- Arteil vom 17. Mai 1905 in Sachen
Meier, Kl. u. Ber. Kl., gegen Jura-Simplonbahngesellschaft
Bekl. u. Ber. Bekl.
Ein Unfall, der einem Eisenbahnbediensteten mehrere Stunden nach
Beendigung des Bahndienstes auf dem Nachhausewege zustösst, kann
weder als Betriebsunfall im Sinne des EHG (Art. 2), noch als ein
bei einer Hilfsarbeit zum Eisenbahnbetrieb (Art. 4 Nov. z. FHG)
sich ereignender Unfall angesehen werden. Schädigung durch
ein Werk. Art. 67 OR. (Mangelhafter Zustand einer Eisenbahn
brücke, die von Bahnangestellten begangen wird.) Selbstverschulden
des Verunfallten (Art. 51 Abs. 2 OR)? Haftpflicht für einen Unfall,
der sich bei einer Rettungshandlung des Ehemannes der Verun
fallten ereignet? Art. 2 EHG, Art. 4 Nov. z. FHG, Art. 67 OR.
Mass des Schadenersatzes bei Tod der Mutter; Art. 52 OR.
A. Durch Urteil vom 28. Februar 1905 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn über das Rechtsbegehren: Es sei die
Beklagte zu einer Entschädigung von 5000 Fr. nebst 5 % Zins
seit Klageeinleitung (16. März 1904) aus Eisenbahnhaftpflicht,
eventuell aus Art. 50 ff. OR an den Kläger zu verurteilen
erkannt:
Die vorliegende Klage ist des gänzlichen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Es sei die Klage im Betrag von 5000 Fr. nebst Zins, even
tuell in einem nach richterlichem Ermessen reduzierten Betrag
gutzuheißen.
C. In der heutigen Hauptverhandlung vor Bundesgericht hat
der Vertreter des Klägers diesen Antrag wiederholt und be
gründet.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Eltern des im Februar 1892 gebornen Klägers Josef
Meier standen in Asch an der Bahnlinie Basel Delsberg im
Dienste der Beklagten, und zwar die Mutter als Bahnwärterin
mit Dienstzeit bis Abends 5 Uhr, der Vater als deren Ablöser
von Abends 5 Uhr an. Ihre (letztklassige) Wärterbude befand
sich in der Nähe der Station Asch. Wenige Meter davon ent
fernt führt die Bahnlinie mittelst einer Brücke über den Gewerbe
kanal der Spinnerei Angenstein; sie überschreitet sodann ein
längs des Kanals nach der Birsbrücke führendes Sträßchen und
tritt hierauf in den kurzen Angensteintunnel ein. Die Funktionen
der Eheleute Meier bestanden darin, beim Herannahen eines Zuges
die Barriere bei dem genannten Sträßchen zu schließen, was
durch einen Drahtzug vom Wärterhäuschen aus geschieht; ferner
hatten sie je eine Laterne beim Sträßchen und beim jenseitigen
Tunnelausgang anzuzünden und zu unterhalten, wozu sie die
Eisenbahnbrücke über den Kanal überschreiten mußten. Die Ehe
leute Meier wohnten auf der andern Seite der Birs. Von der
Wärterbude zur Birsbrücke konnten sie einen Weg benutzen, der
einige Meter hinter der Bude längs der Birs zur Brücke führte,
oder sie konnten über die Eisenbahnbrücke und das mehrfach er
wähnte Sträßchen gehen. Diese beiden Wege sind ungefähr gleich
lang.
Am Abend des 8. Januar 1902 war die Mutter des Klägers,
nachdem ihr Dienst um 5 Uhr zu Ende gegangen war, bis
zirka um 9 Uhr bei ihrem Ehemann im Wärterhäuschen. Sie
passterte dann mit dem damals 10jährigen Kläger die Eisenbahn
brücke, wahrscheinlich um nach Hause zu gehen, und muß hiebei
von der Brücke in den Kanal gefallen sein. Außer dem Kläger,
der wegen seines jugendlichen Alters nicht als Zeuge einvernom
men wurde, hat niemand den Vorfall beobachtet. Der Ehemann
Meier, vom Kläger herbeigerufen, wollte seiner Frau Hilfe brin
gen und ließ sich über die Ufermauer des Kanals hinab, indem
er sich an der Mauer festhielt. Hiebei fiel er selber in den Kanal
und wurde von der Strömung fortgetragen. Beide Eltern des
Klägers fanden in dieser Weise den Tod durch Ertrinken. Über
die Vorgänge unmittelbar vor dem Unglücksfall konnte nur ein
Zeuge, Emil Ankli, der den Eheleuten Meier an jenem Abend
in der Wärterbude beim Nachtessen Gesellschaft geleistet hatte,
nähere Angaben machen. Danach war die Ehefrau Meier mit
dem Kläger zirka um 7 Uhr nach einer Wirtschaft auf der an
dern Seite der Birs gegangen, um Schnaps zu holen, ohne
aber solchen zu bringen. Nach dem Essen ging sie ein zweites
Mal, brachte aber wiederum keinen Schnaps, weil der Wirt auf
einen von Ankli ausgestellten Gutschein nichts verabfolgen wollte.
Ungefähr um 9 Uhr verließ sie mit dem Kläger ein drittes Mal
die Bude, ohne Abschied zu nehmen, und wenige Augenblicke
später kam der Kläger zurückgesprungen mit dem Bericht, daß
die Mutter in den Kanal gefallen sei. Der Ehemann Meier war
unbestrittenermaßen dem Schnapstrunke verfallen, an jenem Abend
jedoch nach dem Zeugen Ankli nicht betrunken. Daß auch die
Ehefrau dem Alkohol ergeben gewesen wäre, wie die Beklagte
behauptet, ist nicht erwiesen; jedenfalls steht fest, daß auch
am Unglücksabend nicht betrunken war.
Über den Zustand der Eisenbahnbrücke zur Zeit des Unfalles
ist durch die Vorinstanz mit auf Grund eines fachmännischen
Berichtes folgendes festgestellt: Auf beiden Seiten des Kanals
bilden die Widerlager ein ziemlich breites Trottoir und in der
Mitte der Brücke sind zu diesem Behufe gerippte Eisenplatten
angebracht. Das Geländer besteht aus eisernen Pfosten, die durch
eine in der Höhe von 1 Meter angebrachte eiserne Querstange
miteinander verbunden sind; in halber Höhe ist eine zweite
Zwischenstange durchgezogen, die aber beim Widerlager auf dem
rechten (von der Bude aus jenseitigen) Kanalufer fehlte. Bei den
Widerlagern steht außerdem das Geländer 15 Cm. vom Trottoir
ab, während im mittleren Teil der Brücke die gerippten Eisen
platten über die Widerlager hinaus bis an das Geländer reichen.
Am rechten Ufer war so zwischen dem Widerlagerrand und der
obern Geländerstange ein Zwischenraum, durch den sehr wohl ein
Mensch in den Kanal hinunterfallen konnte. An jener Stelle
war auch die obere Geländerstange auf Handbreite unterbrochen.
In der Unglücksnacht war das Brückentrottoir zudem mit einer
Eisschicht bedeckt. Die Wahrscheinlichkeit spricht nach der Vorin
stanz dafür, daß die Ehefrau Meier in der Nähe des rechten
Ufers abgestürzt ist.
2. Die erste Instanz, das Amtsgericht Dorneck Thierstein, hat
die Verantwortlichkeit der Beklagten in Bezug auf den Tod der
Mutter des Klägers aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten
Handlung weil die Brücke in mangelhaftem Zustand war
und in Bezug auf den Tod des Vaters aus dem Gesichtspunkt
der Eisenbahnhaftpflicht bejaht und die Klage im Betrage von
2500 Fr. nebst Zins gutgeheißen. Das Obergericht des Kantons
Solothurn sodann hat im angefochtenen Urteil die Klage aus
beiden Gesichtspunkten abgewiesen.
3. Was den Tod der Mutter des Klägers anbetrifft, so hat
die Vorinstanz die Anwendbarkeit des EHG mit Recht verneint.
Es fehlt hier in der Tat an jedem Kausalnexus zwischen dem
Unfall und dem Eisenbahnbetrieb im technischen Sinn des Wortes,
so daß von einem Betriebsunfall nach Art. 2 leg. cit. nicht ge
sprochen werden kann. Aber auch ein Fall der Gewerbehaftpflicht
liegt nicht vor; denn die Ehefrau Meier ist nicht bei einer Hilfs
arbeit des Eisenbahnbetriebs nach Art. 4 der Novelle zum FHG,
dem Bahnwärterdienst, verunglückt, sondern als sie mehrere Stun
den nach Beendigung ihres Dienstes und ohne Zusammenhang
mit dem letztern die Kanalbrücke überschreiten wollte.
Dagegen muß abweichend von der Vorinstanz die gewöhnliche
zivilrechtliche Haftung der Beklagten bejaht werden und zwar
speziell nach Art. 67 OR. Die Eisenbahnbrücke über den Kanal
war insofern in mangelhaftem Zustande, als beim Geländer gegen
das rechte Ufer die Querstange unterbrochen war und die Mittel
stange fehlte, und als bei den Widerlagern das Geländer 15 Cm.
vom Trotioirrand absteht, was in dem von den kantonalen In
stanzen erhobenen Gutachten speziell als wunder Punkt der Brücke
bezeichnet wird. Es war so gegen das rechte Ufer zu die Mög
lichkeit gegeben, daß jemand zwischen dem Geländer und dem
Randstein in den Kanal hinunterstürzen konnte. Die Brücke ist
allerdings nicht für den Personenverkehr bestimmt; aber sie muß
doch vom Bahnpersonal täglich wiederholt begangen werden und
war gerade zu diesem Zwecke mit einem Trottoir nebst Geländer
versehen. Deshalb mußte auch das Geländer so angebracht und
beschaffen sein, daß nicht schon ein Fehltritt, ein Ausgleiten, wie
sie ja zumal bei Schnee und Eis leicht vorkommen können, mit
der Gefahr des Abstürzens verbunden war. Der ursächliche Zu
sammenhang zwischen diesem fehlerhaften Zustand der Brücke und
dem Unfall muß als erstellt gelten und dies genügt für den Tat
bestand des Art. 67, der nicht verlangt, daß der Schaden durch
unmittelbare körperliche Einwirkung des Werkes auf Personen
oder Sachen gestiftet sei (vergl. A. S. d. bundesg. Entsch.,
Bd. XVI, S. 814 Erw. 4). Wenn auch die nähern Umstände,
unter denen die Ehefrau Meier in den Kanal gefallen ist, nicht
aufgeklärt sind und das Urteil der Vorinstanz einer eigentlichen
Feststellung hierüber ermangelt, so erscheint doch jede andere An
nahme so gut wie ausgeschlossen, als daß sie beim Überschreiten
der Brücke zu Fall gekommen und zwischen Trottoir und Ge
länder, und zwar jedenfalls in der Nähe des rechten Ufers, wo
beim Geländer die mittlere Querstange fehlte und die obere Quer
stange unterbrochen war, in die Tiefe gestürzt ist, was bei rich
tiger, zweckentsprechender Konstruktion und Beschaffenheit des Ge
länders unmöglich gewesen wäre. Es kann sich nur fragen, ob
die die Beklagte als Eigentümerin der Brücke nach Art. 67 tref
fende Schadenersatzpflicht nicht dadurch ganz oder teilweise aufge
hoben sei, daß der Ehefrau Meier, wie die Beklagte behauptet,
ein Verschulden am Unfall zur Last gelegt werden muß (Art. 51
Abs. 2 OR), weil sie überhaupt über die Brücke gehen wollte
und hiebei zudem nicht die erforderliche Sorgfalt beobachtete. Nun
ist es gewiß richtig, daß vom Wärterhäuschen nach der Birs
brücke ein anderer, nicht längerer und wohl auch nicht weniger
bequemer Weg zur Verfügung stand, den die Ehefrau Meier
hätte einschlagen können. Da sie aber dienstlich berechtigt und so
gar genötigt war, die Eisenbahnbrücke zu überschreiten, so ist es
gewiß begreiflich, daß sie es auch außerdienstlich tat, um von
der Wärterbude zur Birsbrücke zu gelangen und umgekehrt, und
man wird ihr hieraus nach der ganzen Sachlage kaum einen
begründeten Vorwurf machen können, zumal auch von der Be
klagten nicht behauptet ist, daß den Eheleuten Meier das außer
dienstliche Betreten der Eisenbahnbrücke verboten gewesen sei. Und
was das Verhalten der Ehefrau Meier auf der Brücke selber an
langt, so fehlt hierüber jede nähere Feststellung, und es ist daher
der der Beklagten obliegende Beweis, daß sie infolge eines Man
gels an Aufmerksamkeit zu Fall gekommen sei, nicht erbracht.
Es ist ja sicherlich möglich, daß Frau Meier, die den gefährlichen
Zustand der Brücke kannte, es an der nötigen Achtsamkeit fehlen
ließ. Doch kann sich der Unfall sehr wohl auch so zugetragen
haben, daß Frau Meier, ohne daß sie die durch die Verhältnisse
gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, auf dem Glatteis,
das nach dem Zeugen Ankli damals das Trottoir bedeckte, aus
geglitten ist. Auch das kann ihr nicht, wie die Beklagte meint,
zum Verschulden angerechnet werden, daß sie mit ihrem Knaben
nicht im Geleife, sondern auf dem Trottoir ging; denn das letz
tere war ja gerade zu diesem Zwecke vorhanden und bot für eine
erwachsene Person mit einem Kinde wohl auch durchaus genügend
Platz. Nach dem gesagten muß somit die Beklagte für den dem
Kläger aus dem Tode seiner Mutter entstandenen Schaden nach
Art. 67 OR verantwortlich erklärt werden.
4. Der Tod des Vaters Meier kann so wenig wie derjenige
der Mutter auf einen Betriebsunfall nach Art. 2 EHG zurück
geführt werden. Auch von einer Haftung der Beklagten nach
Art. 4 der Novelle zum JHG kann keine Rede sein. Meier stand
r Zeit des Unfalles allerdings im Dienst; aber seine Rettungs
handlung geschah, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, nicht
in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung, sondern in Erfüllung
einer selbstverständlichen moralischen Pflicht; das Motiv war kein
dienstliches die Beklagte von einer Schadenersatzpflicht zu be
wahren , sondern ein rein persönliches, der gefährdeten Ehe
frau Hilfe zu bringen. Endlich kann hier auch die zivilrecht
liche Haftbarkeit der Beklagten (nach Art. 67 OR) nicht in
Frage kommen, weil Meier vom linken Ufer sich in den Kanal
hinabgelassen und dabei wahrscheinlich den Halt verloren hat und
es somit am ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Zu
stand der Brücke und seinem Tode fehlt. In Bezug auf den
Unfall des Vaters muß daher der Schadenersatzanspruch des
Klägers mit der Vorinstanz abgewiesen werden.
5. Für die Höhe des dem Kläger aus dem Tode seiner Mutter
erwachsenen Schadens kommt folgendes in Betracht: Die Mutter
hatte bei der Beklagten einen Jahresverdienst von 480 Fr.
die klägerische Behauptung, daß sie 70 Fr. per Monat verdient
habe, ist ohne Beweis geblieben. Man darf annehmen, daß
hievon ungefähr ein Vierteil zum Unterhalt und zur Erziehung
des Klägers, der beim Unfall 10 Jahre alt war, verwendet wor
den wäre und zwar bis zu dessen zurückgelegtem 16. Jahre und
von da an während 2 Jahren noch ein kleinerer Betrag, so
daß es sich rechtfertigt, den Schaden nach richterlichem Ermessen
unter Berücksichtigung des Zwischenzinses auf rund 800 Fr.
festzusetzen, in welchem Betrage (nebst Zins) die Klage gutzu
heißen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als begründet erklärt und in Abänderung
des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28
Februar 1905 die Klage im Betrage von 800 Fr. nebst 5 %
Zins seit 16. März 1902 gutgeheißen.