschrieben, Sie wollen mir die Schlußabrechnung senden,
ich werde Ihnen den Betrag sofort einsenden, statt dessen finden sie
es besser einen Zahlungsbefehl an mich abgehen zu lassen, welcher
nun auf Ihre Kosten in Funktion ist, jeder muß eben gewöhnlich
seine Dummheit selbst bezahlen. Ich übersende Ihnen heute per
Mandat 136 Fr., welcher Betrag genau mit meinen Büchern
übereinstimmt und gebe Ihnen gleichzeitig die Versicherung, daß
ich in meinem Leben nie mit einem gemeinern und schmutzigern
Geschäft verkehrt habe als Firma A. C. Börlin Cie., Binningen.
Für die nötige Reklame für Ihr Geschäft in meinen Bekannten
kreisen werde ich auch sorgen. Am 1. Oktober 1902 sandte er
135 Fr. 70 Cts. (136 Fr. abzüglich Porto) ein; gegen den Zahlungs
befehl erhob er Rechtsvorschlag. Die Klägerin hat daraufhin mit
der vorliegenden Klage eine Entschädigung von 2000 Fr. wegen
ernstlicher Verletzung persönlicher Verhältnisse, besonders des
Kredits, durch briefliche Außerungen verlangt, wogegen der Be
klagte ursprünglich Widerklage auf Bezahlung einer Entschädigung
von 2500 Fr. wegen Kreditschädigung erhoben hat. Heute ist
jedoch, wie aus Fakt. A C ersichtlich, nur noch die Hauptklage
streitig, und zwar, was das Quantitativ betrifft, in dem von der
Vorinstanz gesprochenen Betrage von 20 Fr.
2. (Unzulässigkeit des prozessualen Berufungsantrages.
3. In der Sache selbst gehen die beiden Vorinstanzen darin
einig, daß der Klägerin durch die Angriffe des Beklagten in dessen
Briefen vom 31. August und 28. September 1902 ein materieller
Schaden nicht entstanden sei; und hieran ist das Bundesgericht
gebunden, da es sich dabei um eine tatsächliche Feststellung handelt
und die Vorinstanz auch nicht etwa den Begriff des materiellen
Schadens im Gegensatze zum immateriellen Schaden verkannt hat.
Zwar scheint die Vorinstanz auch die Kreditschädigung unter den
Begriff des immateriellen Schadens, dessen Ersatz nur gestützt auf
Art. 55 ON verlangt werden kann, zu subsumieren, und in dieser
Hinsicht könnte der Vorinstanz nicht beigetreten werden. Denn der
Kredit ist ein vermögensrechtliches Rechtsgut; das Interesse an
der Erhaltung des Kredites kommt dem Interesse an der Solvenz,
der Vermögensintegrität der Person gleich, und eine Schädigung
des Kredites würde daher eine Schädigung des Vermögens, diesen
Begriff in dem weiten Umfange des Inbegriffs der gesamten geld
werten Güter einer Person gefaßt, bedeuten. Das Bundesgericht
kommt sonach in dieser Beziehung von seiner im Urteil vom
8. Mai 1885 in Sachen Kantonalbank Zürich gegen Weisflog (Amtl.
Samml. XI, S. 199 ff.) ausgesprochenen Ansicht zurück, daß die
Schädigung des Kredites eine ernstliche Verletzung der persönlichen
Verhältnisse, einen immateriellen Schaden, bedeute und auf Grund
des Art. 55, nicht des Art. 50 OR, zu verfolgen sei. Auch die
Klage ruft daher zu Unrecht Art. 55 an, soweit sie Verletzung
des Kredites behauptet; sie hätte sich hiefür auf Art. 50 OR zu
berufen gehabt. Eine Schädigung des Kredites nun, deren Vor
handensein vom Gericht trotz Anrufens einer unzutreffenden Ge
setzesstelle zu prüfen ist, da das tatsächliche Fundament von der
Klägerin gegeben ist, liegt nicht vor; es ist nicht erwiesen, daß
die Außerungen des Beklagten irgendwie in die Offentlichkeit ge
drungen wären und daß der Beklagte im Stande gewesen wä
den Kredit der Klägerin, d. h. das Zutrauen der mit ihr in Ge
schäftsverkehr Tretenden in ihre Solvenz, zu erschüttern. Auch der
Umstand, daß die Klägerin sich bei dem Betrage von 20 Fr., der
für eine Kreditschädigung offenbar viel zu gering wäre, beruhigt,
läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß eine solche wirklich statt
gefunden habe und von der Klägerin empfunden werde.
- Steht so die Verletzung des Kredites nicht mehr in Frage
und könnte sie überhaupt nicht auf Grund des Art. 55 OR ver
folgt werden, so fragt es sich nunmehr, ob eine juristische Person
auf Grund des Art. 55 OR wegen ernstlicher Verletzung per
sönlicher Verhältnisse, insbesondere wegen Beleidigung, klagebe
rechtigt ist. Die Frage hängt davon ab, welche Rechtsgüter einer
solchen Person zustehen, ob ihr insbesondere außer den Vermögens
rechten auch Individual , Persönlichkeitsrechte zuzuerkennen sind
und in welchem Umfange. Vorerst nun kann nicht zweifelhaft
ein, daß eine Rechtsfähigkeit der juristischen Person nicht nur
hinsichtlich des Vermögens besteht, und Rechte, die nicht nur einen
vermögensrechtlichen Charakter tragen, sondern ganz oder vor
wiegend oder doch zum Teil Individualrechte sind, stehen zweifellos
der juristischen Person gleich der physischen zu; so das Recht auf
den Namen, das Markenrecht, das Erfinderrecht, das Urheberrecht.
In gleicher Weise muß einer juristischen Person auch das Recht
auf Achtung, auf Geltung der Persönlichkeit, gleich der physischen
Person, zuerkannt werden, und sie ist überhaupt insoweit als
rechtsfähig anzuerkennen, als nicht bestimmte Rechte und Rechts
güter Zustände und Eigenschaften zur Voraussetzung haben,
ihrer Natur nach nur der physischen Person, dem Menschen
kommen, wie Alter, Geschlecht, Verwandtschaft (vergl. Art.
bundesrätl. Entwurf zum ZGB). Ist aber die Rechtsfähigkeit
juristischen Personen im gedachten Umfange anzuerkennen, so hat
sich auch der Schutz der Persönlichkeit, den Art. 55 OR gewährt,
auf diesen Umfang zu erstrecken. Einer juristischen Person, die
Handel oder Gewerbe treibt (wie die Klägerin), insbesondere kommt
auch die sog. geschäftliche Ehre zu, die der Handel und Gewerbe
treibenden Person eigen ist, und zwar auch ganz abgesehen von
der vermögensrechtlichen, ökonomischen Bedeutung dieser Ehre; sie
hat gleich der physischen Person einen Anspruch auf Achtung
ihrer geschäftlichen Stellung, ihrer geschäftlichen Persönlichkeit, wie
sie sich in Handel und Wandel entfaltet. (Vergl. hiezu die Er
läuterungen E. Huber zum Vorentwurf, Bd. I, S. 57 f.) Eine
Verletzung dieser Persönlichkeitsrechte der juristischen Person ist
also denkbar und sie bedeutet keineswegs eine Verletzung der Per
sönlichkeit der einzelnen Gesellschafter, die gegenteils als solche von
der Verletzung durchaus unberührt sein können. So bedeutet im
vorliegenden Falle der Angriff des Beklagten nicht eine Beleidi
gung der einzelnen Gesellschafter, sondern eine Beleidigung der
Gesellschaft, die in ihrer geschäftlichen Ehre, in ihrem geschäftlichen
Ansehen angegriffen ist. Gegen eine derartige Verletzung muß auch
dem wirklich Verletzten, also der juristischen Person, die Genug
tuungsklage zustehen, und sie könnte ihr nur verschlossen werden,
wenn die juristische Person mit der früher herrschenden Lehre als
fiktive Persönlichkeit anzusehen wäre; diese Theorie hat sich jedoch
den Erscheinungen des Lebens gegenüber als nicht zureichend er
wiesen, und es ist daher an ihr nicht festzuhalten. (Vergl. hiezu
Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 147; Privatrecht, Bd. 1, 59,
- 469 ff.; Dernburg, Lehrbuch des bürgerl. Rechts, Bd. I,
- 170, spez. Anm. 5; Regelsberger, Pand., 81, spez.
- 320 f. bei Anm. 3 .) Das heutige Rechtsleben verlangt Schutz
auch der juristischen Person gegen Verletzung ihrer Persönlichkeit,
und die diesen Anspruch zur Geltung bringende Klage aus Art. 55
OR ist daher auch ihr zu gewähren. Denn auch die Natur des
Anspruches selber der in erster Linie die Konstatierung und
Mißbilligung des Unrechts zum Ziele hat (c. Chr. Burckhardt
in den Verhandl. d. schweiz. Jurist. Vereins 1903, Zeitschr. f.
schweiz. Recht, N. F., Bd. XXII, S. 484) schließt keineswegs
aus, daß eine juristische Person ihn geltend mache.
- Ist danach mit den Vorinstanzen die Aktivlegitimation der
Klägerin anzuerkennen, so ist im weitern das angefochtene Urteil
schlechthin zu bestätigen. Denn daß die Angriffe des Beklagten
eine wesentliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse bilden
mußten, braucht nicht weiter ausgeführt zu werden. Hinsichtlich
des Quantitativs kann von einer Herabsetzung (die einzig in Frage
kommen könnte) keine Rede sein; der Betrag der angemessenen
Geldsumme ist hier offenbar Nebensache, allein unter den zuge
sprochenen Betrag kann doch nicht wohl gegangen werden. Die
vom Beklagten zu seiner Entschuldigung vorgebrachte Aufregung
ist mit der geringen Summe genügend berücksichtigt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts von Graubünden vom 26. November 1904 in allen
Teilen bestätigt.