Art. 183 ff. OR; Art. a OG; interspousal assignment of a receivable and new facts on federal appeal; the abstract validity of an assignment falls under federal law, but its effects between spouses may be governed by cantonal matrimonial-property rules, with the consequence that federal appellate jurisdiction is excluded where the cantonal judgment turns on those rules (consid. 2). Facts first alleged in the federal appeal are inadmissible and cannot be used to alter the dispositive outcome (consid. 3).
angetraute Ehefrau, die heutige Klägerin Marie Eisenhut Rigassi, im Sinne von Art. 193 OR abgetreten habe. Die Einrede aber wurde in letzter Instanz durch Urteil des st. gallischen Kan tonsgerichts vom 7. September 1903, auf dessen Weiterziehung ab im Wege der Berufung das Bundesgericht nicht eintrat gewiesen, wobei das Kantonsgericht u. a. ausführte, die angebliche Frauengutsforderung könne überhaupt der am Prozesse nicht be teiligten Ehefrau Eisenhut Rigassi gegenüber nicht rechtskräftig beurteilt werden. Hierauf machte nun diese letztere persönlich an der mit Arrest belegten Forderung einen Vindikationsanspruch geltend und erhob, als der Arrestnehmer Möller denselben bestritt, gegen diesen die vorliegende Klage mit dem Begehren, es sei ihr Anspruch als rechtlich begründet zu erklären und ihr der noch deponierte Restbetrag von 4600 Fr. nebst Zinsen der streitigen Forderung auszubezahlen. Sie beruft sich zur Begründung des behaupteten Rechts auf die bereits erwähnte Forderungsabtretung ihres Ehemannes vom 15. Dezember 1902, und bezeichnet als deren Gegenwert Darlehen im Gesamtbetrage von 11,100 Fr., welche sie ihrem Ehemanne, laut vorgelegten Schuldanerken nungen desselben, vor dem Eheabschlusse gegeben habe. Außerdem machte sie vor den kantonalen Gerichten noch geliend, daß über haupt die Arrestnahme des Beklagten, welche die Klage veranlasse, wegen Fristversäumnis durch denselben im Sinne des Art. 166 SchKG, gemäß Art. 278 ibidem, dahingefallen sei. Gestützt auf diese letztere Argumentation gelangte ferner der Ehemann der Klägerin, während der Pendenz des vorliegenden Prozesses, an das Betreibungsamt Rebstein mit dem Begehren um Herausgabe des deponierten Forderungsbetrages und beschwerte sich in der Folge gegen den abweisenden Bescheid des Amtes bei den Auf sichtsbehörden. B. Durch Urteil vom 28. Oktober 1904 wies das Kantons gericht des Kantons St. Gallen die Klage der Maria Eisenhut Rigassi ab. Aus der Begründung diefs Urteils ist hervorzuheben: Die Frage, ob der Arrest des Beklagten wegen Fristversäumnis dahingefallen sei, unterliege ausschließlich der Kognition der eben falls angerufenen Aufsichtsbehörden. Es hätte der Klägerin, wenn sie auf diesen Punkt Gewicht legen würde, gemäß Art. 209 lit. b CP freigestanden, die Sistierung des vorliegenden Prozesses bis zum Austrag der fraglichen Beschwerdesache, welche zur Zeit bei der kantonalen Aufsichtsbehörde pendent sei, durch Erhebung einer Vorfrage im Sinne des Art. 208 CP zu verlangen; dies habe sie jedoch unterlassen; folglich sei der Arrest vorliegend ohne weiteres als zu Recht bestehend anzusehen. Bei dieser Sachlage aber könne von einer Ausbezahlung des streitigen Forderungsbetrages an die Klägerin keine Rede sein; derselbe stelle nämlich jedenfalls, auch wenn der eingeklagte Frauengutstitel wirksam wäre, kein ge setzlich sichergestelltes Frauengut dar; dieses allein aber sei nach Art. 30 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes entzogen. Allein jener Frauengutstitel, welcher immerhin die Zulassung einer Frauen gutsforderung der Klägerin im Betreibungs oder Konkursver fahren des Mannes begründen würde, entbehre überhaupt der Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beklagten. Denn die vorgelegten Schuldurkunden des Ehemannes Eisenhut verdienten keine Glaub würdigkeit und anderweitige Angaben über früheren Vermögens besitz der Klägerin seien nicht zum Beweise verstellt, so daß ein Gegenwert für die Abtretung vom 15. Dezember 1902 nicht ausgewiesen und folglich diese Abtretung, wenn sie nicht bloß fingiert, sondern wirklich ernst gemeint sein sollte, als Schenkung zu bezeichnen sei. Als solche aber könne sie von der Klägerin, gemäß Art. 31 ff. des Einführungsgesetzes zum SchKG im vor liegenden Betreibungsverfahren nicht geltend gemacht werden. C. Am 19. November 1904 wurde die in Fakt A. in fine oben erwähnte betreibungsrechtliche Beschwerde des Ehemannes Eisenhut in letzter Instanz durch Entscheid der Schuldbetreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts gutgeheißen, d. h. es wurde die Arrestbetreibung des heutigen Beklagten als durch Frist versäumnis erloschen erklärt und demgemäß das Betreibungsamt
Rebstein angewiesen, das frei gewordene Arrestobjekt dem Be schwerdeführer Eisenhut zu überlassen. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1904 hat nun C. Eisenhut namens seiner Ehefrau als Klägerin gegen das dieser am 5. De zember zugestellte Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom 28. Oktober 1904 (Fakt. B. oben) in richtiger Form die Beru fung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt:
der Nichtberücksichtigung derselben entstehen würde, nicht behauptet und auch nicht wohl denkbar ist; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.