Arteil vom 23. Februar 1905 in Sachen
Ortsbürgergemeinde Weggis, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Küttel, Kl. u. Ber. Bekl.
Klage auf Anerkennung des Bürgerrechts gegen eine Gemeinde.
Oeffentlich-rechtliche Streitigkeit und Inkompetenz des Bundesgerichts
(als Berufungsinstanz), auch wenn die Klage nach kantonatem Recht
vom Civilrichter zu beurteilen ist. Art. 56 u. 59 06.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Tatsachen:
A. Über die von Joachim Küttel in Gersau gegen die Orts
bürgergemeinde Weggis erhobene Klage auf Anerkennung seines
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ed. spéc., t. II, No 4, p. 16.
Bürgerrechts in Weggis hat das Obergericht des Kantons
Luzern als Appellationsinstanz in Civilstreitsachen durch Urteil
vom 10. Dezember 1904, in welchem es die Zuständigkeit des
Civilrichters zur materiellen Beurteilung der Klage gestützt auf
das kantonale Organisationsgesetz bejaht, erkannt:
Die Beklagte sei gehalten, das Bürgerrecht des Klägers in
Weggis als zu Recht bestehend in allen Teilen und daher seine
Zugehörigkeit zur Ortsbürgergemeinde Weggis anzuerkennen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Beru
fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei die
Klage in Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
C. Der Vertreter des Klägers hat beantragt, das Bundes
gericht wolle auf die Berufung mangels Kompetenz nicht eintreten,
eventuell dieselbe abweisen;
in Erwägung,
daß das Bundesgericht als Berufungsinstanz gemäß Art. 56 OG
ausschließlich zur Beurteilung von Civilstreitigkeiten eidgenös
sischen Rechts zuständig ist,
daß Bürgerrechtsstreitsachen, weil die Stellung des Einzelnen
in seiner Unterordnung unter den die Gesamtheit verkörperten
Staat betreffend, unzweifelhaft publizistischer Natur sind,
daß die Beurteilung solcher Streitsachen durch den kantonalen
Civilrichter, welcher hiezu nach ausdrücklicher Vorschrift der kan
tonalen Prozeßgesetzgebung kompetent ist, die rechtliche Natur
derselben natürlich nicht zu ändern vermag,
daß daher dem Bundesgericht als Berufungsinstanz die Kom
petenz zur Beurteilung der vorliegenden Bürgerrechtsstreitigkeit,
trotzdem dieselbe vom luzernischen Civilrichter beurteilt worden ist,
fehlt und folglich auf die Berufung der Beklagten nicht eingetreten
werden kann;
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird nicht eingetreten.