FHG; hernia protrusion caused by a specific workplace event may constitute an occupational accident even where a pre-existing hernia exists; the pre-existing condition is then merely a condition sine qua non and not the legal cause. Compensable damage is limited to the consequences causally attributable to the accident; losses flowing from the underlying disease or disposition, such as a hernia belt required irrespective of the accident, are excluded. The assessment of the remaining earning impairment is a matter of fact binding on the Federal Court (Art. 81 OG), save for manifest error. Where the accident-related disadvantage is only probabilistic and medically attenuated by protective measures, a substantial moderation of compensation is justified (consid. 4-5).
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es fei die Klage abzuweisen, eventuell es seien die Akten be hufs Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und be antragt: Es sei die Entschädigung auf den von der ersten Instanz ge sprochenen Betrag von 1025 Fr. zu erhöhen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
größere Körperanstrengung hin sehr groß bei Hernien von so vorgeschrittener Entwicklung, wie sie diejenigen des Klägers mut maßlich schon am Unfallstag und vorher gewesen seien. Ander seits lehre aber die Erfahrung, daß ein einmaliger accidenteller Bruchaustritt als Folge starker Bruchsackfüllung die örtliche Dis position für zukünftige ähnliche Ereignisse oft steigere. Ob diese Steigerung beim Kläger eingetreten sei, lasse sich, eben weil seither infolge sorgfältigen Tragens eines Bandes kein neuer Aus tritt erfolgt sei, nicht bestimmt sagen; es lasse sich aber auch nicht leugnen. Es bleibe also nur übrig, mit der Wahrscheinlich keit zu rechnen. Diese aber spreche dafür, daß das Ereignis vom 4. Dezember 1903 eine etwas vermehrte Neigung des rechtseitigen Leistenbruchs zur Vergrößerung und zum Wiederaustritt (z. B. bei allfälliger Verschiebung des Bruchbandes während der Arbeit) geschaffen, also einen gewissen bleibenden Nachteil hinterlassen habe. Demnach glaubt der Experte allerdings, daß Längst eine gewisse Entschädigung zu beanspruchen habe, aber diese könne nicht auf 10 oder mehr Prozent Invalidität bemessen werden, wie es der Fall wäre, wenn eine wirkliche Bruchentstehung die Folge des Unfalles gewesen wäre; vielmehr scheine die Annahme einer Erwerbseinbuße von 5 % richtig zu sein. 3. Die erste Instanz hieß hierauf die Klage im Betrage von 1025 Fr., nebst 5% Zins seit 9. Mai 1904, gut, wobei sie von dem bei Annahme einer Erwerbseinbuße von 5 % sich er gebenden Rentenkapital einen Abzug von 33½ % für Zufall und die Vorteile der Kapitalabfindung machte. Das Gericht nahm, gestützt auf das Expertengutachten, an, daß eine durch die Bruch sackfüllung bewirkte Verschlimmerung des klägerischen Zustandes infolge des Unfalles erstellt sei und daß die hieraus resultierende Erwerbseinbuße 5 % betrage. Das Obergericht reduzierte im eingangs angeführten Urteil die Entschädigung auf 600 Fr. nebst 5% Zins seit 4. Mai 1904. Aus der Begründung ist hervorzuheben: Der Umstand, daß der Experte die Erwerbseinbuße des Klägers auf 5 % taxiere, zeige doch, daß die Verschlimmerung des Zustandes des Klägers nach der Ansicht des Experten nicht bloß eine ganz entfernte Möglich keit sei, sondern daß sie als wahrscheinlich betrachtet werden müsse. Bei der Bemessung des Quantitatives sei zu berücksichtigen, daß das Tragen eines Bruchbandes nicht als Schaden behandelt werden könne, weil der Kläger, der schon vor dem Unfall mit zwei vollständig ausgebildeten Brüchen behaftet gewesen sei, schon vorher ein Bruchband hätte trägen müssen, wenn er feinen Zu stand erkannt hätte. Der Unfall sei also lediglich die Veran lassung zur Verordnung eines Bruchbandes gewesen. Die Wahr scheinlichkeit, daß die örtliche Disposition für zukünftige ähnliche Ereignisse beim Kläger gesteigert werde, sei nach dem Gutachten nicht fehr groß. Das Gericht sei an die vom Experten angege bene Ziffer (5 % Einbuße) nicht ohne weiteres gebunden, da es sich dabei um eine ganz arbiträre Schätzung handle. Da das Obergericht in letzter Zeit in ganz ähnlichen Fällen Entschädi gungen von ungefähr 500 Fr. zugesprochen habe, so rechtfertige es sich, im vorliegenden Falle die Entschädigung nach freiem Er messen auf 600 Fr. festzusetzen. 4. Es steht fest, daß beim Kläger infolge des Vorfalles vom 4. Dezember 1903 sich zwar kein neuer Bruch gebildet hat, aber ein rechtsseits bereits vorhandener Bruch plötzlich ausgetreten ist. Nach der bundesgerichtlichen Praxis nun ist ein Bruchaustritt, der auf ein durch den Betrieb bedingtes, zeitlich bestimmbares Ereignis eine außergewöhnliche Anstrengung, ein Ausgleiten oder Fallen beim Heben schwerer Gegenstände u. s. w. zurück zuführen ist, als Betriebsunfall im Sinne des FHG zu betrach ten, der geeignet ist, die Haftpflicht des Arbeitgebers zu begrün den (siehe Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XXII, S. 614 Erw. 3 und die dortigen Citate). Es ist kein Anlaß gegeben, vorliegend von dieser Praxis abzugehen, da gerade der gegen wärtige Fall alle Begriffsmerkmale des Unfalls aufweist: Durch die plötzliche Einwirkung eines äußern Tatbestandes ist der Kör per des Klägers im Betriebe der Beklagten beschädigt worden. Daß die Einwirkung am Körper selbst äußerlich nicht hervortritt kann nichts verschlagen; denn es ist anerkannt, daß Unfälle nicht nur als äußere Verletzungen infolge mechanischer Wirkungen er scheinen, sondern daß die Einwirkung, welche von außen auf den Körper des Menschen erfolgt, auch eine mehr dynamische sein kann, indem sie durch Muskeln, Nerven u. s. w. auf innere Or
gane übergeleitet wird, oder daß sie sogar sich als rein psychische äußert, wie z. B. bei der traumatischen Neurose. Die Beklagte stellt auch durchaus mit Unrecht den Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag, den der Kläger beim Heben des schweren Sackes erhielt, und dessen plötzlichem Hinsturz einerseits und dem Bruch austritt anderseits in Abrede, deshalb, weil der Austritt die nor male, ihrem Wesen nach durch den Vorfall gar nicht bedingte Konsequenz der voll entwickelten Hernie, eine notwendige Phase in der normalen Entwicklung der bestehenden Krankheit sei. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen jenem Ereignis und damit zwischen dem Betrieb und dem Bruchaustritt kann füglich nicht geleugnet werden, da ja ohne den plötzlichen Schlag und den dadurch bewirkten Sturz des Klägers der Bruchaustritt da mals nicht erfolgt wäre. Aber auch der Kausalzusammenhang im Rechtssinn, d. h. im Sinne des FHG, ist als gegeben zu erachten; denn wenn es auch richtig ist, daß ohne die vorhandene Krankheit oder krankhafte Anlage die körperschädigende Wirkung nicht eingetreten wäre, daß dadurch der Erfolg des schädigenden Tatbestandes bedingt war, so ist doch nicht zu übersehen, daß der Bruchaustritt nicht etwa durch solche gewöhnliche Betriebshand lungen, die in keinem höhern Maße als die Tätigkeiten des täg lichen Lebens menschliche Kraftanstrengung erfordern, ausgelöst worden ist, sondern durch ein bestimmtes Betriebsereignis, das den menschlichen Körper in besonderem und stärkerem Maße in Mitleidenschaft zieht, und daß er sich so nach Lage der Dinge geradezu als eine Verwirklichung der der Tätigkeit eines Müller knechtes eigentümlichen Betriebsgefahr darstellt. Es entspricht daher durchaus dem Sinn und Geist des FHG, wenn vorliegend der erwähnte Betriebsvorfall und damit die Gefährlichkeit des Be triebes als Ursache des Bruchaustrittes und der beim Kläger vorhandene körperliche Defekt nur als Bedingung der Wirksamkeit dieser Ursache bezeichnet wird. Diese Auffassung über die Unfall natur eines unter den angegebenen Umständen erfolgten Bruch austrittes geht allerdings davon aus, daß der Zustand nach dem Bruchaustritt etwas von dem vorherigen latenten Zustand ver schiedenes, eine Verschlimmerung des Leidens, und daß daher die plötzliche Einwirkung des äußern Vorganges tatsächlich eine körper schädigende sei, und es kann nun unter keinen Umständen gesagt werden, daß sich dieser Ausgangspunkt der bisherigen Praxis als irrtümlich erwiesen habe, da (wofür auf Kaufmanns Hand buch der Unfallverletzungen, 2. Auflage, S. 277 ff. verwiesen werden kann) hervorragende medizinische Autoritäten nach wie vor einen solchen Standpunkt vertreten, wie sie auch im übrigen auf dem Boden der vom Bundesgericht (in Übereinstimmung mit den Entscheiden des deutschen Reichsversicherungsamtes) befolgten Praxis in Bruchfällen stehen. 5. Mit der Feststellung der Unfallnatur eines Bruchaustrittes ist aber die Frage der Haftpflicht und namentlich diejenige nach dem Umfang der Haftung noch nicht gelöst, einmal weil ein Unfall, d. h. ein an sich körperschädigendes Ereignis, noch nicht notwendig mit einem ökonomischen Schaden für den Betroffenen verbunden ist, und sodann, weil gerade bei Bruchfällen die Aus scheidung, inwiefern die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf der durch den Bruchaustritt bewirkten Körperschädigung und in wiefern sie davon unabhängig auf dem Bruche oder der Bruch anlage beruht, Schwierigkeiten bereitet. Denn durch die Haftpflicht kann nur derjenige Schaden gedeckt sein, der eine Folge des Be triebsunfalles ist und nicht etwa auch derjenige, der auf die Krank heit oder krankhafte Disposition zurückgeht und auch ohne den Unfall vorhanden wäre. Nun ist beim Kläger die rechtseitige Hernie, die allein in Betracht kommt, reponiert, und sie war nach dem Experten zur Zeit der Untersuchung durch diesen in demselben Entwicklungszustande, in welchem sie sich schon vor dem Unfall befunden hatte. Die kantonalen Instanzen nehmen denn auch, gestützt auf das medizinische Gutachten, eine Verschlimmerung des klägerischen Gesundheitszustandes nur insofern an, als ein einmaliger akzidenteller Bruchaustritt als Folge starker Bruchsack ausfüllung aller Erfahrung nach die örtliche Disposition für zukünftige ähnliche Ereignisse steigert. Dieser Schaden ist augen scheinlich eine reine Folge des Bruchaustrittes vom 4. Dezember 1903; ob er in Wirklichkeit vorhanden ist, ist eine Tatfrage, weshalb das Bundesgericht an die erwähnte Feststellung der Vor instanz gebunden ist (Art. 81 OG). Die Vorinstanz verneint sodann mit Recht, daß als weiterer Schadensfaktor die Notwendig
keit, ein Bruchband zu tragen, in der der Kläger sich nunmehr befindet, in Betracht komme; denn diese Notwendigkeit ist nach dem Experten nicht eine Folge des Bruchaustrittes, sondern eine solche der beiden Brüche, die schon vor dem Unfall voll entwickelt waren. Es fehlt daher in der Tat der Kausalzusammenhang zwischen dem Tragen des Bruchbandes und dem Bruchaustritt. Dagegen könnte es sich fragen, ob nicht trotz des Stillschweigens des Experten als weiteres Schadensmoment der Umstand zu be rücksichtigen sei, daß der Kläger sein Bruchleiden nunmehr kennt, daß er es, wenn er eine Anstellung suchen muß, nicht wohl ver heimlichen kann und dadurch auf dem Arbeitsmarkte in gewissem Maße beeinträchtigt ist. Doch kann die Frage, ob man es hier mit einem Schaden aus dem Unfall oder aus der Krankheit zu tun hätte, vorliegend offen bleiben, weil nicht anzunehmen ist, daß beim Kläger in Bezug auf die hier allein zu berücksichti gende rechtseitige Hernie ein solcher Nachteil vorhanden sei. Da nämlich der Kläger, wie sich bei der ärztlichen Untersuchung herausgestellt hat, noch mit zwei weitern Brüchen behaftet ist, so ist er auf dem Arbeitsmarkte ohnehin benachteiligt, und es ist kaum denkbar, daß das Vorhandensein und Bekanntwerden eines dritten Bruches in dieser Beziehung für die Stellung des Klägers von irgendwie erheblicher Bedeutung sei. Aus demselben Grunde erscheint vorliegend auch die Annahme eines psychischen Schadens, die in andern Bruchfällen schon gemacht worden ist (siehe z. B. Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XXIII, 1. Teil, S. 902) ausgeschlossen, und es kann daher wiederum unerörtert bleiben, ob ein solcher Defekt in Wahrheit auf den Unfall oder die Krank heit zurückginge. Was die Bemessung des Schadens anbetrifft, so hat die Vor instanz in dieser Beziehung das Gutachten des Experten frei ge würdigt, und wenn sie hiebei, im Gegensatz zur ersten Instanz, die den Ansatz des Experten von 5% Erwerbseinbuße akzeptiert hat, zu einer erheblichen Reduktion gekommen ist und die Ent schädigung nach freiem Ermessen auf 600 Fr. festgesetzt hat, so muß dem beigetreten werden, weil einmal der vom Experten allein konstatierte Nachteil die größere Disposition zu künftigem Bruchaustritte nicht sicher, sondern nur wahrscheinlich ist und zudem durch Tragen eines Bruchbandes auf ein sehr geringes Maß herabgedrückt werden kann, und sodann, weil auch aus dem Gesichtspunkte, daß der vorhandene Bruch beim Bruchaus tritt eine bedeutende Rolle gespielt hat, sich ein erheblicher Ab strich an der Entschädigung rechtfertigt (siehe auch Amtl. Samml. Bd. XVII, S. 740). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Berufung und Anschlußberufung werden abgewiesen und es wird das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 25. März 1905 bestätigt.