- Arteil vom 25. Mai 1905 in Sachen
Ennemoser, Kl. u. Ber. Kl., gegen Greinacher, Bekl. u. Ber. Bekl.
Stellung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz. Bedeutung des
Postulats der freien Beweiswürdigung (Art. 11 EHG; Art. 81Abs. 1
0G). Abgrenzung von Beweiswürdigung und freier rechtlicher
Würdigung von Tatsachen (Art. 81 Abs. 2 0G). Aktenwidrigkeit
von tatsächlichen Annahmen und Feststellungen der Vorinstanz.
A. Durch Urteil vom 22. Februar 1905 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen, Beklagter sei schuldig, dem
Kläger eine Unfallentschädigung von 2125 Fr. 60 Cts. nebst
5% Zins ab 30. Juni 1904 zu bezahlen,
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei die Klage im
vollen Umfang zu schützen, eventuell es sei die Streitsache zur
Aktenvervollständigung und neuen Beurteilung ans Kantons
gericht zurückzuweisen.
C. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, weil sie den dem
Kläger obliegenden Beweis, daß er sich die ärztlich konstatierte
Knieverletzung im Betriebe des Beklagten in der behaupteten
Weise zugezogen habe, nicht als erbracht betrachtet hat. Da es
sich hiebei um eine reine Tatfrage handelt, und nicht etwa, wie
in der Rekursschrift beiläufig bemerkt ist, zugleich um die rechtliche
Würdigung von Tatsachen, so ist das Bundesgericht an die er
wähnte, dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende tatsächliche
Feststellung gebunden, falls sie nicht etwa mit dem Inhalt der
Akten in Widerspruch stehen oder auf einer bundesgesetzliche Be
stimmungen verletzenden Würdigung des Beweisergebnisses beruhen
sollte (Art. 81 OG). Was die letztere Voraussetzung der Kogni
tion des Bundesgerichts in Bezug auf die Feststellung des Tat
bestandes anbetrifft, so macht der Kläger geltend, daß die bundes
gesetzliche Vorschrift der freien Beweiswürdigung verletzt sei; er
verkennt aber Wesen und Tragweite dieser Vorschrift, indem er
deren Verletzung darin erblickt, daß die Vorinstanz bei der Wür
digung der Wahrscheinlichkeitsmomente die Grenzen des freien
richterlichen Ermessens in unzulässiger Weise überschritten habe.
Das bundesrechtliche Postulat der freien Beweiswürdigung, das
im EHG (Art. 11) ausdrücklich ausgesprochen ist, aber aner
kanntermaßen auch für den Gewerbehaftpflichtprozeß gilt (s. z. B.
XXII, S. 1308, Erw. 1), ist ausschließlich aus dem Gegensatz
zu den formellen Beweisgrundsätzen, wie sie sich noch in vielen
kantonalen Prozeßordnungen finden, zu verstehen und hat daher
nur die negative Bedeutung, daß sie dem kantonalen Richter
Pflicht macht, den Tatbestand frei von allem beweisrechtlichen
Formalismus festzustellen, was vorliegend unstreitig seitens der
Vorinstanz geschehen ist. Mit der Frage dagegen, ob das Beweis
ergebnis im übrigen richtig und vollständig gewürdigt sei, hat
jene bundesrechtliche Vorschrift nichts zu tun. In dieser Hinsicht
steht dem Bundesgericht eine Überprüfung des kantonalen Urteils
nur daraufhin zu, ob die zweite Voraussetzung, unter der das
Bundesgericht nach Art. 81 OG sich vom Tatbestand des kanto
nalen Richters entfernen kann, nämlich Aktenwidrigkeit vorhanden
sei. Der Kläger scheint dies nach verschiedenen Richtungen be
haupten zu wollen; allein auch dieser Angriff erweist sich als
unbegründet. So laufen die Ausführungen der Berufungsschrift,
daß für die verschiedenen Unfälle, auf die der Kläger die Knie
verletzung zurückführt, eine hohe Wahrscheinlichkeit spreche, im
Grunde nicht auf den Vorwurf der Aktenwidrigkeit, sondern auf
eine allgemeine Kritik der Beweiswürdigung der Vorinstanz
hinaus, welche Kritik sich der Kognition des Bundesgerichts ent
zieht. Dasselbe ist zu sagen von den klägerischen Erörterungen
über das Zeugnis des Arbeiters Gutjahr, die sich zudem nicht
sowohl gegen das angefochtene Urteil als gegen die Einwendungen
des Beklagten gegenüber dem Zeugnis richten. Das Urteil der
Vorinstanz geht denn auch offenbar davon aus, daß der von
Gutjahr berichtete Vorfall sich so, wie es der Zeuge angiebt zu
getragen habe; es betrachtet aber den ursächlichen Zusammenhang
zwischen diesem Vorfall und der Verletzung als nicht erstellt,
wesentlich deshalb, weil der Kläger, der nur ausgeglitten, nicht
gestürzt ist, noch zwei Tage weitergearbeitet und den angeblichen
Unfall erst vier Tage später dem Beklagten angezeigt habe. Nun
mag es ja nach der Natur der beim Kläger ärztlich konstatierten
Knieverletzung möglich sein, daß sie auf das damalige Ausgleiten
auf dem Brett zurückzuführen ist, und gewisse Indizien, wie der
Schmerz im Knie, über den sich der Kläger dem Zeugen Gutjahr
gegenüber sofort beklagt hat, können hiefür angeführt werden. Es
ist aber ebensogut möglich, daß nicht jener Vorfall, sondern ein
anderes, vielleicht außerhalb des Betriebs eingetretenes Vorkommnis
die Verletzung bewirkt hat; der Kläger selber führt sie ja auf
verschiedene Unfälle zurück..... Jedenfalls geben die Akten auf diese
Frage des Kausalzusammenhangs eine Expertise hierüber ist
vom Kläger nicht beantragt und nicht erhoben worden keine
direkte Antwort, sondern es sind darnach zum mindesten verschie
dene gleichwertige Erklärungsmöglichkeiten für die Verletzung des
Klägers vorhanden. Und wenn bei solcher Sachlage der kantonale
Richter auf dem Wege der Schlußfolgerung dazu gelangt, den
ursächlichen Zusammenhang zwischen Vorfall und Verletzung
und damit das Vorhandensein eines Betriebsunfalles als nicht
nachgewiesen zu erklären, so ist eine Anfechtung des Urteils aus
Art. 81 OG, auch wenn die Schlußfolgerung z. B. vom Stand
punkt allgemeiner Erfahrungstatsachen aus zweifelhaft sein mag,
doch nur dann möglich, wenn sie auf tatsächliche Annahmen ab
stellt, die ihrerseits aktenwidrig sind. Alle kritischen Ausführungen
des Klägers, die nicht den letztern Vorwurf enthalten, müssen
daher auch hier außer Betracht bleiben. Als aktenwidrig wird
eigentlich nur die Bemerkung im vorinstanzlichen Urteil ange
fochten, daß der Kläger anfänglich behauptet habe, Gutjahr sei
sein Nebenarbeiter, während er dann an Hand der Lohnlisten habe
zugeben müssen, daß Gutjahr zur kritischen Zeit nicht beim Be
klagten in Arbeit gestanden habe. In der Tat ist aus den Akten
nicht ersichtlich, daß der Kläger jene Behauptung aufgestellt habe.
Diese im Urteil der Vorinstanz allerdings enthaltene Akten
widrigkeit war jedoch für deren tatsächliche Feststellungen ohne
jede enkscheidende Bedeutung..... (Was weiter ausgeführt wird.)
Da nach diesen Ausführungen die für die Abweisung der
Klage entscheidende tatsächliche Feststellung für das Bundesgericht
verbindlich ist, muß die Berufung verworfen und das angefochtene
Urteil bestätigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 1905 be
stätigt.