Fischenzenverpachtung sei, soweit sie den Dorfbach von Nieder Gösgen betreffe, als rechtswidrig aufzuheben. 4. Der Staat habe die Bachanstößer für den ihnen durch die widerrechtliche Verpachtung zugefügten Schaden angemessen zu entschädigen; der dermalen entstandene Schaden der Mitglieder der Genossenschaft belaufe sich auf 500 Fr. Der Streitwert wurde auf 5000 Fr. angegeben. B. Der Staat Solothurn hat in der Klagantwort die Erklä rung abgegeben: Der beklagte Staat bestreitet nicht das Recht der Kläger, gleichwie andere Anwohner in Nieder Gösgen, aus dem Dorfbache zu Nieder Gösgen Trink und Nutzwasser zu be ziehen; dieses Recht ist jedoch als ein öffentlich rechtliches, nicht als ein privatrechtliches anzusehen", und im übrigen Abweisung der Klage beantragt, soweit sie über dieses Zugeständnis hinausgeht. C. Beim Rechtstag vom 28. Februar 1905 hat der Vertreter der Klägerin in Bezug auf die Frage, wer als Kläger auftrete, und hinsichtlich des Streitwertes erklärt, daß die einzelnen Mit glieder der Genossenschaft die eingeklagten Rechte in Anspruch nehmen, daß die Genossenschaft nur eine Streitgenossenschaft zum Zwecke der Durchführung der Klage, daß somit materiell die einzelnen Genossenschafter Kläger seien, und daß für keinen ein zigen Genossenschafter der Streitwert den Betrag von 3000 Fr. erreiche. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
sodann außer Zweifel, daß die Klagenhäufung die rechtliche Be urteilung der einzelnen verbundenen Klagen nicht verändert und insbesondere die Zuständigkeit des Gerichts nicht begründet, son dern voraussetzt. Hieraus folgt aber, daß für jede einzelne Klage der für die bundesgerichtliche Kompetenz erforderliche Streitwert vorhanden sein muß. Für die objektive Klagenhäufung ist in Art. 42 1. c. ausdrücklich ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Gerichts für jeden einzelnen Anspruch gegeben sein müsse; um so mehr muß es bei der subjektiven Klagenhäufung gelten, bei der der Zusammenhang der einzelnen Klagen eher lockerer ist als bei der erstern. Durch die Fassung des Gesetzes ist zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, daß die subjektive Klagenkumula tion, die nur ausnahmsweise zur Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens zulässig ist und jederzeit durch Trennung aufge hoben werden kann, eine rein äußerliche Verbindung verschiedener Klagen ist, eine aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen gestattete Fakultät, die unmöglich auf die Zuständigkeit des Gerichts und speziell die Bemessung des Streitwerts als deren Voraussetzung Einfluß haben kann. Das Gesetz ist denn auch, was insbesondere die Berechnung des Streitwerts anbetrifft, von jeher in diesem Sinne verstanden worden, indem das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat (Amtl. Samml., V, S. 560, VIII, S. 900) daß bei der subjektiven Klagenhäufung die Werte der Klagen nicht zusammen zu rechnen sind, sondern daß das Bundesgericht nur insoweit kompetent ist, als die einzelnen Klagen den vom Org. Ges. geforderten Streitwert erreichen. 3. Wäre somit nach dem BEP vorliegend die Kompetenz des Bundesgerichts mangels des erforderlichen Streitwerts in Bezug auf sämtliche Kläger zu verneinen, so kann es sich nur noch fragen, ob in diesem Punkte die BEP durch das OG von 1893 abgeändert worden ist. Indessen muß dies verneint werden. Das OG läßt die Prozeßvorschriften des BCP für Rechtsstreitigkeiten, in denen das Bundesgericht als einzige Civilgerichtsinstanz angerufen werden kann (sog. direkte Prozesse) im allgemeinen unberührt (s. auch Über gangsbest., Art. 227 Z. 5). Von den vereinzelten Vorschriften über die Bestimmung des Streitwerts bei direkten Prozessen, die das OG in den Art. 53 und 54 enthält, könnte hier allenfalls Art. 53 Abs. 1 in Betracht kommen, wonach der Wert des Streitgegenstandes durch das klägerische Rechtsbegehren angezeigt wird. Doch erklärt sich diese Bestimmung aus dem Gegensatz zu Art. 59, nach welchem der Streitwert bei der Berufung sich nach Klage und Antwort vor der ersten Instanz bestimmt; abwei chend hievon soll bei direkten Prozessen die Klage ohne Rücksicht auf die Antwort maßgebend sein. Art. 53 Abs. 1 normiert daher ausschließlich die Berechnung des Streitwerts und nicht etwa die Bestimmung des Streitgegenstandes in dem Sinne, daß das was in einer Klagschrift geltend gemacht wird, auch wenn es ver schiedene Ansprüche desselben Klägers oder verschiedener Klä ger betrifft, als Einheit des Streitgegenstandes zu betrachten wäre, und es kann daraus nicht hergeleitet werden, daß nun in Abänderung des BCP bei Klagenhäufung hinsicht lich der Bemessung des Streitwertes die verschiedenen verbun denen Ansprüche zusammen zu rechnen seien. Bei der Be rufung findet nach Art. 60 OG eine solche Zusammenrechnung der Ansprüche allerdings statt. Allein diese Bestimmung könnte höchstens dann auch für direkte Prozesse als maßgebend erachtet werden, wenn sie als Ausfluß eines allgemeinen Prinzips anzu sehen wäre, das überall Geltung beanspruchen würde, und aus dem auf dem Wege der Analogie geschlossen werden müßte, daß durch das OG die abweichenden Vorschriften des BEP auch für direkte Prozesse beseitigt seien. Nun folgt aber sowohl aus der Stellung des Art. 60 im Gesetze, als auch insbesondere aus des sen Entstehungsgeschichte (s. Entw. Hafner, Motive, S. 104 Botsch. d. Bundesrates zum Entw. zu einem OG, S. 68/9), daß die Bestimmung als Spezialnorm für die Berufung gedacht und keineswegs Niederschlag eines allgemein durchgreifenden Prinzips ist. Ihr Zweck ist offenbar wesentlich der, die Zuständigkeit des Bundesgerichts bei Berufungen, namentlich im Interesse der ein heitlichen Rechtsanwendung, etwas zu erweitern. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt entfällt aber bei direkten Prozessen, wo die Kompetenz des Bundesgerichts der Parteien und nicht des anzu wendenden Rechtes wegen besteht. Eine solche verschiedene Lösung der Frage durch den Gesetzgeber, je nachdem es sich um die Be rechnung der Berufungssumme oder um die Zuständigkeit des
Bundesgerichts bei direkten Prozessen handelt, bietet auch durchaus nichts außergewöhnliches; es sei nur darauf verwiesen, daß im gemeinen Prozeß feststund, daß bei Klagenkumulation für die Kompetenzfrage der Wert der Klagen nicht zusammen zu rechnen sei, während dieser Satz hinsichtlich der Appellationssumme kontro vers war (Wach, a. a. O., S. 380). Dementsprechend hat das Bundesgericht auch unter der Herrschaft des neuen OG bei subjek tiver Klagenhäufung für die Frage des Streitwertes in Anwen dung des Art. 43 BCP auf den Wert der einzelnen Ansprüche abgestellt (Amtl. Samml., XXI, S. 917). In einem andern Ur teil (Amtl. Samml., XXVII, 2, S. 360 Erw. 2) ist freilich (ohne Auseinandersetzung mit der bisherigen Praxis) Art. 60 Abs. 1 OG als unbedenklich auch auf Prozesse, die das Bundes gericht als einzige Civilgerichtsinstanz beurteilt, anwendbar erklärt worden; aber einmal handelte es sich hiebei angenommenermaßen um eine echte Streitgenossenschaft nach Art. 6 BEP (welcher Fall vorliegend völlig außer Betracht bleiben mußte), und sodann ist daselbst die Analogie des Art. 60 OG nicht die allein entschei dende Erwägung, sondern nur eines von mehrern für die Zu sammenrechnung der Klagen angeführten Motiven. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht eingetreten.