Art. 67 OR; liability for a defective railway structure not intended for general traffic but regularly used by personnel; causal defect suffices even without direct physical impact. A danger created by an inadequate railing and dangerous gap on a bridge may ground liability if the fall is the probable consequence of the defect. Contributory negligence under Art. 51 Abs. 2 OR must be proven by the defendant; mere use of a bridge that was also used for service does not establish fault where no prohibition exists and the employee was entitled to use it. Special railway-liability rules under Art. 2 EHG and Art. 4 Nov. z. FHG do not apply to an accident occurring hours after service without functional connection to the railway work. Rescue efforts undertaken from a personal moral motive do not extend railway liability absent causal nexus (consid. 3-5).
der Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt und be gründet. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
war auch die obere Geländerstange auf Handbreite unterbrochen. In der Unglücksnacht war das Brückentrottoir zudem mit einer Eisschicht bedeckt. Die Wahrscheinlichkeit spricht nach der Vorin stanz dafür, daß die Ehefrau Meier in der Nähe des rechten Ufers abgestürzt ist. 2. Die erste Instanz, das Amtsgericht Dorneck Thierstein, hat die Verantwortlichkeit der Beklagten in Bezug auf den Tod der Mutter des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung weil die Brücke in mangelhaftem Zustand war und in Bezug auf den Tod des Vaters aus dem Gesichtspunkt der Eisenbahnhaftpflicht bejaht und die Klage im Betrage von 2500 Fr. nebst Zins gutgeheißen. Das Obergericht des Kantons Solothurn sodann hat im angefochtenen Urteil die Klage aus beiden Gesichtspunkten abgewiesen. 3. Was den Tod der Mutter des Klägers anbetrifft, so hat die Vorinstanz die Anwendbarkeit des EHG mit Recht verneint. Es fehlt hier in der Tat an jedem Kausalnexus zwischen dem Unfall und dem Eisenbahnbetrieb im technischen Sinn des Wortes, so daß von einem Betriebsunfall nach Art. 2 leg. cit. nicht ge sprochen werden kann. Aber auch ein Fall der Gewerbehaftpflicht liegt nicht vor; denn die Ehefrau Meier ist nicht bei einer Hilfs arbeit des Eisenbahnbetriebs nach Art. 4 der Novelle zum FHG, dem Bahnwärterdienst, verunglückt, sondern als sie mehrere Stun den nach Beendigung ihres Dienstes und ohne Zusammenhang mit dem letztern die Kanalbrücke überschreiten wollte. Dagegen muß abweichend von der Vorinstanz die gewöhnliche zivilrechtliche Haftung der Beklagten bejaht werden und zwar speziell nach Art. 67 OR. Die Eisenbahnbrücke über den Kanal war insofern in mangelhaftem Zustande, als beim Geländer gegen das rechte Ufer die Querstange unterbrochen war und die Mittel stange fehlte, und als bei den Widerlagern das Geländer 15 Cm. vom Trotioirrand absteht, was in dem von den kantonalen In stanzen erhobenen Gutachten speziell als wunder Punkt der Brücke bezeichnet wird. Es war so gegen das rechte Ufer zu die Mög lichkeit gegeben, daß jemand zwischen dem Geländer und dem Randstein in den Kanal hinunterstürzen konnte. Die Brücke ist allerdings nicht für den Personenverkehr bestimmt; aber sie muß doch vom Bahnpersonal täglich wiederholt begangen werden und war gerade zu diesem Zwecke mit einem Trottoir nebst Geländer versehen. Deshalb mußte auch das Geländer so angebracht und beschaffen sein, daß nicht schon ein Fehltritt, ein Ausgleiten, wie sie ja zumal bei Schnee und Eis leicht vorkommen können, mit der Gefahr des Abstürzens verbunden war. Der ursächliche Zu sammenhang zwischen diesem fehlerhaften Zustand der Brücke und dem Unfall muß als erstellt gelten und dies genügt für den Tat bestand des Art. 67, der nicht verlangt, daß der Schaden durch unmittelbare körperliche Einwirkung des Werkes auf Personen oder Sachen gestiftet sei (vergl. A. S. d. bundesg. Entsch., Bd. XVI, S. 814 Erw. 4). Wenn auch die nähern Umstände, unter denen die Ehefrau Meier in den Kanal gefallen ist, nicht aufgeklärt sind und das Urteil der Vorinstanz einer eigentlichen Feststellung hierüber ermangelt, so erscheint doch jede andere An nahme so gut wie ausgeschlossen, als daß sie beim Überschreiten der Brücke zu Fall gekommen und zwischen Trottoir und Ge länder, und zwar jedenfalls in der Nähe des rechten Ufers, wo beim Geländer die mittlere Querstange fehlte und die obere Quer stange unterbrochen war, in die Tiefe gestürzt ist, was bei rich tiger, zweckentsprechender Konstruktion und Beschaffenheit des Ge länders unmöglich gewesen wäre. Es kann sich nur fragen, ob die die Beklagte als Eigentümerin der Brücke nach Art. 67 tref fende Schadenersatzpflicht nicht dadurch ganz oder teilweise aufge hoben sei, daß der Ehefrau Meier, wie die Beklagte behauptet, ein Verschulden am Unfall zur Last gelegt werden muß (Art. 51 Abs. 2 OR), weil sie überhaupt über die Brücke gehen wollte und hiebei zudem nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtete. Nun ist es gewiß richtig, daß vom Wärterhäuschen nach der Birs brücke ein anderer, nicht längerer und wohl auch nicht weniger bequemer Weg zur Verfügung stand, den die Ehefrau Meier hätte einschlagen können. Da sie aber dienstlich berechtigt und so gar genötigt war, die Eisenbahnbrücke zu überschreiten, so ist es gewiß begreiflich, daß sie es auch außerdienstlich tat, um von der Wärterbude zur Birsbrücke zu gelangen und umgekehrt, und man wird ihr hieraus nach der ganzen Sachlage kaum einen begründeten Vorwurf machen können, zumal auch von der Be
klagten nicht behauptet ist, daß den Eheleuten Meier das außer dienstliche Betreten der Eisenbahnbrücke verboten gewesen sei. Und was das Verhalten der Ehefrau Meier auf der Brücke selber an langt, so fehlt hierüber jede nähere Feststellung, und es ist daher der der Beklagten obliegende Beweis, daß sie infolge eines Man gels an Aufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, nicht erbracht. Es ist ja sicherlich möglich, daß Frau Meier, die den gefährlichen Zustand der Brücke kannte, es an der nötigen Achtsamkeit fehlen ließ. Doch kann sich der Unfall sehr wohl auch so zugetragen haben, daß Frau Meier, ohne daß sie die durch die Verhältnisse gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, auf dem Glatteis, das nach dem Zeugen Ankli damals das Trottoir bedeckte, aus geglitten ist. Auch das kann ihr nicht, wie die Beklagte meint, zum Verschulden angerechnet werden, daß sie mit ihrem Knaben nicht im Geleife, sondern auf dem Trottoir ging; denn das letz tere war ja gerade zu diesem Zwecke vorhanden und bot für eine erwachsene Person mit einem Kinde wohl auch durchaus genügend Platz. Nach dem gesagten muß somit die Beklagte für den dem Kläger aus dem Tode seiner Mutter entstandenen Schaden nach Art. 67 OR verantwortlich erklärt werden. 4. Der Tod des Vaters Meier kann so wenig wie derjenige der Mutter auf einen Betriebsunfall nach Art. 2 EHG zurück geführt werden. Auch von einer Haftung der Beklagten nach Art. 4 der Novelle zum JHG kann keine Rede sein. Meier stand r Zeit des Unfalles allerdings im Dienst; aber seine Rettungs handlung geschah, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, nicht in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung, sondern in Erfüllung einer selbstverständlichen moralischen Pflicht; das Motiv war kein dienstliches die Beklagte von einer Schadenersatzpflicht zu be wahren , sondern ein rein persönliches, der gefährdeten Ehe frau Hilfe zu bringen. Endlich kann hier auch die zivilrecht liche Haftbarkeit der Beklagten (nach Art. 67 OR) nicht in Frage kommen, weil Meier vom linken Ufer sich in den Kanal hinabgelassen und dabei wahrscheinlich den Halt verloren hat und es somit am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zu stand der Brücke und seinem Tode fehlt. In Bezug auf den Unfall des Vaters muß daher der Schadenersatzanspruch des Klägers mit der Vorinstanz abgewiesen werden. 5. Für die Höhe des dem Kläger aus dem Tode seiner Mutter erwachsenen Schadens kommt folgendes in Betracht: Die Mutter hatte bei der Beklagten einen Jahresverdienst von 480 Fr. die klägerische Behauptung, daß sie 70 Fr. per Monat verdient habe, ist ohne Beweis geblieben. Man darf annehmen, daß hievon ungefähr ein Vierteil zum Unterhalt und zur Erziehung des Klägers, der beim Unfall 10 Jahre alt war, verwendet wor den wäre und zwar bis zu dessen zurückgelegtem 16. Jahre und von da an während 2 Jahren noch ein kleinerer Betrag, so daß es sich rechtfertigt, den Schaden nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung des Zwischenzinses auf rund 800 Fr. festzusetzen, in welchem Betrage (nebst Zins) die Klage gutzu heißen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28 Februar 1905 die Klage im Betrage von 800 Fr. nebst 5 % Zins seit 16. März 1902 gutgeheißen.