- Arteil vom 22. Juni 1905
in Sachen Hauser Cie., Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen
Längst. Kl., Beruf. Bekl. u. Anschlber. Kl.
Haftpflicht für Bruchaustritt. Kausalzusammenhang zwischen
Unfallereignis und Bruchaustritt; Unfallnatur des Bruchaustrittes.
Umfang des durch den Bruchaustritt bewirkten Schadens.
A. Durch Urteil vom 25. März 1905 hat das Obergericht
des Kantons Zürich über die Streitfrage:
Ist die Beklagte schuldig, dem Kläger aus Unfall 2700 F
zu bezahlen?
erkannt:
Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger 600 Fr. nebst Ver
zugszinsen zu 5% seit dem 9. Mai 1904 zu bezahlen. Die
Mehrforderung wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage:
Es fei die Klage abzuweisen, eventuell es seien die Akten be
hufs Vervollständigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. Der Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und be
antragt:
Es sei die Entschädigung auf den von der ersten Instanz ge
sprochenen Betrag von 1025 Fr. zu erhöhen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Blasius Längst, geb. 1874, trat im Jahre
1897 bei der Beklagten als Müller ein. Sein Taglohn betrug
5 Fr. 50 Ets. Am 4. Dezember 1898, abends, war er damit
beschäftigt, Säcke vom Aufzug wegzutragen. Während er einen
gefüllten Sack auf die Schulter nehmen wollte, wurde nach seiner
von den kantonalen Instanzen als richtig angenommenen Dar
stellung der Aufzug plötzlich in die Höhe gezogen; er erhielt einen
Schlag, mußte den Sack fahren lassen und stürzte zu Boden
auf den Sack. Er spürte Schmerzen in der Lendengegend und
sah auf der rechten Seite eine Geschwulst. Am 6. Dezember begab
er sich zu Dr. Widmer in Töß in ärztliche Behandlung. Dieser
Arzt konstatierte eine frische rechtsseitige Hernie, sehr empfindlich
und auf Berührung schmerzhaft. Er bemerkte in seinem Zeugnis,
er habe den Kläger im Frühjahr 1903 für die Gewerbekranken
kasse Töß ärztlich untersucht, ohne eine Hernie zu finden. Dr.
Widmer nahm daher den Standpunkt ein, das Bruchleiden des
Klägers sei als ein durch den Unfall vom 4. Dezember 1903
frisch erworbenes zu betrachten. Auf Veranlassung der Beklagten
(bezw. der Unfallversicherungsgesellschaft Zürich) wurde der Klä
ger sodann durch Professor Dr. Kaufmann in Zürich untersucht,
der in seinem vom 18. Dezember 1903 datierten Gutachten zum
Schlusse gelangte, der Bruch sei nicht am 4. Dezember entstan
den; es handle sich um einen schon viel länger bestehenden Leisten
kanalbruch. Höchst wahrscheinlich sei bei dem Unfalle vom 4. De
zember eine plötzliche stärkere Füllung des (rechtsseitigen) Leisten
bruches erfolgt, wodurch er vor dem äußeren Leistenringe sichtbar
geworden und die Schmerzen entstanden seien. Gleichzeitig konsta
tierte Professor Dr. Kaufmann das Vorhandensein eines linkssei
tigen Bruches, sowie eines kleinen Nabelbruches. Am 27. Januar
1904 ließ sich hierauf der Kläger von Dr. Sommer in Winter
thur untersuchen, der die Etablierung des Bruches auf den Vorfall
vom 4. Dezember und einen weitern Unfall, den der Kläger am
- Juni 1903 beim Heuen erlitten haben will, zurückführt.
- Das Bezirksgericht Winterthur, vor welchem der Kläger
die Beklagte auf Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von
2700 Fr. belangt hatte für vorübergehenden Lohnausfall und
die Kosten der ärztlichen Behandlung ist der Kläger entschädigt
erhob eine Expertise über die Frage, ob der rechtseitige Bruch
des Klägers infolge des Unfalles vom 4. Dezember 1903 frisch
entstanden, eventuell ob der Bruchaustritt von diesem Tage einen
bleibenden Nachteil für den Kläger gegenüber seinem vorherigen
Zustand bedeute und wieviel im einen oder andern Fall die
Erwerbseinbuße betrage. Der Experte, Professor Dr. Courvoisier
in Basel, konstatierte beim Kläger ebenfalls zwei Leistenbrüche und
einen Nabelbruch, und kam zu dem Schlusse, der Kläger sei
mindestens schon einige Monate, vielleicht sogar schon einige Jahre
mit einem (rechtseitigen) Bruch behaftet gewesen und habe sich
somit am 4. Dezember 1903 keinen frischen Bruch zugezogen;
vielmehr habe es sich bei diesem Ereignis nur um eine Bruch
sackfüllung gehandelt. Der Fall des Klägers gehöre in die große
und weit überwiegende Gruppe der langsam entstandenen Hernien.
Vom ersten Anfang an und in jedem Stadium dieser abnormen
Entwicklung müsse die Abnormität als vollkommene Hernie gelten.
Wenn von manchen Arzten eine Bruchanlage unterschieden
werde, so sei dies in der Regel schon ein Bruchanfang. Über die
Frage, ob und welchen bleibenden Nachteil der Bruchaustritt vom
- Dezember 1903 für den Kläger gegenüber seinem Zustand vor
diesem Tage bedeute, oder ob die Bruchfackfüllung nach ihrer Re
position keine die Arbeitsfähigkeit des Klägers beeinflußende Ver
änderung seines Zustandes gegenüber früher bewirkt habe, äußert
sich der Experte im wesentlichen folgendermaßen: Der Bruchaus
tritt sei nur die äußere Veranlassung zur Verordnung eines
Bruchbandes gewesen, das Kläger besser schon lange getragen
hätte; denn die Gefahr eines Bruchaustrittes, ja einer lebenbe
drohenden Einklemmung, sei ohne schützendes Band auf jede
größere Körperanstrengung hin sehr groß bei Hernien von so
vorgeschrittener Entwicklung, wie sie diejenigen des Klägers mut
maßlich schon am Unfallstag und vorher gewesen seien. Ander
seits lehre aber die Erfahrung, daß ein einmaliger accidenteller
Bruchaustritt als Folge starker Bruchsackfüllung die örtliche Dis
position für zukünftige ähnliche Ereignisse oft steigere. Ob diese
Steigerung beim Kläger eingetreten sei, lasse sich, eben weil
seither infolge sorgfältigen Tragens eines Bandes kein neuer Aus
tritt erfolgt sei, nicht bestimmt sagen; es lasse sich aber auch
nicht leugnen. Es bleibe also nur übrig, mit der Wahrscheinlich
keit zu rechnen. Diese aber spreche dafür, daß das Ereignis vom
4. Dezember 1903 eine etwas vermehrte Neigung des rechtseitigen
Leistenbruchs zur Vergrößerung und zum Wiederaustritt (z. B.
bei allfälliger Verschiebung des Bruchbandes während der Arbeit)
geschaffen, also einen gewissen bleibenden Nachteil hinterlassen
habe. Demnach glaubt der Experte allerdings, daß Längst eine
gewisse Entschädigung zu beanspruchen habe, aber diese könne
nicht auf 10 oder mehr Prozent Invalidität bemessen werden,
wie es der Fall wäre, wenn eine wirkliche Bruchentstehung die
Folge des Unfalles gewesen wäre; vielmehr scheine die Annahme
einer Erwerbseinbuße von 5 % richtig zu sein.
3. Die erste Instanz hieß hierauf die Klage im Betrage von
1025 Fr., nebst 5% Zins seit 9. Mai 1904, gut, wobei sie
von dem bei Annahme einer Erwerbseinbuße von 5 % sich er
gebenden Rentenkapital einen Abzug von 33½ % für Zufall
und die Vorteile der Kapitalabfindung machte. Das Gericht nahm,
gestützt auf das Expertengutachten, an, daß eine durch die Bruch
sackfüllung bewirkte Verschlimmerung des klägerischen Zustandes
infolge des Unfalles erstellt sei und daß die hieraus resultierende
Erwerbseinbuße 5 % betrage.
Das Obergericht reduzierte im eingangs angeführten Urteil die
Entschädigung auf 600 Fr. nebst 5% Zins seit 4. Mai 1904.
Aus der Begründung ist hervorzuheben: Der Umstand, daß der
Experte die Erwerbseinbuße des Klägers auf 5 % taxiere, zeige
doch, daß die Verschlimmerung des Zustandes des Klägers nach
der Ansicht des Experten nicht bloß eine ganz entfernte Möglich
keit sei, sondern daß sie als wahrscheinlich betrachtet werden
müsse. Bei der Bemessung des Quantitatives sei zu berücksichtigen,
daß das Tragen eines Bruchbandes nicht als Schaden behandelt
werden könne, weil der Kläger, der schon vor dem Unfall mit
zwei vollständig ausgebildeten Brüchen behaftet gewesen sei, schon
vorher ein Bruchband hätte trägen müssen, wenn er feinen Zu
stand erkannt hätte. Der Unfall sei also lediglich die Veran
lassung zur Verordnung eines Bruchbandes gewesen. Die Wahr
scheinlichkeit, daß die örtliche Disposition für zukünftige ähnliche
Ereignisse beim Kläger gesteigert werde, sei nach dem Gutachten
nicht fehr groß. Das Gericht sei an die vom Experten angege
bene Ziffer (5 % Einbuße) nicht ohne weiteres gebunden, da es
sich dabei um eine ganz arbiträre Schätzung handle. Da das
Obergericht in letzter Zeit in ganz ähnlichen Fällen Entschädi
gungen von ungefähr 500 Fr. zugesprochen habe, so rechtfertige
es sich, im vorliegenden Falle die Entschädigung nach freiem Er
messen auf 600 Fr. festzusetzen.
4. Es steht fest, daß beim Kläger infolge des Vorfalles vom
4. Dezember 1903 sich zwar kein neuer Bruch gebildet hat, aber
ein rechtsseits bereits vorhandener Bruch plötzlich ausgetreten ist.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis nun ist ein Bruchaustritt,
der auf ein durch den Betrieb bedingtes, zeitlich bestimmbares
Ereignis eine außergewöhnliche Anstrengung, ein Ausgleiten
oder Fallen beim Heben schwerer Gegenstände u. s. w. zurück
zuführen ist, als Betriebsunfall im Sinne des FHG zu betrach
ten, der geeignet ist, die Haftpflicht des Arbeitgebers zu begrün
den (siehe Amtl. Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XXII, S.
614 Erw. 3 und die dortigen Citate). Es ist kein Anlaß gegeben,
vorliegend von dieser Praxis abzugehen, da gerade der gegen
wärtige Fall alle Begriffsmerkmale des Unfalls aufweist: Durch
die plötzliche Einwirkung eines äußern Tatbestandes ist der Kör
per des Klägers im Betriebe der Beklagten beschädigt worden.
Daß die Einwirkung am Körper selbst äußerlich nicht hervortritt
kann nichts verschlagen; denn es ist anerkannt, daß Unfälle nicht
nur als äußere Verletzungen infolge mechanischer Wirkungen er
scheinen, sondern daß die Einwirkung, welche von außen auf den
Körper des Menschen erfolgt, auch eine mehr dynamische sein
kann, indem sie durch Muskeln, Nerven u. s. w. auf innere Or
gane übergeleitet wird, oder daß sie sogar sich als rein psychische
äußert, wie z. B. bei der traumatischen Neurose. Die
Beklagte
stellt auch durchaus mit Unrecht den Kausalzusammenhang zwischen
dem Schlag, den der Kläger beim Heben des schweren Sackes
erhielt, und dessen plötzlichem Hinsturz einerseits und dem Bruch
austritt anderseits in Abrede, deshalb, weil der Austritt die nor
male, ihrem Wesen nach durch den Vorfall gar nicht bedingte
Konsequenz der voll entwickelten Hernie, eine notwendige Phase
in der normalen Entwicklung der bestehenden Krankheit sei. Der
natürliche Kausalzusammenhang zwischen jenem Ereignis und
damit zwischen dem Betrieb und dem Bruchaustritt kann füglich
nicht geleugnet werden, da ja ohne den plötzlichen Schlag und
den dadurch bewirkten Sturz des Klägers der Bruchaustritt da
mals nicht erfolgt wäre. Aber auch der Kausalzusammenhang
im Rechtssinn, d. h. im Sinne des FHG, ist als gegeben zu
erachten; denn wenn es auch richtig ist, daß ohne die vorhandene
Krankheit oder krankhafte Anlage die körperschädigende Wirkung
nicht eingetreten wäre, daß dadurch der Erfolg des schädigenden
Tatbestandes bedingt war, so ist doch nicht zu übersehen, daß der
Bruchaustritt nicht etwa durch solche gewöhnliche Betriebshand
lungen, die in keinem höhern Maße als die Tätigkeiten des täg
lichen Lebens menschliche Kraftanstrengung erfordern, ausgelöst
worden ist, sondern durch ein bestimmtes Betriebsereignis, das
den menschlichen Körper in besonderem und stärkerem Maße in
Mitleidenschaft zieht, und daß er sich so nach Lage der Dinge
geradezu als eine Verwirklichung der der Tätigkeit eines Müller
knechtes eigentümlichen Betriebsgefahr darstellt. Es entspricht daher
durchaus dem Sinn und Geist des FHG, wenn vorliegend der
erwähnte Betriebsvorfall und damit die Gefährlichkeit des Be
triebes als Ursache des Bruchaustrittes und der beim Kläger
vorhandene körperliche Defekt nur als Bedingung der Wirksamkeit
dieser Ursache bezeichnet wird. Diese Auffassung über die Unfall
natur eines unter den angegebenen Umständen erfolgten Bruch
austrittes geht allerdings davon aus, daß der Zustand nach dem
Bruchaustritt etwas von dem vorherigen latenten Zustand ver
schiedenes, eine Verschlimmerung des Leidens, und daß daher die
plötzliche Einwirkung des äußern Vorganges tatsächlich eine körper
schädigende sei, und es kann nun unter keinen Umständen gesagt
werden, daß sich dieser Ausgangspunkt der bisherigen Praxis
als irrtümlich erwiesen habe, da (wofür auf Kaufmanns Hand
buch der Unfallverletzungen, 2. Auflage, S. 277 ff. verwiesen
werden kann) hervorragende medizinische Autoritäten nach wie
vor einen solchen Standpunkt vertreten, wie sie auch im übrigen
auf dem Boden der vom Bundesgericht (in Übereinstimmung mit
den Entscheiden des deutschen Reichsversicherungsamtes) befolgten
Praxis in Bruchfällen stehen.
5. Mit der Feststellung der Unfallnatur eines Bruchaustrittes
ist aber die Frage der Haftpflicht und namentlich diejenige nach
dem Umfang der Haftung noch nicht gelöst, einmal weil ein
Unfall, d. h. ein an sich körperschädigendes Ereignis, noch nicht
notwendig mit einem ökonomischen Schaden für den Betroffenen
verbunden ist, und sodann, weil gerade bei Bruchfällen die Aus
scheidung, inwiefern die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf
der durch den Bruchaustritt bewirkten Körperschädigung und in
wiefern sie davon unabhängig auf dem Bruche oder der Bruch
anlage beruht, Schwierigkeiten bereitet. Denn durch die Haftpflicht
kann nur derjenige Schaden gedeckt sein, der eine Folge des Be
triebsunfalles ist und nicht etwa auch derjenige, der auf die Krank
heit oder krankhafte Disposition zurückgeht und auch ohne den
Unfall vorhanden wäre. Nun ist beim Kläger die rechtseitige
Hernie, die allein in Betracht kommt, reponiert, und sie war
nach dem Experten zur Zeit der Untersuchung durch diesen in
demselben Entwicklungszustande, in welchem sie sich schon vor dem
Unfall befunden hatte. Die kantonalen Instanzen nehmen denn
auch, gestützt auf das medizinische Gutachten, eine Verschlimmerung
des klägerischen Gesundheitszustandes nur insofern an, als ein
einmaliger akzidenteller Bruchaustritt als Folge starker Bruchsack
ausfüllung aller Erfahrung nach die örtliche Disposition für
zukünftige ähnliche Ereignisse steigert. Dieser Schaden ist augen
scheinlich eine reine Folge des Bruchaustrittes vom 4. Dezember
1903; ob er in Wirklichkeit vorhanden ist, ist eine Tatfrage,
weshalb das Bundesgericht an die erwähnte Feststellung der Vor
instanz gebunden ist (Art. 81 OG). Die Vorinstanz verneint
sodann mit Recht, daß als weiterer Schadensfaktor die Notwendig
keit, ein Bruchband zu tragen, in der der Kläger sich nunmehr
befindet, in Betracht komme; denn diese Notwendigkeit ist nach
dem Experten nicht eine Folge des Bruchaustrittes, sondern eine
solche der beiden Brüche, die schon vor dem Unfall voll entwickelt
waren. Es fehlt daher in der Tat der Kausalzusammenhang
zwischen dem Tragen des Bruchbandes und dem Bruchaustritt.
Dagegen könnte es sich fragen, ob nicht trotz des Stillschweigens
des Experten als weiteres Schadensmoment der Umstand zu be
rücksichtigen sei, daß der Kläger sein Bruchleiden nunmehr kennt,
daß er es, wenn er eine Anstellung suchen muß, nicht wohl ver
heimlichen kann und dadurch auf dem Arbeitsmarkte in gewissem
Maße beeinträchtigt ist. Doch kann die Frage, ob man es hier
mit einem Schaden aus dem Unfall oder aus der Krankheit
zu tun hätte, vorliegend offen bleiben, weil nicht anzunehmen ist,
daß beim Kläger in Bezug auf die hier allein zu berücksichti
gende rechtseitige Hernie ein solcher Nachteil vorhanden sei. Da
nämlich der Kläger, wie sich bei der ärztlichen Untersuchung
herausgestellt hat, noch mit zwei weitern Brüchen behaftet ist, so
ist er auf dem Arbeitsmarkte ohnehin benachteiligt, und es ist
kaum denkbar, daß das Vorhandensein und Bekanntwerden eines
dritten Bruches in dieser Beziehung für die Stellung des Klägers
von irgendwie erheblicher Bedeutung sei. Aus demselben Grunde
erscheint vorliegend auch die Annahme eines psychischen Schadens,
die in andern Bruchfällen schon gemacht worden ist (siehe z. B.
Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. XXIII, 1. Teil, S. 902)
ausgeschlossen, und es kann daher wiederum unerörtert bleiben,
ob ein solcher Defekt in Wahrheit auf den Unfall oder die Krank
heit zurückginge.
Was die Bemessung des Schadens anbetrifft, so hat die Vor
instanz in dieser Beziehung das Gutachten des Experten frei ge
würdigt, und wenn sie hiebei, im Gegensatz zur ersten Instanz,
die den Ansatz des Experten von 5% Erwerbseinbuße akzeptiert
hat, zu einer erheblichen Reduktion gekommen ist und die Ent
schädigung nach freiem Ermessen auf 600 Fr. festgesetzt hat, so
muß dem beigetreten werden, weil einmal der vom Experten allein
konstatierte Nachteil die größere Disposition zu künftigem
Bruchaustritte nicht sicher, sondern nur wahrscheinlich ist und
zudem durch Tragen eines Bruchbandes auf ein sehr geringes
Maß herabgedrückt werden kann, und sodann, weil auch aus
dem Gesichtspunkte, daß der vorhandene Bruch beim Bruchaus
tritt eine bedeutende Rolle gespielt hat, sich ein erheblicher Ab
strich an der Entschädigung rechtfertigt (siehe auch Amtl. Samml.
Bd. XVII, S. 740).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Berufung und Anschlußberufung werden abgewiesen und es
wird das Urteil der 1. Appellationskammer des Obergerichtes des
Kantons Zürich vom 25. März 1905 bestätigt.