- Arteil vom 5. April 1905 in Sachen
Gaß, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Gaß, Kl. u. Ber. Bekl.
Eheeinsprache. Ehehindernis des Blödsinns. Art. 28 Ziff. 3 CEG.
Inkompetenz des Bundesgerichtes (als Berufungsinstanz in Civil
sachen) in Berogtigungssachen. Art. 57 0G.
A. Durch Urteil vom 20. Februar 1905 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das Urteil der I. Instanz, des Civilgerichts Baselstadt, lautet:
Es wird dem Emil Gaß von Basel, geboren 10. März 1873,
wegen geistiger Gebrechen die Handlungsfähigkeit entzogen und es
soll ihm vom Waisenamt ein Vormund bestellt werden; ferner
wird ihm untersagt, die Ehe mit Witwe Bertha Schweikert Blienhard
einzugehen.
B. Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat der Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung ans Bundesgericht
ergriffen mit dem Antrag: Es sei die Klage abzuweisen, eventuell
es sei eine Oberexpertise zu veranlassen und der Entscheid bis zu
deren Eingang auszustellen.
C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat der
Vertreter des Beklagten diese Anträge begründet. Der Vertreter
der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angefochtenen Urteils, eventuell auf Ergänzung der Akten
durch Einvernahme der von der Klägerin angerufenen Zeugen
angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Beklagte, der 1873 geborene Emil Gaß, wollte sich mit
der Witwe Bertha Schweikert Blienhard, die zwei Kinder im Alter
von 10 und 12 Jahren hat, verehelichen. Die Klägerin, seine
Mutter, erhob hiegegen rechtzeitig Einsprache, gestützt auf Art. 23
Ziff. 3 CEG, wonach die Eingehung der Ehe Geisteskranken und
Blödsinnigen untersagt ist. Da der Beklagte die Einsprache be
stritt, machte die Mutter sie beim Civilgericht von Baselstadt ge
richtlich geltend, indem sie gleichzeitig auf Bevogtigung des Sohnes
klagte. Die beiden kantonalen Instanzen hießen in den sub Fakt. A
angeführten Urteilen sowohl die Bevogtigungsklage als auch die
Eheeinsprache gut, indem sie sich wesentlich auf ein von Prof.
Wolff, Direktor der baselstädtischen Heil und Pflegeanstalt Fried
matt, erstattetes Gutachten stützten. Dieses Gutachten geht dahin,
daß der Beklagte an einem geistigen Schwächezustand leide, der
ihn zur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten unfähig
mache und seine Bevormundung erfordere, und daß der vorhan
dene Grad geistiger Schwäche derart sei, daß ihm die Eingehung
einer Ehe untersagt werden sollte. Der Experte weist eingehend
nach, wie geringe Schulkenntnisse der Beklagte besitze, wie schwach
er alle Lebensverhältnisse beurteile und wie ihm die richtige Vor
stellung von der Bedeutung der Ehe fehle; er verstehe sie nicht
einmal von der physiologischen Seite, und es fehle ihm das ele
mentarste Verständnis für die ihm aus der Ehe erwachsenden
Pflichten und ein Ueberblick über die ihm bevorstehenden Aufgaben.
Seine Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung ergebe sich aus seiner
Urteilsschwäche, seiner Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit und
seinen geringen rechnerischen Fähigkeiten. Sein eigentliches Motiv
zur Heirat sei der Wunsch, sich dadurch der Beaufsichtigung der
Mutter zu entziehen, von dieser frei zu werden. Der geistige
Zustand des Beklagten biete das Bild eines Schwachsinns
mittleren Grades, wahrscheinlich auf angeborener Grundlage, der
ihn zur selbständigen Besorgung seiner Angelegenheiten und über
haupt zu einer selbständigen Lebensführung unfähig mache.
- Die Kompetenz des Bundesgerichts
ist nach Art. 57 OG
nur gegeben, soweit mit der Berufung die Gutheißung der Ehe
einsprache durch die kantonalen Instanzen angefochten wird. Die
von den letztern ausgesprochene Bevogtigung des Beklagten dagegen
beruht auf der Anwendung des kantonalen Vormundschaftsrechts
und entzieht sich daher der Ueberprüfung durch das Bundesgericht
als Berufungsinstanz.
- Unter dem Blödsinn, der zusammem mit der Geisteskrankheit
in Art. 28 Ziff. 3 CEG als Ehehindernis genannt ist, kann,
wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat (A. S. V,
S. 260), nicht nur diejenige hochgradige Schwäche der gesamten
Geistestätigkeit verstanden werden, die technisch als Blödsinn im
eigentlichen Sinn bezeichnet zu werden pflegt, und die sich in fast
völliger Gemütsstumpfheit und Willenlosigkeit äußert; denn für
Leute auf dieser tiefsten Stufe geistiger Schwäche, die den Ge
danken an Verehelichung gar nicht fassen und aussprechen können,
bedurfte es keines besondern Verbots. Nach dem Gesetz soll viel
mehr auch bei Schwachsinn erheblichen Grades, der ja im ge
wöhnlichen Sprachgebrauch auch Blödsinn genannt wird, die Ein
gehung der Ehe untersagt sein und zwar muß es hiebei nach dem
Zweck des Gesetzes darauf ankommen, ob der geistige Schwäche
zustand des Nupturienten derart ist, daß diesem die Fassungskraft
und Einsicht für das Wesen und die Bedeutung der Ehe, das
Verständnis für die Aufgaben und Pflichten, die mit der Ehe
nach allgemeiner Auffassung verbunden sind, völlig abgehen. Das
Recht zur Ehe soll solchen entzogen sein, denen infolge unvoll
kommener geistiger Entwicklung oder erworbener Geistesschwäche
die Empfindung dafür, was die Stellung eines Ehegatten bedeutet
und erfordert, mangelt.
Daß beim Beklagten diese Voraussetzungen des Eheverbotes
zutreffen, haben die kantonalen Instanzen mit Recht bejaht. Aus
dem psychiatrischen Gutachten ergibt sich in der Tat in über
zeugender Weise, daß der Beklagte an wahrscheinlich angeborenem
Schwachsinn leidet und vermöge dieses Zustandes einer richtigen
Vorstellung über die Bedeutung der Ehe als Lebensgemeinschaft,
der Pflichten und Aufgaben, die sie mit sich bringt, nicht fähig
ist. Darnach liegt das Hauptmotiv, weshalb sich der Beklagte ver
ehelichen will, darin, daß er von der Mutter und deren Obhut
loskommen möchte und eine Versorgung zu finden hofft, während
er sich absolut keine Rechenschaft über die Wichtigkeit des beab
sichtigten Schrittes und speziell darüber gibt, daß er als Ehemann
seiner Gattin den Unterhalt schuldet, und wie er bei seinem be
scheidenen Vermögen und der Unfähigkeit, ein selbständiges Leben
zu führen und sich durch Ausübung eines Berufs einen ordent
lichen Verdienst zu erwerben, dieser Pflicht nachkommen will. Daß
der Beklagte vielleicht auf beschränkten Gebieten, z. B. als Schütze,
gewisse Leistungen aufzuweisen hat, ist nicht geeignet, das Gut
achten zu entkräften; denn bei Schwachsinnigen sind bisweilen
einzelne Fähigkeiten besser ausgebildet, was aber nicht ausschließt
daß jemand trotzdem wegen im übrigen zurückgebliebener Ent
wicklung oder erworbener geistiger Schwäche sowohl für das all
gemeine Leben, als auch speziell für das Gemeinschaftsleben der
Ehe unbrauchbar sein kann.
Das angefochtene Urteil ist nach dem gesagten, soweit es die
Eheeinsprache betrifft, ohne weiteres zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Bezug auf die Frage der Bevogtigung des Beklagten wird
auf die Berufung nicht eingetreten. Im übrigen wird die Be
rufung abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Baselstadt vom 20. Februar 1905 bestätigt.