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Arteil vom 2. Februar 1905 in Sachen
Müller, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Müller, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Beidseitiges Scheidungsbegehren aus einem der bestimmten Scheidungs
gründe des Art. 46 CEG. Stellung des Gerichtes; Verhältnis der Schei
dungsklagen zu einander. Verhältnis des Art. 46 zu Art. 47 leg. cit.
A. Durch Urteil vom 12. November 1904 hat das Oberge
richt des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
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Ist die zwischen den Litiganten unterm 3. Oktober 1891
vor Civilstandsamt Zug geschlossene Ehe des gänzlichen zu scheiden
und der Beklagte als der allein schuldige Teil zu erklären?
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Sind die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder sämtlich
der Klägerin zur Erziehung und Pflege zuzusprechen?
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Hat der Beklagte der Klägerin für sich und die Kinder einen
jährlichen Alimentationsbeitrag von 1200 Fr., laufend vom
Friedensrichtervorstand an, vorauszahlbar in monatlichen Raten
von je 100 Fr., mit Verzugszins zu 5% jeweilen seit dem
Tage der Fälligkeit an zu bezahlen?
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Hat der Beklagte der Klägerin ihr eingebrachtes Frauengut
im Betrage von 1000 Fr. zurückzuerstatten?
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Ist das in der Wohnung der Klägerin in Root befindliche
Mobiliar der Litiganten der Klägerin zuzusprechen?
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Hat Beklagter der Klägerin eine Entschädigung von
10,000 Fr. zu bezahlen mit Verzugszins zu 5 % seit dem
Friedensrichtervorstande? oder
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Ist die zwischen den Litiganten unterm 3. Oktober 1891
vor Civilstandsamt Zug geschlossene Ehe gemäß Art. 46 litt. a
des schweizerischen Ehegesetzes gänzlich zu scheiden?
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Ist die Klägerin als der schuldige Teil zu erklären?
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Sind die aus der Ehe entsprossenen 4 Kinder der Mutter
des Beklagten, Karoline Müller geb. Furrer in Solothurn zur
Pflege und Erziehung zu übergeben?
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Hat die Klägerin für die Pflege und Erziehung der ge
nannten 4 Kinder einen monatlichen Beitrag von 30 Fr. zu
leisten?
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Sind die sämtlichen Begehren der Klägerin mit Ausnahme
des Begehrens auf Ehescheidung abzuweisen?
erkannt:
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Die zwischen den Litiganten unterm 3. Oktober 1891 vor
Civilstandsamt Zug geschlossene Ehe sei gerichtlich des gänzlichen
geschieden.
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Der Beklagte sei als der allein schuldige Teil erklärt.
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Dem Beklagten sei die Eingehung eines neuen Ehebünd
nisses vor Ablauf von drei Jahren nach der Scheidung unter
sagt.
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Die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder seien der
Klägerin zur Erziehung und Pflege zugesprochen.
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Der Beklagte habe der Klägerin für sich und die Kinder einen
jährlichen Alimentationsbeitrag von 900 Fr., wovon auf die
Klägerin 300 Fr. und auf jedes Kind 150 Fr. entfallen, zu be
zahlen, laufend vom Friedensrichtervorstande an und verfallend
in vierteljährlich vorauszahlbaren Raten von 225 Fr., verzins
lich zu 5% jeweilen seit dem Tage der Fälligkeit.
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Der Beklagte habe den Alimentationsbeitrag für die Klägerin
bis zu deren allfälliger Wiederverehelichung, denjenigen für die
Kinder bis zum erfüllten 17. Altersjahr der einzelnen Kinder zu
leisten.
Das in der Wohnung der Klägerin in Root befindliche
Mobiliar sei der Klägerin zugesprochen.
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Der Beklagte habe der Klägerin eine Entschädigung von
3000 Fr. zu bezahlen mit Verzugszins zu 5% seit dem Friedens
richtervorstande.
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Mit ihren abweichenden Begehren seien beide Parteien ab
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit
den Anträgen:
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Die Klägerin solle als mitschuldig an der Ehescheidung er
klärt werden.
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Der Klägerin sei die Eingehung eines neuen Ehebünd
nisses für eine vom Bundesgericht zu bestimmende Zeitdauer zu
untersagen.
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Die aus der Ehe hervorgegangenen vier Kinder seien der
Frau Karoline Müller geb. Furrer, Mutter des Beklagten, zur
Erziehung und Pflege zu übergehen.
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Die Klägerin habe für die Erziehung und Pflege der ge
nannten vier Kinder einen jährlichen Beitrag von 360 Fr. bis
zum erfüllten 17. Altersjahr der einzelnen Kinder zu leisten.
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Das Begehren der Klägerin, der Beklagte habe ihr einen
Alimentationsbeitrag für sich und die Kinder zu leisten, sei ab
zuweisen.
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Das Begehren der Klägerin, der Beklagte habe ihr eine
Entschädigung zu bezahlen, sei abzuweisen.
Die Klägerin hat anschlußweise Abänderung der Dispositive
5, 6 und 7 beantragt.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklag
ten die Berufungsanträge wiederholt und begründet. Der Ver
treter der Klägerin hat Abweisung der Hauptberufung und Gut
heißung der Anschlußberufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Litiganten verehelichten sich am 3. Oktober 1891 vor
Civilstandsamt Zug. Aus der Ehe gingen vier heute noch lebende
Kinder hervor. Im Jahr 1903 wurde infolge eingetretener Zer
würfnisse ein Übereinkommen getroffen, wonach der Klägerin ge
stattet wurde, sich mit den Kindern nach Root zu einer Schwester
zu begeben, während der Beklagte in Luzern ein Zimmer bezog.
Von Luzern aus besuchte der Beklagte von Zeit zu Zeit Frau
und Kinder in Root. Am 29. Juni 1903 begab er sich in etwas
angetrunkenem Zustande dorthin und schlug seiner Frau vor, das
Zusammenleben wieder aufzunehmen. Als sich diese dessen weigerte
wenigstens für so lange, als der Beklagte sich nicht gebessert habe,
versetzte ihr letzterer einen Messerstich in den Hals und brachte
darauf sich selber mit dem gleichen Messer eine gefährliche Wunde
am Halse bei. Dieser Tat wegen wurde Müller letztinstanzlich vom
Obergericht des Kantons Luzern des beendigten Versuches zum
Totschlag, begangen bei beschränkter Vernunfttätigkeit, schuldig be
funden und zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren, sowie
zum Verlust der bürgerlichen Ehren verurteilt.
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Der Beklagte hat zwar vor Bundesgericht nicht ausdrück
lich Scheidung der Ehe auf Grund von Art. 46 litt. a des
Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe verlangt, sondern nur,
die Klägerin solle als mitschuldig an der Ehescheidung erklärt
werden. Allein in seiner Antwort auf die Klage hatte er geltend
gemacht, die Klägerin habe sich wiederholt, insbesondere im Jahre
1896 mit einem gewissen H. in T., des Ehebruches schuldig ge
macht, und dementsprechend beantragte er, es sei die Ehe gemäß
Art. 46 litt. a gänzlich zu scheiden. Ein ausdrückcher Verzicht
auf dieses Scheidungsbegehren hat nicht stattgefunden, und in der
Berufungserklärung ist ein stillschweigender Verzicht umsoweniger
zu erblicken, als der Beklagte darin beantragt, es sei der Klägertn
eine Wartefrist im Sinne von Art. 48 aufzuerlegen, eine Folge
welche nach dem klaren Wortlaute des Gesetzes nur an die
Scheidung auf Grund von Art. 46 geknüpft werden kann. Es
liegt somit nicht nur ein Scheidungsbegehren der Klägerin, son
dern auch ein solches des Beklagten zur Beurteilung vor.
3. Daß das auf Art. 46 litt. b und c gestützte Scheidungs
begehren der Klägerin begründet ist, bedarf angesichts des in
Erwägung 1 hievor zusammengefaßten unbestrittenen Tatbestandes
keiner weitern Ausführung.
Aber auch der vom Beklagten in Anspruch genommene
Scheidungsgrund von Art. 46 litt. a ist vorhanden. Das Urteil
der Vorinstanz enthält zwar in dieser Beziehung nur die Be
merkung, es dürfe als erwiesen angesehen werden, daß die Klä
gerin die eheliche Treue nicht durchweg bewahrt habe. Es unter
liegt jedoch keinem Zweifel, daß hiemit die einschlägigen Ausfüh
rungen der ersten Instanz, des Bezirksgerichtes Luzern, gutge
heißen werden wollten. Dieses konstatiert, es sei dem Beklagten
der Beweis dafür gelungen, daß die Klägerin sich im Jahre 1896
des Ehebruches mit Lokomotivführer H. in T. schuldig gemacht
habe, und es dürfe angenommen werden, diese Tatsache sei dem
Beklagten erst im Januar 1904 zur Kenntnis gekommen; es
sei somit der Tatbestand von Art. 46 litt. a vorliegend gegeben.
Diese tatsächliche Feststellung ist nichts weniger als aktenwidrig
und das Bundesgericht ist daher an dieselbe gebunden.
Nun fährt aber das bezirksgerichtliche Urteil folgendermaßen
fort: Es frage sich, welcher Scheidungsgrund die beidseitigen
Scheidungsbegehren wirklich herbeigeführt habe und inwieweit
jede Partei angesichts ihres eigenen Verhaltens und der obwal
tenden Umstände berechtigt sei, den der Gegenpartei zur Last fal
lenden Scheidungsgrund geltend zu machen. Der Richter gelange
dazu, die Ehe nur auf Grund von Art. 46 litt. b und c zu
scheiden, denn der Beklagte sei nicht berechtigt, sich auf den von
seiner Frau vor Jahren begangenen Fehltritt zu berufen, nachdem
er sich selbst in der gleichen Beziehung viel schwerer vergangen
habe. Sodann wäre dieser Fehltritt wahrscheinlich gar nicht vor
gekommen, wenn der Beklagte seine Pflichten als Gatie und Vater
gehörig erfüllt hätte. Jedenfalls aber hätte der Fehltritt der
Klägerin niemals zu einem Ehescheidungsbegehren geführt, son
dern er wäre der Klägerin vom Beklagten verziehen worden, wie
diesem seine eigene Schuld verziehen worden sei. Die Ursache des
Zusammenbruchs des Familienglücks liege vornehmlich in den
sittlichen Eigenschaften des Beklagten. Neben dem furchtbaren Vor
haben des Beklagten, die unschuldigen Kinder beider Eltern zu
berauben, verschwinden die Fehler der Klägerin. Das Obergericht
gelangt ebenfalls dazu, die Ehe nur auf Grund von Art. 46
b und c zu scheiden, und bemerkt, es sei der Beklagte als der
schuldigere Teil nicht berechtigt, nachträglich in seiner Verant
wortung auf die Scheidungsklage seiner Frau seinerseits um Schei
dung einzukommen.
Diese Auffassung der Vorinstanzen muß als eine rechtsirrtüm
liche bezeichnet werden. Es kann keine Rede davon sein, daß
infolge Erhebung der Scheidungsklage seitens des einen Ehegatten
ein dem andern Teil zustehender Anspruch auf Scheidung aufge
hoben werde, und ebensowenig kann es sich bei der Anwendung
von Art. 46 des Bundesgesetzes darum handeln, die Fehler der
Ehegatten gegeneinander abzuwägen. Die Argumentation der Vor
instanzen beruht auf einer Verwechslung der in Art. 46 aufge
zählten bestimmten Scheidungsgründe, bei deren Vorhandensein
die Ehe auf Begehren eines Ehegatten geschieden werden muß
einerseits, und dem in Art. 47 angeführten subsidiären Schei
dungsgrund der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, bei
dessen Vorhandensein die Ehe geschieden werden kann, ander
seits. Nur bei der Anwendung dieser letztern Gesetzesbestimmung
kommt es bezüglich der Frage, ob die Ehe geschieden werden soll,
auf den Grad des Verschuldens, sowie auf den Kausalzusammen
hang zwischen den Verfehlungen eines jeden der Ehegatten und
der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses an, und nur auf diese
Gesetzesbestimmung beziehen sich die Urteile des Bundesgerichtes,
in denen ausgesprochen ist, daß demjenigen Ehegatten, welcher
ganz oder vorzugsweise an der Zerrüttung der Ehe schuld ist,
die Scheidungsklage nicht zusteht (vergl. insbesondere Amtl.
Samml. d. bundesg. Entsch., Bd. II, S. 274). Im vorliegenden
Falle handelt es sich nun aber nicht um die Anwendung von
Art. 47, sondern um diejenige von Art. 46 CEG. In diesem
Artikel wird einfach an bestimmte Tatsachen die Folge geknüpft,
daß die Ehe auf Begehren eines der Ehegatten geschieden werden
muß. Hienach hat jeder Ehegatte bei Vorhandensein einer dieser
Tatsachen einen Anspruch auf Scheidung, welcher weder dadurch
beeinträchtigt wird, daß dem andern Gatten ebenfalls ein solcher
Anspruch zusteht, noch dadurch, daß dieser andere Anspruch schon
früher gerichtlich geltend gemacht wurde.
4. Sind demnach im vorliegenden Falle die Scheidungsbegehren
beider Parteien gutzuheißen, so ist die Ehe der Litiganten auf
Grund von Art. 46 litt. a, b und c gänzlich zu scheiden,
was nach Art. 48 Abs. 1 von Gesetzes wegen zur Folge hat,
daß keiner der beiden Ehegatten vor Ablauf eines Jahres
ein neues Ehebündnis eingehen darf. Diese Wartefrist ist im vor
liegenden Falle, und zwar ohne daß es diesbezüglicher Parteian
träge bedürfte, mit Rücksicht auf das schwere Verschulden beider
Teile auf drei Jahre zu erstrecken.
Was die weitern Folgen der Ehescheidung betrifft, so fehlen
dem Bundesgerichte die nötigen Anhaltspunkte für die Beurteilung
der Frage, ob nach dem einschlägigen kantonalen Rechte die der
Ehe entsprossenen Kinder, statt dem Vater oder der Mutter, einer
Drittperson, und insbesondere der Mutter des Ehemannes, zuge
sprochen werden können, eine Frage, von deren Beantwortung
übrigens auch die Festsetzung allfälliger Alimentationsbeiträge ab
hängt. Es empfiehlt sich daher im vorliegenden Falle, die Sache
im Sinne von Art. 83 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen,
ohne der Frage näher zu treten, ob dies auch aus prinzipiellen
Gründen geschehen müßte .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und das Urteil
der Vorinstanz abgeändert wie folgt:
a. Die Ehe der Litiganten wird gemäß Klage und Widerklage
nach Art. 46 litt. a, b und c des Bundesgesetzes über Civilstand
und Ehe gänzlich geschieden;
b. Jeder Partei wird im Sinne von Art. 48 desselben Gesetzes
eine Wartefrist von drei Jahren auferlegt;
c. Im übrigen wird die Angelegenheit zur neuen Beurteilung
der Folgen der Ehescheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Vergl. zu letzterer Frage: Urteil v. 20. Sept. 1902 i. S. Jacot c.
Jacot, A. S., XXVIII, 2, Nr. 44, S. 341 ffl. (Anm. d. Red. f. Publ.)