- Arteil vom 18. Februar 1905
in Sachen Kayser Cie. und Genossen, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Spar- und Leihkasse Zosingen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verteilung von Prozessgewinn im Konkurse bei Kollokationsklagen,
Art. 250 Abs. 3 SchKG. Abgrenzung der Zuständigkeit der Ge
richte und der Aufsichtsbehörden.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
- In dem am 11. April 1900 eröffneten Konkurse der Firma
- von Arx Sohn, Wollhutfabrik, in Zofingen, in welchem
die beiden heutigen Prozeßparteien als Konkursgläubiger kolloziert
wurden, ließen sich die Kläger nebst zwei weiteren Gläubigern
eine Anzahl Anfechtungsansprüche gegenüber der Beklagten ab
treten. Hierauf erhoben einerseits die heutigen Kläger Nr. 1 bis
15 und die beiden weiteren Gläubiger als Streitgenossen, ander
seits der heutige Kläger Nr. 16 für sich allein gegen jene An
fechtungsklagen. Die Streitgenossenschaft, deren Prozeß zuerst
durchgeführt wurde, siegte darin insoweit ob, als einmal eine
Wechselzahlung von 58 Fr. 70 Cts., mit Bezug auf welche sich
die Beklagte beim Entscheid des kantonalen Obergerichts beruhigte,
und ferner durch Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 1904,
das die Entscheidungen der kantonalen Instanzen bestätigte, ein
weiteres Deckungsgeschäft der Beklagten als ungültig erklärt
wurde. Das dieses letztere betreffende Urteilsdispositiv geht dahin,
die Abtretung der Wechsel vom 31. März resp. 2. April 1900
durch die Firma B. von Arx Sohn in Zofingen an die
Beklagte im Betrage von 26,098 Fr. 85 Ets. werde aufgehoben
und die Beklagte verurteilt, den Gegenwert der darauf bei ihr ein
gegangenen Beträge samt Zins à 5 % seit dem Tage der resp.
Zahlungen hinweg an die Konkursmasse B. von Arx Sohn
in Zofingen zur Verteilung unter die anfechtenden Gläubiger
zurückzugeben. Auf Grund dieses Prozeßausgangs bezahlte die
Beklagte, nachdem sie die Anfechtungsklage des heutigen Klägers
Nr. 16 im gleichen Umfange anerkannt hatte, dem Konkursamte
Zofingen am 17. Februar 1904 Fr. 27,600 ein als approxima
tiven Betrag ihrer Rückleistung an die Masse. Am 31. März
1904 stellte sie definitive Abrechnung, wonach sich die von ihr
rückzuvergütende Summe auf 27,351 Fr. 40 Cts. nebst Bank
zins seit 17. Februar 1904 belief. Gleichzeitig meldete sie, gestützt
auf Art. 291 SchKG, im Konkurse B. von Arx Sohn eine
nachträgliche Forderung in der V. Klasse von 26,157 Fr. 55 Cts.
gleich dem Betrage, für welchen sie durch die beiden aufgehobenen
Rechtsgeschäfte gedeckt gewesen war, an. Das Konkursamt nahm
diese Forderung in einen Nachtrag zum bestehenden Kollokations
plane auf, und dieser Nachtrag erwuchs ohne Anfechtung innert
der hiefür bis 28. April 1904 gesetzten Frist in Rechtskraft. Mit
Eingabe vom 19. Juli 1904 machte hierauf die beklagte Spar
und Leihkasse, nach erfolgter Genehmigung ihrer Abrechnung vom
- März durch das Konkursamt, bei diesem geltend, die Ver
teilung des durch die Abrechnung ausgewiesenen Prozeßgewinns
habe so zu erfolgen, wie wenn sie, die Beklagte, die erstrittener
Wechsel von Anfang an der Masse überlassen und sich mit ihrer
Forderung begnügt hätte; m. a. W., sie dürfe bei der Verteilung
nach erfolgter Kassation des Deckungsgeschäftes nicht schlechter
gestellt werden, als sie es bei Verzicht auf dasselbe gewesen wäre,
und als Prozeßgewinn zur Verteilung an die obsiegenden An
fechtungskläger sei nicht der ganze erstrittene Wert der Deckung
anzusehen, sondern nur die Differenz zwischen ihm und dem
Wertbetrag, der auf ihre, der Beklagten, Forderung gefallen wäre,
wenn sie die Wechsel von Anfang an der Masse belassen hätte.
Auf Grund dieser Argumentation rechnete sie sodann für ihre
sämtlichen im Konkurse angemeldeten Forderungen von total
76,800 Fr. 35 Ets. einen vorab zu befriedigenden Dividenden
anspruch an der rückvergüteten Deckungssumme von 10,743 Fr.
85 Ets. aus und stellte demnach das Begehren, es sei ihr von
der an das Konkursamt einbezahlten Summe, welche laut rechts
kräftiger Feststellung 27,351 Fr. 40 Cts. zu betragen habe, ein
Betrag von 10,743 Fr. 40 Cts. (statt .852) samt Ratazins
als rechtsmäßige Konkursdividende auf ihre fünf Ansprachen
Nr. 75, 76, 77, 83 und 89 (diese letztere enthält die nachträglich
angemeldete und kollozierte Forderung) im Gesamtbetrage von
76,800 Fr. 35 Cts. vorab zuzuscheiden und auszurichten, während
der Rest von 16,607 Fr. 55 Cts. als Prozeßgewinn im Sinne
des Art. 250 Abs. 3 SchKG zu erklären und unter die darauf
Berechtigten zu repartieren sei, soweit ihre Forderungen reichten.
Überdies verlangte sie Rückerstattung des am 17. Februar 1904
zu viel deponierten Betrages von 248 Fr. 60 Cts. nebst Zins von
jenem Tage. Auf diese Einrede hin stellte das Konkursamt Zo
fingen am 25. Juli 1904 einen separaten so betitelten Kolloka
tionsplan im Konkurse der Firma B. von Arx Sohn in Zo
fingen betr. Zuteilung des Prozeßgewinnes auf und publizierte
ihn mit Anfechtungsfrist bis 3. August 1904. Darin figurieren
vorab als Posten, welche vom Prozeßgewinn, einer Verteilung
vorgängig, abzuziehen seien, unter
- Anspruch Mitberechtigter:
- der von der Beklagten zu viel deponierte Betrag von
248 Fr. 60 Cts. samt Zins, und
b) die von ihr als Dividende geforderten 10,743 Fr. 40 Cts.
und unter
B. Prozeßkosten:"
Die Anwaltsrechnung von Fürsprech Dr. Hauri für die Ver
tretung der Anfechtungskläger Streitgenossenschaft von 4389 Fr.
20 Cts., mit Verfügung ihrer Zulassung im Betrage von
3116 Fr. 90 Ets.; ferner drei andere Notariats und Anwalts
rechnungen mit Abweisungsverfügung, und endlich eine Rechnung
der Gerichtskasse Zofingen ohne Vermerk des Konkursamtes.
Sodann sind als am restanzlichen Prozeßgewinn unter sich im
gleichen Range beteiligte Gläubiger die sämtlichen Anfechtungs
kläger, darunter also die heutigen Kläger, mit ihren Forderungen
aufgeführt, ohne daß jedoch die auf jede einzelne derselben ent
fallende Prozßgewinnquote berechnet und ausgesetzt wäre.
B. Innert der gesetzten Anfechtungsfrist reichten die Gläubiger
C. Kayser Cie. und Konsorten gegen die Spar und Leihkasse
Zofingen beim Bezirksgericht Zofingen die vorliegende Klage ein
mit dem Begehren, es sei richterlich zu erkennen, daß die Beklagte
am Prozeßgewinne aus dem Anfechtungsstreit gegen sie selbst gar
nicht forderungsberechtigt sei, und daß der angefochtene Kolloka
tionsplan folglich dahin abzuändern sei, daß
a) die Forderung der Beklagten im Betrage von 10,743 Fr.
40 Cts. ganz auszuweisen und
b) auf die weitere Forderung von 248 Fr. 60 Cts. in diesem
Verfahren gar nicht einzutreten sei.
Die Beklagte erhob vorab die Einrede der Unzuständigkeit der
Gerichte, da es sich bei der angefochtenen Zuweisung von Prozeß
gewinn an sie um eine der Beschwerde an die Aufsichtsbehörden
unterstellte Verteilungsoperation handle. Gleichzeitig leitete sie
ihrerseits beim Bezirksgericht Zofingen gegen Fürsprech Dr. Hauri
als Vertreter der früheren Anfechtungkläger Streitgenossenschaft
eine Klage ein mit dem Schlusse, die mit 3116 Fr. 90 Cts. zu
gelassene Anwaltsrechnung Dr. Hauris sei auf denjenigen Betrag
zurückzusetzen, welcher unter Berücksichtigung der vom Konkurs
beamten bereits vorgenommenen Abstriche vom Richter festgestellt
und als zulässig erklärt werden werde, und es sei der streitige
separate Kollokationsplan in diesem Sinne abzuändern. Diesem
Klageschlusse gegenüber erhoben umgekehrt die beklagten Anfech
tungskläger u. a. die Einrede der Unzuständigkeit des Richters,
weil die Bestimmung der Höhe der Anwaltsrechnung Sache der
Verteilung und daher durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörden
anzufechten sei. Das Bezirksgericht Zofingen trat auf die letztere
Klage ein und erkannte auf Reduktion der Prozeßkostenforderung
Dr. Hauris bezw. der Anfechtungskläger Streitgenossenschaft auf
den Betrag von 1898 Fr. 15 Cts.; dagegen hieß es gegenüber
der ersten vorliegenden Klage die Unzuständigkeitseinrede der Spar
und Leihkasse gut. Mit Urteilen vom 22. Dezember 1904 bestätigte
das Obergericht des Kantons Aargau die beiden Entscheidungen.
C. Gegenüber dem Inkompetenzurteile des Obergerichts haben
nun die abgewiesenen Kläger rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht erklärt mit den Anträgen, es sei in Aufhebung
jenes Urteils zu erkennen:
- Der angefochtene separate Kollokationsplan sei nach Ana
logie des Art. 250 SchKG und nicht als Verteilungsliste zu be
handeln und es sei demgemäß der Richter zur Beurteilung der
dortigen Anstände kompetent.
- Das gestellte Klagebegehren werde dahin zugesprochen, daß
die beklagte Spar und Leihkasse Zofingen am Prozeßgewinn aus
dem Anfechtungsstreite gegen sie selbst gar nicht forderungsberech
tigt sei und daß der angefochtene Kollokationsplan folglich dahin
abzuändern sei, daß
a) die Forderung der Beklagten im Betrage von 10,743 Fr.
40 Cts. ganz auszuweisen und
b) auf die weitere Forderung von 248 Fr. 60 Cts. in diesem
Verfahren gar nicht einzutreten sei.
- Eventuell: Es wolle das Bundesgericht das ganze Ver
fahren in Sachen als ein verworrenes und nur halbes aufheben
und die Sache an das Konkursamt Zofingen zurückweisen, mit
dem Auftrage, die Verteilung des Prozeßgewinnes ganz durchzu
führen und die Verteilungsliste hernach zur Beschwerdeführung
innert gesetzlicher Frist auflegen;
in Erwägung:
Die vorliegende Klage richtet sich gegen eine vom Konkursamt
getroffene Verfügung betreffend die Zuteilung des Prozeßgewinnes
aus den u. a. von den Klägern gegen die Beklagte geführten
Anfechtungsprozessen. Die Kläger verlangen in ihrem Haupt
berufungsbegehren, entsprechend dem Klageschlusse, die Ausweisung
von zwei Forderungen der Beklagten, welcher in jener Berfügung
ir Befriedigung aus dem Prozeßgewinn zugelassen sind. Sie
stellen dabei gegenüber der zu deren Inkompetenzentscheide führen
den Annahme der Vorinstanzen, daß sich die fragliche Verfügung
als eine bei den Aufsichtsbehörden anzufechtende Verteilungsliste
qualifiziere, das prozessuale Vorbegehren, jene Verfügung sei
gemäß ihrer Bezeichnung und Behandlung durch das Konkurs
amt als Kollokationsplan zu erklären, dessen Anfechtung der Be
urteilung des Richters unterliege. Nun hat in der Tat das Kon
kursamt seine Verfügung als Kollokationsplan betr. Zuteilung
des Prozeßgewinnes bezeichnet und nach Art eines solchen zur
Anfechtung verstellt; allein für die streitige Kompetenzfrage ist
dies ohne Belang. Denn maßgebend für die Anwendung der ge
setzlichen, aus dem SchKG sich ergebenden Bestimmungen über
die Kompetenzausscheidung zwischen den Gerichten und den Auf
sichtsbehörden ist nicht die Benennung und Behandlung einer be
stimmten Verfügung durch die sie erlassende Behörde, sondern
lediglich der rechtliche Charakter der darin getroffenen Anord
nungen. Insbesondere kann eine konkursamtliche Verfügung über
die Verteilung von Prozeßgewinn dadurch, daß sie vom Konkurs
beamten im Einverständnis mit den beteiligten Parteien als Kol
lokationsplan bezeichnet und erlassen wird, nicht der für einen
solchen geltenden gerichtlichen Anfechtung unterstellt werden. Denn
nach feststehender Interpretation des SchKG gehören die gesamten
Anordnungen, welche die Verteilung des Prozeßgewinnes be
schlagen, in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden, d. h.
sie können nur auf dem Beschwerdewege bei diesen angefochten
werden, weil es sich dabei nicht mehr, wie im Kollokationsver
fahren, um die materiellrechtliche Feststellung des Bestandes
und Umfanges von Forderungen bezw. Privilegien, sondern ledig
lich um die rechnerische Operation der Verlegung der Gewinn
dividende auf die bereits anerkannten und im Kollokationsplan
figurierenden Forderungen, also ausschließlich um Fragen des
Konkursverfahrens handelt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der
Berechnung des Prozeßgewinnes im Sinne des Art. 250 SchKG,
d. h. derjenigen Summe, welche unter die darauf Anspruchsberech
tigten zu verteilen ist, als auch hinsichtlich der Bestimmung der
jenigen Personen, welche anspruchsberechtigt sind, und der auf
jede einzelne derselben entfallenden Beträge. Eine Ausnahme
machen nur Verfügungen über die Zulassung der Prozeßkosten,
weil diese eine neue, noch nicht im Kollokationsplan figurierende
Forderung darstellen, welche aus der Konkursdividende befriedigt
werden muß: für solche Verfügungen besteht die gerichtliche An
fechtbarkeit der gewöhnlichen Kollokationen.
Nach dem gesagten aber leidet der streitige sogenannte Kolloka
tionsplan an einer fehlerhaften Vermengung von wirklichen Kol
lokationen mit anderweitigen Verfügungen; er enthält Kolloka
tionen, die im gerichtlichen Verfahren anfechtbar sind, nur soweit
darin über Prozeßkostenforderungen entschieden ist, insbesondere
hinsichtlich des Anspruchs Dr. Hauris, gegen dessen materielle
Erledigung im Anfechtungsverfahren durch die kantonalen In
stanzen eine Berufung nicht vorliegt; dagegen gehört die Bestim
mung der am Prozeßgewinn anteilsberechtigten Gläubiger mit
ihren Forderungen, wenn darin auch entgegen der Darstellung
des obergerichtlichen Urteils eine abschließliche Verteilungsver
fügung nicht liegt, da die auf jeden einzelnen Gläubiger ent
fallende Gewinndividende nicht berechnet und ausgesetzt ist,
immerhin zum Verteilungsverfahren und kann daher nur auf dem
Wege der Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden angefochten
werden. Sind aber demnach zur Beurteilung des von den
Rekursklägern gestellten Hauptrechtsbegehrens nicht die Gerichte,
sondern die Aufsichtsbehörden zuständig und kann somit auf das
selbe wegen mangelnder Kompetenz des Bundesgerichts als Be
rufungsinstanz nicht eingetreten werden, so entziehen sich ohne
weiteres auch die eventuellen Begehren der Kläger der Beurteilung
dieser Instanz. Und ferner ist das Bundesgericht danach auch
nicht in der Lage, der von den Berufungsklägern ins Recht ge
legten Streitverkündung Folge zu geben;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.