Art. 11 EHG; Art. 81 Abs. 1 et 2 OG: Free evaluation of evidence means only the exclusion of formal proof rules and obliges the cantonal judge to determine the facts without evidentiary formalism. It does not authorize the Federal Court to substitute its own appraisal of the evidence for that of the cantonal court. Under Art. 81 OG, departure from the cantonal factual findings is possible only where they are inconsistent with the file or rest on file-inconsistent factual assumptions. A merely doubtful or contested weighing of probabilities is not reviewable; an immaterial file inaccuracy does not justify reversal if it had no decisive influence on the findings (consid. 2).
Kläger eine Unfallentschädigung von 2125 Fr. 60 Cts. nebst 5% Zins ab 30. Juni 1904 zu bezahlen, erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei die Klage im vollen Umfang zu schützen, eventuell es sei die Streitsache zur Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung ans Kantons gericht zurückzuweisen. C. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil sie den dem Kläger obliegenden Beweis, daß er sich die ärztlich konstatierte Knieverletzung im Betriebe des Beklagten in der behaupteten Weise zugezogen habe, nicht als erbracht betrachtet hat. Da es sich hiebei um eine reine Tatfrage handelt, und nicht etwa, wie in der Rekursschrift beiläufig bemerkt ist, zugleich um die rechtliche Würdigung von Tatsachen, so ist das Bundesgericht an die er wähnte, dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende tatsächliche Feststellung gebunden, falls sie nicht etwa mit dem Inhalt der Akten in Widerspruch stehen oder auf einer bundesgesetzliche Be stimmungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruhen sollte (Art. 81 OG). Was die letztere Voraussetzung der Kogni tion des Bundesgerichts in Bezug auf die Feststellung des Tat bestandes anbetrifft, so macht der Kläger geltend, daß die bundes gesetzliche Vorschrift der freien Beweiswürdigung verletzt sei; er verkennt aber Wesen und Tragweite dieser Vorschrift, indem er deren Verletzung darin erblickt, daß die Vorinstanz bei der Wür digung der Wahrscheinlichkeitsmomente die Grenzen des freien richterlichen Ermessens in unzulässiger Weise überschritten habe. Das bundesrechtliche Postulat der freien Beweiswürdigung, das im EHG (Art. 11) ausdrücklich ausgesprochen ist, aber aner kanntermaßen auch für den Gewerbehaftpflichtprozeß gilt (s. z. B. XXII, S. 1308, Erw. 1), ist ausschließlich aus dem Gegensatz zu den formellen Beweisgrundsätzen, wie sie sich noch in vielen kantonalen Prozeßordnungen finden, zu verstehen und hat daher nur die negative Bedeutung, daß sie dem kantonalen Richter Pflicht macht, den Tatbestand frei von allem beweisrechtlichen Formalismus festzustellen, was vorliegend unstreitig seitens der Vorinstanz geschehen ist. Mit der Frage dagegen, ob das Beweis ergebnis im übrigen richtig und vollständig gewürdigt sei, hat jene bundesrechtliche Vorschrift nichts zu tun. In dieser Hinsicht steht dem Bundesgericht eine Überprüfung des kantonalen Urteils nur daraufhin zu, ob die zweite Voraussetzung, unter der das Bundesgericht nach Art. 81 OG sich vom Tatbestand des kanto nalen Richters entfernen kann, nämlich Aktenwidrigkeit vorhanden sei. Der Kläger scheint dies nach verschiedenen Richtungen be haupten zu wollen; allein auch dieser Angriff erweist sich als unbegründet. So laufen die Ausführungen der Berufungsschrift, daß für die verschiedenen Unfälle, auf die der Kläger die Knie verletzung zurückführt, eine hohe Wahrscheinlichkeit spreche, im Grunde nicht auf den Vorwurf der Aktenwidrigkeit, sondern auf eine allgemeine Kritik der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinaus, welche Kritik sich der Kognition des Bundesgerichts ent zieht. Dasselbe ist zu sagen von den klägerischen Erörterungen über das Zeugnis des Arbeiters Gutjahr, die sich zudem nicht sowohl gegen das angefochtene Urteil als gegen die Einwendungen des Beklagten gegenüber dem Zeugnis richten. Das Urteil der Vorinstanz geht denn auch offenbar davon aus, daß der von Gutjahr berichtete Vorfall sich so, wie es der Zeuge angiebt zu getragen habe; es betrachtet aber den ursächlichen Zusammenhang zwischen diesem Vorfall und der Verletzung als nicht erstellt, wesentlich deshalb, weil der Kläger, der nur ausgeglitten, nicht gestürzt ist, noch zwei Tage weitergearbeitet und den angeblichen Unfall erst vier Tage später dem Beklagten angezeigt habe. Nun mag es ja nach der Natur der beim Kläger ärztlich konstatierten Knieverletzung möglich sein, daß sie auf das damalige Ausgleiten auf dem Brett zurückzuführen ist, und gewisse Indizien, wie der Schmerz im Knie, über den sich der Kläger dem Zeugen Gutjahr gegenüber sofort beklagt hat, können hiefür angeführt werden. Es ist aber ebensogut möglich, daß nicht jener Vorfall, sondern ein anderes, vielleicht außerhalb des Betriebs eingetretenes Vorkommnis die Verletzung bewirkt hat; der Kläger selber führt sie ja auf
verschiedene Unfälle zurück..... Jedenfalls geben die Akten auf diese Frage des Kausalzusammenhangs eine Expertise hierüber ist vom Kläger nicht beantragt und nicht erhoben worden keine direkte Antwort, sondern es sind darnach zum mindesten verschie dene gleichwertige Erklärungsmöglichkeiten für die Verletzung des Klägers vorhanden. Und wenn bei solcher Sachlage der kantonale Richter auf dem Wege der Schlußfolgerung dazu gelangt, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Vorfall und Verletzung und damit das Vorhandensein eines Betriebsunfalles als nicht nachgewiesen zu erklären, so ist eine Anfechtung des Urteils aus Art. 81 OG, auch wenn die Schlußfolgerung z. B. vom Stand punkt allgemeiner Erfahrungstatsachen aus zweifelhaft sein mag, doch nur dann möglich, wenn sie auf tatsächliche Annahmen ab stellt, die ihrerseits aktenwidrig sind. Alle kritischen Ausführungen des Klägers, die nicht den letztern Vorwurf enthalten, müssen daher auch hier außer Betracht bleiben. Als aktenwidrig wird eigentlich nur die Bemerkung im vorinstanzlichen Urteil ange fochten, daß der Kläger anfänglich behauptet habe, Gutjahr sei sein Nebenarbeiter, während er dann an Hand der Lohnlisten habe zugeben müssen, daß Gutjahr zur kritischen Zeit nicht beim Be klagten in Arbeit gestanden habe. In der Tat ist aus den Akten nicht ersichtlich, daß der Kläger jene Behauptung aufgestellt habe. Diese im Urteil der Vorinstanz allerdings enthaltene Akten widrigkeit war jedoch für deren tatsächliche Feststellungen ohne jede enkscheidende Bedeutung..... (Was weiter ausgeführt wird.) Da nach diesen Ausführungen die für die Abweisung der Klage entscheidende tatsächliche Feststellung für das Bundesgericht verbindlich ist, muß die Berufung verworfen und das angefochtene Urteil bestätigt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons gerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 1905 be stätigt.