- Arteil vom 17./18. Februar 1905 in Sachen
Eisenhut, Kl. u. Ber. Kl., gegen Möller, Bekl. u. Ber. Bekl.
Vindikation von mit Arrest belegten Forderungen des Ehemannes
durch die Ehefrau, gestützt auf Abtretung des Ehemannes. Bundes
recht (Art. 183 ff. OR) und kantonales (eheliches Güler-) Recht.
Inkompetenz des Bundesgerichts. Ausschluss neuer Tatsachen vor
Bundesgericht. Art. a CG.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Am 17. März 1903 ließ der Beklagte J. J. Möller für
eine ihm zustehende Verlustscheinforderung von 4042 Fr. 82 Cts.
aus dem 1894 erledigten Konkurse des heutigen Ehemannes der
Klägerin, C. Eisenhut, auf ein diesem durch Urteil des Bundes
gerichts vom 27. Februar 1903 zugesprochenes Guthaben gegen
über Joh. Rohner in Rebstein bezw. auf den von Rohner beim
Betreibungsamt Rebstein und von diesem bei der Handelsbank in
St. Gallen deponierten Betrag des Guthabens von total 8400 Fr.
Arrest legen. Sodann leitete er für die Arrestforderung Betreibung
und auf den Rechtsvorschlag des Schuldners Eisenhut Klage ein.
Dieser Klage hielt Eisenhut, unter Anerkennung der Existenz der
Forderung, die Einrede entgegen, daß er tatsächlich kein neues
Vermögen besitze, indem er die mit Arrest belegte Forderung durch
Akt vom 15. Dezember 1902 an seine ihm im August 1902
angetraute Ehefrau, die heutige Klägerin Marie Eisenhut Rigassi,
im Sinne von Art. 193 OR abgetreten habe. Die Einrede aber
wurde in letzter Instanz durch Urteil des st. gallischen Kan
tonsgerichts vom 7. September 1903, auf dessen Weiterziehung
ab
im Wege der Berufung das Bundesgericht nicht eintrat
gewiesen, wobei das Kantonsgericht u. a. ausführte, die angebliche
Frauengutsforderung könne überhaupt der am Prozesse nicht be
teiligten Ehefrau Eisenhut Rigassi gegenüber nicht rechtskräftig
beurteilt werden. Hierauf machte nun diese letztere persönlich an
der mit Arrest belegten Forderung einen Vindikationsanspruch
geltend und erhob, als der Arrestnehmer Möller denselben bestritt,
gegen diesen die vorliegende Klage mit dem Begehren, es sei ihr
Anspruch als rechtlich begründet zu erklären und ihr der noch
deponierte Restbetrag von 4600 Fr. nebst Zinsen der streitigen
Forderung auszubezahlen. Sie beruft sich zur Begründung des
behaupteten Rechts auf die bereits erwähnte Forderungsabtretung
ihres Ehemannes vom 15. Dezember 1902, und bezeichnet als
deren Gegenwert Darlehen im Gesamtbetrage von 11,100 Fr.,
welche sie ihrem Ehemanne, laut vorgelegten Schuldanerken
nungen desselben, vor dem Eheabschlusse gegeben habe. Außerdem
machte sie vor den kantonalen Gerichten noch geliend, daß über
haupt die Arrestnahme des Beklagten, welche die Klage veranlasse,
wegen Fristversäumnis durch denselben im Sinne des Art. 166
SchKG, gemäß Art. 278 ibidem, dahingefallen sei. Gestützt auf
diese letztere Argumentation gelangte ferner der Ehemann der
Klägerin, während der Pendenz des vorliegenden Prozesses, an
das Betreibungsamt Rebstein mit dem Begehren um Herausgabe
des deponierten Forderungsbetrages und beschwerte sich in der
Folge gegen den abweisenden Bescheid des Amtes bei den Auf
sichtsbehörden.
B. Durch Urteil vom 28. Oktober 1904 wies das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen die Klage der Maria Eisenhut
Rigassi ab. Aus der Begründung diefs Urteils ist hervorzuheben:
Die Frage, ob der Arrest des Beklagten wegen Fristversäumnis
dahingefallen sei, unterliege ausschließlich der Kognition der eben
falls angerufenen Aufsichtsbehörden. Es hätte der Klägerin, wenn
sie auf diesen Punkt Gewicht legen würde, gemäß Art. 209
lit. b CP freigestanden, die Sistierung des vorliegenden Prozesses
bis zum Austrag der fraglichen Beschwerdesache, welche zur Zeit
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde pendent sei, durch Erhebung
einer Vorfrage im Sinne des Art. 208 CP zu verlangen; dies
habe sie jedoch unterlassen; folglich sei der Arrest vorliegend ohne
weiteres als zu Recht bestehend anzusehen. Bei dieser Sachlage aber
könne von einer Ausbezahlung des streitigen Forderungsbetrages
an die Klägerin keine Rede sein; derselbe stelle nämlich jedenfalls,
auch wenn der eingeklagte Frauengutstitel wirksam wäre, kein ge
setzlich sichergestelltes Frauengut dar; dieses allein aber sei
nach Art. 30 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG
dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes entzogen. Allein jener
Frauengutstitel, welcher immerhin die Zulassung einer Frauen
gutsforderung der Klägerin im Betreibungs oder Konkursver
fahren des Mannes begründen würde, entbehre überhaupt der
Rechtswirksamkeit gegenüber dem Beklagten. Denn die vorgelegten
Schuldurkunden des Ehemannes Eisenhut verdienten keine Glaub
würdigkeit und anderweitige Angaben über früheren Vermögens
besitz der Klägerin seien nicht zum Beweise verstellt, so daß ein
Gegenwert für die Abtretung vom 15. Dezember 1902 nicht
ausgewiesen und folglich diese Abtretung, wenn sie nicht bloß
fingiert, sondern wirklich ernst gemeint sein sollte, als Schenkung
zu bezeichnen sei. Als solche aber könne sie von der Klägerin,
gemäß Art. 31 ff. des Einführungsgesetzes zum SchKG im vor
liegenden Betreibungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
C. Am 19. November 1904 wurde die in Fakt A. in fine
oben erwähnte betreibungsrechtliche Beschwerde des Ehemannes
Eisenhut in letzter Instanz durch Entscheid der Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts gutgeheißen, d. h. es
wurde die Arrestbetreibung des heutigen Beklagten als durch Frist
versäumnis erloschen erklärt und demgemäß das Betreibungsamt
Rebstein angewiesen, das frei gewordene Arrestobjekt dem Be
schwerdeführer Eisenhut zu überlassen.
D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 1904 hat nun C. Eisenhut
namens seiner Ehefrau als Klägerin gegen das dieser am 5. De
zember zugestellte Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom
28. Oktober 1904 (Fakt. B. oben) in richtiger Form die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt und die Anträge gestellt:
- Es sei der Anspruch der Klägerin auf das Depositum des
Betreibungsamtes Rebstein im Betrage von 4600 Fr. nebst lau
fendem Zins à 5 % im Sinne der Art. 106 ff. SchKG und
183 ff. OR zu schützen.
- Eventuell sei der in Frage stehende Arrest laut der in
Fakt. C. oben zitierten Entscheide der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts schon zur Zeit der Pendenz
des Prozesses beim Kantonsgericht St. Gallen durch Erlöschen
der Betreibung gegenstandslos geworden und daher die Klage aus
dem Titel der verfügten Freigabe des Arrestgutes zu schützen.
E. In einer Vernehmlassung vom 29. Dezember 1904 auf
die Berufungserklärung der Klägerin hat der Beklagte unter
näherer Begründung beantragt, das Bundesgericht wolle auf die
Berufung wegen Inkompetenz nicht eintreten, event. dieselbe als
unbegründet abweisen;
in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit der Berufung.)
- Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs auf
den deponierten Forderungsbetrag von 4600 Fr., wie schon vor
den kantonalen Instanzen, die Forderungsabtretung ihres Ehe
mannes vom 15. Dezember 1902 geltend macht (Antrag Nr. 1
der Berufungserklärung), entzieht sich die Streitsache nach der
heutigen Aktenlage der Überprüfung durch das Bundesgericht.
Allerdings untersteht der fragliche Abtretungsakt als solcher, d. h.
als abstraktes Rechtsgeschäft, den von der Klägerin angerufenen
Bestimmungen des OR und damit der Urteilskompetenz des Be
rufungsrichters; allein das ihm zu Grunde liegende Rechtsver
hältnis, das Grundgeschäft der Abtretung, ist, weil es sich um
eine Abtretung unter Ehegatten handelt, in seinen Wirkungen
abhängig von den Vorschriften des kantonalen ehelichen Güterrechts
und es sind daher, soweit solche Wirkungen in Frage stehen
Voraussetzungen der Berufung nicht gegeben. Nun stellt aber das
angefochtene kantonale Urteil gerade auf Momente letzterer Art
ab, indem es die Abtretung deswegen als unbehelflich für die
Klägerin erklärt, weil sie, nach Maßgabe der die Güterrechtsver
hältnisse der Ehegatten mit Bezug auf das Betreibungsrecht
regelnden Bestimmungen der Art. 30 und 31 des st. gallischen
Einführungsgesetzes zum SchKG, ohne Rücksicht auf ihre formale
Rechtsgültigkeit, gegenüber dem Beklagten rechtsunwirksam
Diese für das Bundesgericht verbindliche Entscheidung läßt die
Erörterung der der Abtretung ferner entgegengehaltenen Einrede
der Simulation durch den Berufungsrichter als überflüssig er
scheinen, weil daraus, selbst wenn die von den Vorinstanzen be
jahte Simulation vom Bundesgericht nicht als vorhanden ange
nommen würde, doch auf keinen Fall ein abweichendes Dispositiv
des Urteils refultieren könnte. Folglich ist die Kompetenz des
Bundesgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Klagearguments
gemäß der bisherigen Praxis (siehe den Entscheid Moos: A. S.
Bd. XXIX, 2, Nr, 49 Erw. 2 und die dort zitierten Präjudizien)
schlechthin zu verneinen.
- Wenn die Klägerin ihren Anspruch ferner, laut dem Be
fungsantrag Nr. 2, auf die durch das Urteil der Schuldbetrei
bungs und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 19. No
vember 1904 geschaffene Tatsache der Aufhebung des vom Be
klagten erwirkten Arrestes gründet, so wäre das Bundesgericht
zur Überprüfung dieses Arguments aus dem Gesichtspunkt des
anzuwendenden Rechtes allerdings kompetent; denn dasselbe hat
Bezug auf die prozeßrechtliche Basis der vorliegenden Widerspruchs
klage, also auf eidgen. Rechtsnormen (Art. 106 ff. SchKG).
Allein es handelt sich dabei um eine erst in der Berufungsinstanz
vorgebrachte, in diesem Sinne neue Tatsache, welche als solche
gemäß Art. a OG vom Berufungsrichter nicht berücksichtigt
werden darf. Die Berücksichtigung derselben würde sich übrigens
auch materiell nicht rechtfertigen, da es der Klägerin nach der
Ausführung des angefochtenen Urteils freigestanden hätte, durch
prozessuale Vorkehr im kantonalen Verfahren die fragliche Prä
klusion abzuwenden und zudem irgend ein Rechtsnachteil, der aus
der Nichtberücksichtigung derselben entstehen würde, nicht behauptet
und auch nicht wohl denkbar ist;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.