Art. 1, 3 and 4 FHG; Art. 6 lit. a FHG; factory liability for accidents in auxiliary work; no requirement of a formal employment contract. The statutory protection extends to persons who, with the undertaking's consent, actually intervene in the factory operation, even temporarily. The distinction between independent contractor and dependent worker turns on the economic and organizational reality of the relationship: absence of entrepreneurial risk, lack of own operating capital, dependence on instructions, and integration into the enterprise point to employee status (consid. 2). Contributory fault is excluded where the injured person acts under supervision and in the ordinary course of the auxiliary work; force majeure is denied for dangers inherent in the operation. Damages for loss of support are assessed prospectively and may be reduced where the alleged maintenance contribution is speculative because the beneficiaries remain capable of self-support (consid. 3-4).
Bührer, stand als Fuhrknecht im Dienste einer Witwe Seiler in Bibern, die für die Beklagte, die Vereinigten Ziegelfabriken Thayngen und Hofen, den Transport von Lehm aus einer ihrer Lehmgruben in Lohn nach den Fabriken übernommen hatte. Die Ausbeutung der Grube war von der Beklagten einem Jakob Ehrat in Lohn in Akkord übergeben worden. Dieser besorgte mit einem Sohn und einem weitern Arbeiter, Schmid, das Abgraben des Lehms und dessen Aufladen auf die Fuhrwerke. Bei der letztern Arbeit hatten sich übungsgemäß auch die gerade anwesenden Fuhr knechte zu beteiligen. Als Johann Bührer am 11. Dezember 1902 sich mit seinem Fuhrwerk in der Lehmgrube befand und beim Auf laden des Lehms helfen sollte, machte er darauf aufmerksam, daß die Lehmwand etwas vorüberhange und gab der Befürchtung Ausdruck, sie könnte zusammenstürzen; doch bemerkte ihm der Sohn Ehrat, daß keine Gefahr sei. Unmittelbar nachher fiel die Lehm wand auf die Länge von zirka 3 Meter zusammen und erschlug den mit Aufladen beschäftigten Bührer. Nach einer von den kantonalen Behörden erhobenen Expertise ist der Absturz auf einen Schliff d. h. eine Erdspalte, in der sich Wasser angesammelt hatte, sowie darauf zurückzuführen, daß die Wand bis auf die Tiefe von 60 70 Cm. unterhöhlt worden war. Das Untergraben , das vom Experten als Mißbrauch bezeichnet wird, der leider unter den Erdarbeitern in Uebung sei, aber nicht geduldet werden sollte, war in einer Verfügung der Beklagten vom Jahre 1901 dem Ehrat, Accordant für das Graben von Lehm , in den Lehm gruben der Beklagten in Lohn strengstens verboten worden unter Androhung einer Buße von 5 Fr. bei Zuwiderhandlung. Der Unfall vom 11. Dezember 1902 gab Anlaß zu einer Straf untersuchung gegen Ehrat Vater und Sohn und den Arbeiter Schmid, die zur Verurteilung der drei Angeklagten zweit instanzlich durch Urteil des Obergerichts Schaffhausen vom 26. Februar 1904 zu je 25 Fr. Buße wegen fahrlässiger Tötung nach 150 des schaffh. StG führte. Das Urteil des Obergerichts stellt wesentlich darauf ab, daß die Angeklagten in Kenntnis der Gefahr trotz des Verbots der Beklagten und ohne die Warnung des verunglückten Bührer zu beachten, die Lehm wand untergraben haben; daß der Einsturz mit infolge eines Schliffs erfolgt sei, bilde keine Entschuldigung, weil die An geklagten das häufige Vorkommen solcher Erdspalten in Lehm schichten gekannt hätten oder hätten kennen sollen. Aus dem Unfall, der den Tod seines Sohnes zur Folge gehabt hatte, belangte der Kläger die Beklagte auf Ersatz des Schadens. Die Klage wurde vom Obergericht des Kantons Schaffhausen in zweiter Instanz durch das in Fakt. A angeführte Urteil im Be trag von 2200 Fr. nebst Zins gestützt auf die Novelle zum Fabrikhaftpflichtgesetz gutgeheißen. 2. Die Beklagte untersteht unbestrittenermaßen der Haftpflicht gesetzgebung. Sie bestreitet aber, daß sie für die Folgen des Un falls vom 11. Dezember 1902 aufzukommen habe, in erster Linie weil der Sohn des Klägers nicht bei ihr als Arbeiter angestellt gewesen und weil er nicht in ihrem Betriebe, sondern in dem jenigen der Witwe Seiler oder des Ehrat verunglückt sei. I dessen kann das erstere Moment nicht von entscheidender Bedeutung sein. Für die Abgrenzung der haftpflichtberechtigten Personen ist, wie das Bundesgericht in letzter Zeit wiederholt ausgesprachen hat (Amtl. Samml, XXVI, 2. Teil, S. 179 Erw. 1 und im Falle Schleucher, Urteil vom 23. November 1904 ), nicht auf ein auf Dienstvertrag beruhendes Arbeitsverhältnis abzustellen, sondern die Haftpflicht umfaßt alle diejenigen Personen, die im Einverständnis des Unternehmers oder seines Stellvertreters dauernd oder auch nur ganz vorübergehend tatsächlich in einem Betriebe tätig sind, ohne Rücksicht auf das Dasein und die Natur vertraglicher Beziehungen zum Unternehmer. Danach genügt es, damit die Haftpflicht der Beklagten an sich begründet ist, wenn der Verunglückte tatsächlich im Einverständnis der Organe der Be klagten, in deren Betrieb eingegriffen und hiebei den Tod gefunden hat. Frägt es sich daher, in welchem der verschiedenen denkbaren Betriebe der Unfall sich ereignet hat, so muß vorerst einleuchten, daß es nicht im Betriebe der Witwe Seiler der Fall war; denn als Fuhrknecht der letztern hatte Bührer nur das Abführen des Lehms aus der Grube nach den Fabriken der Beklagten zu be sorgen, während das Aufladen des Lehms auf das Fuhrwerk, bei
welcher Arbeit ihn der Unfall getroffen hat, unbestrittenermaßen zur Ausbeutung der Lehmgrube gehörte und eine Obliegenheit des Ehrat und seiner Arbeiter war, die hiebei von den gerade an wesenden Fuhrknechten jeweilen unterstützt wurden. Die Frage, ob Witwe Seiler der Beklagten gegenüber selbständige Unter nehmerin mit eigenem Betriebskreis war, bedarf daher keiner Er örterung. Die Ausbeutung einer Lehmgrube nun seitens einer Ziegelei, behufs Beschaffung des zur Fabrikation notwendigen Rohmaterials ist zweifellos als eine mit dem Fabrikbetrieb in Zusammenhang stehende Dienstverrichtung oder Hilfsarbeit im Sinne von Art. 3 und 4 der Novelle zum FHG zu qualifizieren. Der Unfall des Bührer ist daher ein die Haftpflicht der Beklagten begründender Betriebsunfall im Sinne dieser Bestimmungen, falls die Ausbeutung der fraglichen Lehmgrube von der Beklagten selber und nicht etwa von Ehrat als selbständigem Unternehmer beforgt worden ist. Im erstern Falle ist Bührer, indem er in den Betriebskreis der Beklagten, und zwar ohne Frage im Einver ständnis der Organe der letztern, tätig eingriff, verunglückt; bei der letztern Annahme dagegen wäre dies nicht im Betrieb der Beklagten, sondern in demjenigen des Ehrat geschehen. Prüft man demgemäß die Stellung des Ehrat gegenüber der Beklagten, so kann nach der ganzen Sachlage kein begründeter Zweifel sein, daß man es mit einem bloßen Arbeiter oder Angestellten im Sinne des FHG und nicht mit einem selbständigen Unternehmer mit eigenem Betriebskreis zu tun hat. Auch diese Unterscheidung hat, entsprechend dem der Haftpflichtgesetzgebung zu Grunde lie genden sozialen Gedanken einer Fürsorge für die ökonomisch Schwachen und Abhängigen, nicht sowohl nach den zivilrechtlichen Vertragsbezeichnungen Werk oder Dienstvertrag nach den für das Verhältnis charakteristischen wirtschaftlichen Momenten zu erfolgen. Und hiebei kommt vorliegend in Betracht, daß Ehrat nicht etwa von der Beklagten eine Lehmgrube zur Ausbeutung auf eigene Rechnung und Gefahr übernommen hat, sondern daß ihm lediglich oblag, die Grube für den Bedarf der Beklagten abzugraben. Ehrat war nicht berechtigt, an Dritte Lehm zu liefern, sondern er stand in einem ausschließlichen und dauernden Beschäftigungsverhälinis zur Beklagten und zudem in augen scheinlicher wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit zu dieser. Von wirklichem geschäftlichem Risiko und Unternehmergewinn konnte keine Rede sein, da Ehrat nach der Quantität des ge grabenen Lehms bezahlt wurde und diese Quantität offenbar mit unbedeutenden Schwankungen seiner und seiner Leute Arbeits leistungen entsprach. Demgemäß kann auch ein eigenes Betriebs kapital, dessen Ehrat bedurft hätte, nicht in Frage kommen; es ist nicht einmal behauptet, daß er das erforderliche Werkzeug selber gestellt habe. Auch genoß Ehrat, was namentlich von Bedeutung ist, keineswegs diejenige Freiheit in der Arbeitsverrichtung, die der Stellung eines selbständigen Unternehmers angemessen wäre, sondern er war, wie gerade das durch Bußandrohung bekräftigte Verbot des Untergrabens zeigt, in Bezug auf die Arbeitsaus führung in erheblichem Maße an die Anweisungen der Organe der Beklagten gebunden. Dazu kommt, daß seine Verrichtungen durchaus nicht in höhern technischen Leistungen bestanden, sondern in einfachern Arbeiten, wie sie gemeinhin für das abhängige Lohn arbeitertum charakteristisch sind. Ehrat wurde denn auch von der Beklagten und seinen Leuten nicht als Unternehmer sondern als Accordant für das Lehmgraben bezeichnet und hat sich, wie aus der Strafuntersuchung ersichtlich ist, selber so oder geradezu auch Arbeiter der Beklagten genannt. Diesen Umständen gegenüber, die in ihrer Gesamtheit entschieden gegen die Annahme einer selb ständigen Unternehmerschaft des Ehrat sprechen, kann es nichts verschlagen, daß der letztere das erforderliche Arbeitspersonal, das nur aus seinem Sohn und einem weitern Arbeiter bestand, selber engagiert hat; denn wenn er auch civilrechtlich was nicht zu untersuchen ist seinen Leuten als Arbeitgeber verpflichtet sein mochte, so ist er doch wirtschaftlich nach seiner ganzen Stellung, namentlich mangels wirklichem Risiko und Unternehmergewinn, als eine jener im modernen Wirtschaftsbetrieb häufig vertretenen un selbständigen Mittelspersonen anzusehen, welche die Arbeit, mit der ste betraut sind und den Lohn zum Teil an Hilfskräfte, die sie selber herbeiziehen, weitergeben und welche über die Arbeitskraft solcher Hilfskräfte in Wahrheit nicht für sich verfügen, sondern für die Unternehmung, in die sie selber als unselbständige Produktions mittel eingegliedert sind (s. auch Rosin, Recht der Arbetterver
sicherung I, S. 178 und II, S. 40). Damit ist dann auch be reits gesagt, daß auch aus der Art und Form der Entlohnung die als Stücklohn an Ehrat für sich und seine Arbeiter erfolgte, angesichts der gesamten übrigen Verhältnisse nichts für eine selb ständige Unternehmerstellung des erstern gefolgert werden kann. War aber Ehrat selber nur ein Arbeiter oder Angestellter der Beklagten, so bildete die Ausbeutung der Lehmgrube nicht einen der Beklagten fremden Betriebskreis, und deren Haftpflicht für den in diesem Betrieb eingetretenen Unfall des Sohnes Bührer ist daher gestützt auf Art. 3 und 4 der Novelle zum FHG bejahen, falls nicht eine der sofori zu behandelnden Einwendungen der Beklagten zutrifft. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob vorliegend die Haftpflicht, wie dies seitens der Vorinstanz in erster Linie geschieht, auch auf Art. 1 Ziff. 2 litt. d der Novelle gegründet werden könnte, indem man sich die Ausbeutung der Lehmgrube vom übrigen Fabrikbetrieb losgelöst denkt und wobei dann die Beklagie nach Art. 2 Abs. 1 ibid. selbst dann haftbar wäre, wenn dem Ehrat entgegen den obigen Ausführungen die Stellung eines selbständigen Unternehmers oder Unterakkordanten zukäme. Ebensowenig ist zu prüfen, ob die Beklagte nach Art. 50 ff. OR für den Unfall haftbar wäre. 3. Die Einrede des Selbstverschuldens des Sohnes Bührer, die die Beklagte auch vor Bundesgericht aufrecht erhalten hat, ist von der Vorinstanz mit Recht zurückgewiesen worden. In der Tat kann dem Verunglückten, der Fuhrknecht und nicht Grubenarbeiter war, kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er trotz seiner anfänglichen Bedenken unter der Aufsicht des Ehrat und nachdem er von einem der grubenkundigen Arbeiter beruhigt worden war, sich in der Nähe der verhängnisvollen Wand beim Aufladen des Lehms betätigt hat. Ebensowenig kann der von der Beklagten weiter behauptete Haftbefreiungsgrund der höhern Gewalt in Frage kommen, da ja der sog. Schliff , dessen verderbliche Wirkung zudem erst durch das unvorsichtige Untergraben ausgelöst worden ist, eine der Ausbeutung solcher Gruben inhärente Betriebsgefahr bildet, mit der gerechnet werden kann und muß. Den weitern Haftbefreiungsgrund des Art. 2 JHG, daß der Unfall durch Ver brechen oder Vergehen dritter Personen erfolgt sei, hat die Be klagte mit Recht nicht in Anspruch genommen. Die beteiligten Grubenarbeiter sind zwar wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden, und ein für den Unfall kausales Verbrechen oder Ver gehen dritter Personen steht daher fest, sofern das Strafurteil in diesem Punkte als für den Civilrichter verbindlich zu erachten ist, was hier nicht näher geprüft zu werden braucht. Allein dem einen der Verurteilten, Ehrat, der mit der Leitung jenes Teils des Betriebs betraut war, kam den andern und dem Verunglückten gegenüber (soweit dieser beim Lehmaufladen mithalf) zweifellos die Stellung einer Aufsichtsperson nach Art. 1 FHG zu, deren Ver schulden in Ausübung der Dienstverrichtungen die Haftpflicht der Beklagten begründen mußte. Und da es sich nach Art. 1 um Haftung für (fremdes) Verschulden handelt, so könnte auch von einer Reduktion der Ersatzpflicht des Unternehmers, weil noch zwei weitere Personen, für die die letztere nicht einstehen muß, den Un fall durch Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt haben, keine Rede sein (s. auch Art. 60 Abs. 1 OR). 4. Für die Festsetzung der Entschädigung kommt in Betracht, daß der Kläger beim Unfall 54 jährig und seine Ehefrau 50 jährig waren und daß ihnen noch 5 volljährige und 4 minderjährige Kinder (die letztern 1884, 1886, 1887, 1893 geboren) verblieben, ferner daß der Kläger ein Bruttovermögen, bestehend in Liegen schaften, von rund 31 000 Fr. und ein Nettovermögen von rund 4500 Fr., sowie ein steuerpflichtiges Einkommen von 700 Fr. hat. Die Vorinstanz nimmt an, daß der Kläger zu seinem und seiner Ehefrau Unterhalt jährlich einer Summe von 1100 Fr. bedarf und daß, wenn dieser Betrag auf die erwerbsfähigen Kinder, die nach schaffhauserischem Recht den Eltern gegenüber im Bedürfnisfalle alimentationspflichtig sind, verteilt wird, der Verunglückte, der zur Zeit des Todes außer Kost und Logis jährlich 416 Fr. verdiente, 185 Fr. zu leisten gehabt hätte und hiezu auch im Stande ge wesen wäre. Die Vorinstanz berechnet dann das Kapitaläquivalent dieses Alimentationsbeitrages für die Eltern bei einem Durchschnitts alter derselben von 52 Jahren nach der üblichen Rententabelle auf 2310 Fr. und gelangt so nach Abzug von 5 % für die Vorteile der Kapitalabfindung zu einer Entschädigung von 2200 Fr. Ein Zu fallsabzug wird hiebei mit Recht nicht gemacht, weil der Unfall ohne
Frage auf ein von der Beklagten zu vertretendes Verschulden einer Aufsichtsperson zurückzuführen ist. Bei der Schadensberechnung der Vorinstanz ist nun aber übersehen, daß die Alimentations pflicht des Verstorbenen noch nicht praktisch war, weil die Eltern zur Zeit noch arbeitsfähig sind und es aller Voraussicht nach noch eine Reihe von Jahren sein werden und daß deren Unter stützungsbedürftigkeit zudem erst nach Aufzehrung ihres Nettover mögens von rund 4500 Fr. wirklich eintreten wird. Auch kann ernstlich nicht die Rede davon sein, daß der Verunglückte bei seinem kleinen Verdienst, auch wenn sein Lohn in der Folge etwas ge stiegen wäre, auf die Dauer einen sichern Beitrag von 185 Fr hätte leisten können. Vielmehr muß mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß er durch Begründung einer eigenen Familie außer Stand gesetzt worden wäre, seine Eltern noch irgendwie wesentlich zu unterstützen. Berücksichtigt man diese von der Vorinstanz nicht gewürdigten Momente, so rechtfertigt es sich, die Entschädigung nach freiem richterlichem Ermessen auf 1200 Fr. herabzusetzen, welcher Betrag dann ungefähr dem entspricht, was vom Bundes gericht in ähnlichen Fällen gesprochen worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als teilweise begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. Fe bruar 1905 dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine Entschädigung von 1200 Fr. nebst 5 % Zins seit 19. August 1903 zu bezahlen.