Art. 67 Abs. 2 und 79 Abs. 1 OG; Art. 56, 57 OG; Art. 83 Abs. 2 und Art. 86 SchKG; Berufung mit reinem Aufhebungs- und Rückweisungsantrag; Rechtskraftwirkung der abgewiesenen Aberkennungsklage gegenüber der Rückforderungsklage. Ist die Vorinstanz wegen einer prozesshindernden Einrede ohne Sachentscheidung auf die Klage nicht eingetreten, genügt im Berufungsverfahren ein Antrag auf Aufhebung und Rückweisung. Die Tragweite der Aberkennungs- und Rückforderungsklage sowie die Identität des Streitgegenstandes für die Einrede der abgeurteilten Sache bestimmen sich nach eidgenössischem Recht. Die rechtskräftige Abweisung der Aberkennungsklage schließt die Rückforderungsklage hinsichtlich derselben Forderung aus, sofern nicht nach dem Aberkennungsprozess neue Tatsachen eingetreten sind, welche die Bezahlung als Nichtschuld erscheinen lassen. Die bloße spätere Zahlung genügt hierfür nicht.
begehren aufrecht. Der Beklagte stellte hierauf den Kontumazial antrag auf Abweisung der Klage, gestützt auf 78 Abs. 2 basel landschaftl. CPO. Der Gerichtspräsident (als Instrukionsrichter) überwies den Fall ans Gericht zur Behandlung, und dieses er kannte am 10. Dezember 1901: Kläger wird nach 1811 PO mit seiner Klage abgewiesen .... Dieses Urteil wurde, in Abweisung der vom Kläger hiegegen ergriffenen Appellation, vom Obergericht des Kantons Basellandschaft unter dem 7. Fe bruar 1902 bestätigt. Das obergerichtliche Urteil führt aus, das Vorgehen des Instruktionspersonals , von der Ansetzung eines neuen Termines für die Prozeßeinleitung abzusehen und die Sache ans Gericht zu weisen, sei durchaus korrekt gewesen. 181 CPO sei auch auf den Fall anzuwenden, wo der Kläger (oder dessen Ver treter) zwar im Termin erscheine, aber sich außer Stande erkläre, die Klage zu begründen. Diese Bestimmung finde auch auf den Fall des 78 CPO (Vorladung des Klägers durch den Be klagten) Anwendung. Die Klage sei daher wegen zweimaligen Ausbleibens des Klägers ohne weitere Prüfung abzuweisen. Der Kläger hat daraufhin am 11. April 1902 dem Maigrot den Be trag von 13,162 Fr. 20 Cts. (für die Forderung von 12,500 Fr. nebst Zinsen samt Betreibungs und Gerichtskosten) bezahlt. 2. Im Januar 1904 hat daraufhin der Kläger die vorliegende Rückforderungsklage im Sinne des Art. 86 SchKG mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren erhoben. Die Begründung der Klage läßt sich dahin zusammenfassen: Bei der Unterzeich nung des Verpflichtungsscheines vom 12. April 1901 sei der Kläger der Meinung gewesen, Hauser habe den Betrag von 12,500 Fr. von Maigrot ausbezahlt erhalten. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Wie der Kläger später (die Klage sagt: Ende 1901) von Hauser erfahren habe, habe Maigrot sich von Haufer zwei Wechsel von je 6000 Fr. ausstellen lassen, diese dann bei der Basler Kreditgesellschaft diskontiert und dem Hauser eine Anweisung von 10,000 Fr. auf die Bank in Basel überge ben. Bei Verfall der Wechsel, 5. Februar 1901, habe Hauser sie prolongieren lassen, wobei jedoch der eine Wechsel auf 6,500 Fr. erhöht worden sei. Am neuen Verfalltag, 6. März 1901, seien die Wechsel neuerdings prolongiert worden, und zwar sei nun ein Wechsel für 12,700 Fr. ausgestellt worden, fällig per 12. April 1901. Um dann diesen Wechsel neu prolongieren zu können, habe Haufer den Kläger ersucht, für den neuen Wechsel gutzustehen, und daraufhin habe der Kläger die Verpflichtung vom 12. April 1901 ausgestellt, immer im Glauben, der Betrag von 12,500 Fr. sei von Maigrot dem Hauser ausbezahlt worden; der Verpflichtungsschein und der neue Wechsel für 12,500 Fr. sei dann von Hauser dem Maigrot übergeben worden. Maigrot habe dann den Hauser für den Wechsel von 12,700 Fr. betrieben, und den Kläger für die 12,500 Fr. Aus diesen tatsächlichen Umständen folge, daß Hauser auf Grund des Wechsels vom 12. April 1901 für 12,500 Fr. gar nichts schuldig geworden sei, da dieser zur Erneuerung des Wechsels von 12,700 Fr. per 12. April 1901 ausgestellt worden sei, Maigrot aber in die Erneuerung nicht eingewilligt habe. Mit dem Wegfall der materiellen Verpflichtung aus dem Wechsel per 15. Juni falle aber auch das Zahlungsversprechen des Klägers dahin; der Kläger könne daher die Zahlung, als Nichtschuld, zurückfordern. Er verlange jedoch nur den Betrag, der 10,000 Fr. übersteige, zurück, nebst 6 % Zinsen vom 15. Juni 1901 bis 11. April 1902, unter Vorbehalt aller Rechte bezüglich der 10,000 Fr. Abgesehen hievon könne der Kläger jenen Betrag zurückfordern, weil er für nicht mehr in Anspruch genommen werden könne, als Hauser selbst erhalten habe; das übrige sei von Maigrot in wu cherhafter Weise erworben worden; die Mehrforderung sei daher gemäß baselstädtischem Wuchergesetz und Art. 17 OR ungültig und könne somit vom Kläger zurückgefordert werden. Eventuell beruft sich der Kläger auf Art. 50 OR. 3. Die Beklagte hat der Klage vorab die Einrede der abgeur teilten Sache entgegen gehalten, unter Hinweis auf die Abweisung der Aberkennungsklage, und diese Einrede ist, entgegen den Aus führungen des Klägers und der ersten Instanz, von der zweiten Instanz in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile geschützt worden mit folgender Begründung: Die Ansicht der ersten Instanz, es könne nach kantonalem Prozeßrecht nach ergangenem Kontumaz urteil auf Grund einer neuen Klage neuerdings verhandelt wer den, sei irrig; denn ein Kontumazurteil, das im Sinne von 181 Ziff. 1 CPO erlassen und rechtskräftig geworden sei,
stehe in seinen Rechtswirkungen einem Urteile gleich, das auf Grund eines durchgeführten Prozesses entschieden habe; ein sol ches Kontumazurteil schaffe also res judicata, was zur Folge habe, daß die von der Beklagten erhobene Einrede geschützt werden müsse. Das SchKG stehe mit diesem Standpunkte nicht etwa in Widerspruch. Dem Schuldner, dessen Rechtsvorschlag durch die Rechtsöffnung beseitigt worden ist, steht in erster Linie der Weg offen, im Aberkennungsprozesse feststellen zu lassen, ob dem betreibenden Gläubiger die betriebene Forderung zustehe, oder aber er kann die betriebene Forderung bezahlen und auf Grund von Art. 86 SchKG Rückzahlung desjenigen Betrages verlangen, den er zu bezahlen nicht schuldig war. In beiden Fällen hat er den ordentlichen Prozeßweg zu betreten. Das SchKG bietet nun keinen Anhaltspunkt dafür, daß nach einem rechtskräftig gewordenen Urteil im Aberkennungsprozesse in der selben Sache auch noch die Rückforderungsklage angestrengt wer den kann, wenigstens nicht auf Grund von Tatsachen, die schon im Aberkennungsprozesse vorhanden waren und mit denen nun die Rückforderungsklage begründet wird. Nach Art. 86 steht eben die Rückforderungsklage nur demjenigen zu, der, infolge der Be treibung, unter dem Drucke derselben bezahlt hat und nicht dem jenigen, der im ordentlichen Verfahren den Bestand oder Nicht bestand der Forderung hat feststellen lassen und nach dem Unter liegen in diesem Prozesse unter dem Drucke des rechtskräftigen Urteils gezahlt hat. Im vorliegenden Falle habe der Kläger im Aberkennungsprozesse auf Aberkennung des durch die proviso rische Rechtsöffnung liquid gewordenen Forderungsbetrages, auf Feststellung, daß die Forderung, wofür er betrieben worden, nicht bestehe, geklagt; denselben Betrag, den er inzwischen infolge Ab weisung im Aberkennungsprozesse habe zahlen müssen, fordere er nun heute im Rückforderungsprozesse wieder zurück; die Klage gehe somit auf denselben Gegenstand. Aber nicht nur der Klag gegenstand sei der nämliche, sondern auch die Tatsachen, auf die die Rückforderungsklage gestützt werde, seien dieselben wie im Aber kennungsprozesse und nicht erst seit Erlaß des Urteils im Ab erkennungsprozesse eingetreten. Die Tatsache, auf die es am mei sten ankomme, nämlich daß Hauser nicht 12,500 Fr., sondern nur 10,000 Fr. erhalten habe, habe damals schon bestanden und sei dem Kläger schon bekannt gewesen oder habe ihm bekannt sein müssen, wie sich aus der Fassung des Rechtsbegehrens im Ab erkennungsprozesse mit dem Eventualantrag ergebe. So dann sei der Kläger Mitglied der Konkursverwaltung in dem im September 1901 eröffneten Konkurse des Hauser gewesen, woraus zu schließen sei, daß er gewußt habe oder habe wissen müssen, daß Hauser von Maigrot nicht 12,500 Fr., sondern nur 10,000 Fr. erhalten habe. Die Vorbringen des Klägers im heu tigen Rückforderungsprozesse seien somit keine neuen, d. h. keine solchen, die nicht schon zur Zeit des Aberkennungsprozesses vor handen gewesen seien und damals hätten verwertet werden können. Die Klage sei demgemäß in Gutheißung der Einrede der abgeur teilten Sache abzuweisen. 4. In erster Linie, und von Amtswegen, ist gemäß Art. 79 Abs. 1 OG zu prüfen, ob die Berufung in der gesetzlichen Form eingelegt sei. Dies könnte zweifelhaft erscheinen im Hinblick darauf daß die Berufungserklärung keinen materiellen Abänderungsan trag enthält (Art. 67 Abs. 2 OR), sondern nur einen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, und daß nun das Bundesgericht zu verschiedenen Malen (Amtl. Samml., XXVIII, 2, S. 179 f.; S. 391) ausgesprochen hat, eine Berufungserklärung, die nur einen Aufhebungs und Rückweisungsantrag, nicht aber einen (Abänderungs )Antrag in der Sache selbst, enthalte, sei unwirk sam. Mag nun auch diese Auffassung dort richtig sein, wo die Vorinstanz materiell in der Sache selbst entschieden hat und nun die Rückweisung (und nur diese) beantragt wird lediglich zum Zwecke der Beweisergänzung oder überhaupt der Aktenvervollstän digung, so kann sie doch nicht Platz greifen in einem Falle wie dem heutigen, wo die Klage ohne Eintreten auf die Sache selbst abgewiesen worden ist aus einer ihr entgegenstehenden, prozeßhin dernden oder sog. zerstörlichen Einrede, wie z. B. der Einrede der abgeurteilten Sache oder der Einrede der Verjährung, und nun das Bundesgericht, an das ein solches Urteil devolviert, gar nicht in der Sache selbst entscheiden könnte, sondern unter allen Um ständen eine Rückweisung anordnen müßte. Das wäre aber hier zweifellos der Fall, da über die dem Prozesse zu Grunde liegen den Tatsachen zwar von den Parteien verhandelt worden ist, die
Vorinstanz aber darüber nicht geurteilt und insbesondere keine Feststellungen darüber vorgenommen hat. In einem derartigen Falle kann dem (Kläger und) Berufungskläger nicht zugemutet werden, einen Prinzipalantrag auf Gutheißung der Sache und nur einen eventuellen Antrag auf Rückweisung zu stellen, da ja der erstere Antrag unmöglich zum Ziele führen könnte. Der vor liegende Berufungsantrag muß daher als genügend bezeichnet werden. 5. Hinsichtlich der ebenfalls von Amtes wegen zu prüfenden, übrigens von der Beklagten bestrittenen Statthaftigkeit der Beru fung und Kompetenz des Bundesgerichts sodann ist vorerst klar, daß das angefochtene Urteil sich als Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG darstellt: es weist die Rückforderungsklage, den mit dieser erhobenen Anspruch, endgültig ab. Dagegen begründet der Vertreter der Beklagten in seiner Antwortschrift die Einrede der Inkompetenz des Bundesgerichts damit, es handle sich um die Frage der Rechtskraft eines kantonalen Urteils; diese Frage sei aber prozeßrechtlicher Natur und daher durch das kantonale Prozeßrecht geregelt. Allein die Kompetenz des Bundesgerichts im allgemeinen beurteilt sich nach der Natur der Streitsache; und da nun der Kläger eine Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG erhoben hat, handelt es sich zweifellos an sich um einen Anspruch aus eidg. Recht, nämlich um einen Anspruch, den das eidg. SchKG dem Schuldner, gegen den die Betreibung durchge führt ist, gewährt: die Voraussetzungen dieses Anspruches, dessen Entstehungsgründe, sind im eidg. Recht geregelt; aber auch die Gründe der Nichtentstehung oder des Unterganges werden im all gemeinen nach eidg. Rechte zu beurteilen sein. Sodann ist auch die materielle Forderung, die zurückgefordert wird die Forde rung aus Zahlungsversprechen zweifellos dem eidg. Recht unterstellt. Aber auch die von der Beklagten der, nach dem Gesag ten an sich vom eidg. Rechte beherrschten, Klage entgegengehaltene Einrede der abgeurteilten Sache ist nicht ausschließlich eine Frage des kantonalen Prozeßrechts. Rein prozeßrechtlich, und somit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, ist allerdings die Frage, ob und inwieweit einem kantonalen Kontumazurteil die Wirkung der Rechtkraft zukomme, welchen Inhalt das Kontumazurteil habe: ob bei einem Kontumazurteil gegen den Kläger die Folge Verlust der Instanz (absolutio ab instantia) und damit Abwei sung angebrachtermaßen, oder Verlust des Anspruches (absolutio ab actione) und damit endgültige, der materiellen Abweisung gleich kommende Abweisung der Klage. Wenn daher die Vorinstanz (im Gegensatz zur ersten Instanz) erklärt, die Abweisung durch Kontu mazurteil komme der Abweisung auf Grund materieller Verhandlung in der Sache selbst gleich, so beruht diese Entscheidung ausschließlich auf der Anwendung kantonalen Prozeßrechts und ist sie somit vom Bundesgericht nicht zu überprüfen; das Bundesgericht hat vielmehr davon auszugehen, daß das Kontumazurteil im Aberkennungs prozesse die rechtskräftige Abweisung der Klage bewirkt habe. Da gegen ist nun die weitere Frage: ob und inwieweit die Abwei sung der Aberkennungsklage der Geltendmachung der Rückforde rungsklage hinsichlich derselben Forderung entgegenstehe, keineswegs, wie die Antwortschrift annimmt, eine Frage des kantonalen Pro zeßrechts. Sondern es handelt sich hier um die Wirkung der einen im eidg. SchKG geregelten Klage auf die andere, die eben dort ihre Regelung gefunden hat, und es stehen Natur und We sen der beiden Klagen in Frage. Das sind aber Fragen, die vom eidg. Recht beherrscht werden. Ebenso ist, wie das Bundesgericht mehrfach entschieden hat, bei einem dem eidg. Recht unterliegenden Anspruche die Frage der Wirkung der Rechtskraft insofern nach eidg. Recht zu beurteilen, als es sich dabei um die Identität des neu geltend gemachten Anspruches mit dem früher erhobenen handelt. 6. Ist somit vom Bundesgericht auf die Frage der Begründet heit der Einrede der abgeurteilten Sache in dem angegebenen Umfang einzutreten, so ergibt sich als Wesen und Zweck der Ab erkennungsklage des Art. 83 Abs. 2 SchKG einerseits, der Rück forderungsklage des Art. 86 anderseits, und über das Verhält nis dieser beiden Klagen zu einander folgendes: Die Aberken nungsklage hat als besondere Art des Rechtsschutzanspruchs, des Anspruchs auf richterliche Entscheidung, zum Zweck, eine in Be treibung gesetzte Forderung, für die dem Betreibungsgläubiger provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, gerichtlich aberkennen zu lassen, d. h. gerichtlich feststellen zu lassen, daß die For derung nicht besteht oder doch nicht klagbar ist. Die Aberken nungsklage hat also den materiellen Bestand (und eventuellen Umfang) und die Klagbarkeit einer Forderung zum Inhalt,
und nicht bloß, wie der Kläger in der Berufungsschrift aus führt, deren Vollstreckbarkeit, bezw. den Bestand der Betreibung. Der Anspruch auf Aberkennung einer Forderung ist ein Anspruch materiell rechtlicher Natur, nicht ein Anspruch prozessualer Natur, ein Rechtsschutzanspruch, dessen Inhalt dahin zu definieren wäre, daß er die Betreibbarkeit einer Forderung hindern, die erhobene Betreibung und den erteilten Rechtsvorschlag beseitigen wolle. Sie ist das ordinarium gegenüber dem summarium des Rechtsöff nungsprozesses (Reichel, Komm., Art. 83, Anm. 4 sub c, S. 90), welch letzterer die Liquidität der Forderung zum Gegenstande hat, und ergeht über den Bestand der Forderung, nicht über die Rechts beständigkeit der Betreibung. Die Aufhebung der Rechtsöffnung (und der Betreibung überhaupt, des dem Betreibungsgläubiger damit erteilten summarischen Rechtsschutzes) ist nur eine Folge der materiellen Feststellung der Nichtexistenz der den Grund der Betreibung bildenden Forderung. Die Rechtskraft der Aberken nungsklage beschränkt sich daher nicht auf die betreffende Betrei bung, sondern sie umfaßt den Bestand und die Klagbarkeit der Forderung. Dem gegenüber bezweckt die Rückforderungsklage, als zweite Art des dem betriebenen Schuldner gewährten Rechtsschutz anspruches, die Rückforderung einer auf Grund einer durchgeführ ten Betreibung gezahlten Nichtschuld; sie ist die Leistungsklage im Gegensatze zur Aberkennungsklage, als Feststellungsklage. Die rechtskräftige Abweisung der Aberkennungsklage, die die Existenz der den Grund der Betreibung bildenden Forderung feststellt, ver mag daher allerdings der Rückforderungsklage gegenüber die Ein rede der abgeurteilten Sache zu begründen, soweit beide Klagen die gleiche Forderung betreffen und überhaupt Identität des Klagefundaments vorliegt. Die Rückforderungsklage mit Bezug auf die nämliche Forderung wird daher bei abgewiesener Aberken nungsklage nur dann noch zulässig sein, wenn seit der Durch führung des Aberkennungsprozesses neue Tatsachen eingetreten sind (zu denen natürlich die Zahlung der betriebenen Schuld nicht gehört, da diese die Folge des Urteils im Aberkennungsprozesse und der Durchführung der Betreibung ist), die darzutun vermö gen, daß der Betriebene eine Nichtschuld bezahlt hat. (Vergl. Jäger, Komm., Art. 86 Anm. 4; Weber und Brüstlein, Komm., 2. Aufl., Art. 86 Anm. 5, S. 95.) Zu weitgehend ist es dagegen, wenn die Antwortschrift aus der Fassung des Art. 86 SchKG schließen will, bei abgewiesener Aberkennungsklage stehe dem Schuldner die Rückforderungsklage überhaupt nicht zu; auch hier haben vielmehr die allgemeinen Grundsätze über die Rechts kraft Anwendung zu finden. 7. An Hand dieser Grundsätze nun erscheint die Einrede der abgeurteilten Sache im vorliegenden Falle begründet. Es ist zwei fellos, und vom Kläger nicht bestritten, daß die heute zurückge forderte Forderung identisch ist mit jener, auf die sich die Ab erkennungsklage bezog (d. h. einen Teil derselben bildet). Zu Un recht wendet ferner der Kläger ein, er habe in jenem frühern Prozesse nicht auf Feststellung der Nichtexistenz der in Betreibung gesetzten Forderung geklagt, sondern nur auf Aberkennung deren Vollstreckbarkeit; abgesehen von dem in Erwägung 6 ausgeführ ten über die Natur der Aberkennungsklage im allgemeinen ist auch im speziellen Falle das Rechtsbegehren des Klägers, als Aberken nungsklägers, deutlich auf Aberkennung jener Forderung gegan gen, hat also den Bestand der Forderung zum Inhalte gehabt. Daß sodann der Kläger zur Begründung der Rückforderungsklage keine neuen Tatsachen habe vorbringen können, die er nicht schon im Aberkennungsprozesse hätte vorbringen können, ist eine tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, die vom Kläger mit Un recht als aktenwidrig bezeichnet wird; die Bemerkung, im frühern Prozesse seien eben gar keine Tatsachen vorgebracht worden, trifft offensichtlich den Kern jener Feststellung nicht. Und welche prozes frühern Urteile zukomme, ist eine, wie in suale Rechtskraft dem Erwägung 5 bemerkt, vom Bundesgericht nicht nachzuprüfende Frage des kantonalen Prozeßrechts. Da sonach für das Bundes gericht verbindlich und rechtskräftig feststeht, daß die heute geltend gemachte Forderung besteht, kann sie nicht mit der Rückforderungs klage zurückverlangt werden und steht dieser die Einrede der abge urteilten Sache entgegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basellandschaft vom 11. November 1904 in allen Teilen bestätigt.