Art. 37 SchKG; Art. 67 Abs. 3 OG; amount in dispute in a retention-right dispute: the decisive value is that of the object subject to retention, not the total enforcement claim. In disputes concerning pledges or retention rights, the claim amount is relevant only where the value of the security object reaches or exceeds it; otherwise the lower object value governs, since the litigation concerns the security interest and not the existence of the underlying debt. The same rule applies mutatis mutandis to retention rights. Where the amount in dispute is not stated in a monetary sum, the appellant must indicate it; however, if the file clearly shows that the statutory threshold is not met, the appeal is non-entered without reaching the formal defect.
einem Objekt, dem Landauer, und bestreitet nur das Retentions recht an diesem Objekt; nur dieses kann daher auch für die Frage des Streitwertes in Berücksichtigung fallen. Wird nun der Streit wert in Hinsicht auf den Wert des bestrittenen Retentionsrechts festgesetzt, so ist zu bemerken: Wenn der Beklagte in der Beru fungsschrift den Streitwert nach der Höhe der Forderung, für die das Pfand bezw. Retentionsrecht geltend gemacht wird, berechnen will, so ist das in dieser Allgemeinheit unrichtig. Die Höhe der Forderung kann bei der Pfandrechtsstreitigkeit nur dann maß gebend sein, wenn der Wert des Pfandes die Forderung übersteigt oder ihr doch gleichkommt; ist dagegen der Wert des Pfandes geringer als die Höhe der Forderung, so muß jener geringere Wert maßgebend sein, da ja nicht der Bestand der Forderung in Frage steht, sondern nur die Sicherung durch das Pfand, und der Streitwert des Pfandrechtes nicht größer sein kann als der Wert des Pfandes. (Vergl. A. S. d. bg. Ent. XXIX, 2, S. 762 Erw. 2.) Und was für das Pfandrecht gilt, muß gemäß Art. 37 SchKG ganz gleich auch für das Retentionsrecht gelten. Es hätte daher, da der Wert des Streitgegenstandes hienach nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, vom Beklagten (als Beru fungskläger) der Streitwert angegeben werden sollen (Art. 67 Abs. 3 OG), und es könnte sich fragen, ob nicht schon die Unterlassung dieser Formvorschrift die Verwirkung der Berufung nach sich ziehe. Indessen braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, da in den Akten feststeht, daß der Wert des streitigen Gegenstandes den Betrag von 2000 Fr. jedenfalls nicht erreicht. Maßgebend für die Berechnung des Streitwertes ist in erster Linie, da es sich um ein Incident des Betreibungsverfahrens handelt, die betreffende amtliche Schatzung, die von keiner Seite angefochten ist; hienach beträgt der Wert aber nur 400 Fr., steht also weit unter dem für die Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert. Auch wenn der Streitwert vom Stand punkt der Eigentumsklage aus berechnet wird, gelangt man dem gleichen Resultate, da auch dann nur der wirkliche Wert des vindizierten Objektes maßgebend sein kann. Und sogar wenn auf wobei jedoch richtiger den Kaufpreis abgestellt werden wollte - weise eine Amortisationsquote in Abzug zu bringen wäre wäre der Streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, da jener Kauf preis" nur auf 1000 Fr. festgesetzt war; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten, und es hat somit beim Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. No vember 1904 in allen Teilen sein Bewenden.