Art. 242 and 243 Abs. 3 SchKG; unjust enrichment and substantiation: the bankruptcy administration's refusal to deliver third-party-claimed assets is an administrative act and does not prejudge a possible civil-law damage claim. Whether withholding property gives rise to damages, and the position of the good-faith possessor as well as claims for necessary expenses, are governed by cantonal property law. A claim in unjust enrichment is sufficiently substantiated when the decisive facts are alleged; express citation of the legal basis is not required. The claimant need only prove that an enrichment occurred; the defendant must prove that the enrichment no longer exists at the time the action is brought. The quantification of saved expenses is a matter of judicial discretion absent federal-law error.
C. Die Beklagten haben sich der Berufung rechtzeitig und in richtiger Form angeschlossen und den Antrag gestellt: Die Klagebegehren der Kläger seien gänzlich abzuweisen. D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par tejen je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne rischen Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
recht der Vindikation der Kläger widersetzt, die Objekte vorent halten und die Schlüssel dazu verweigert hätten; daß ferner die Beklagten an Stelle der Konkursverwaltung in das von dieser fortgesetzte Pachtverhältnis eingetreten seien; daß sie endlich die Zinsforderung aus dem Pachtvertrage ausdrücklich anerkannt hätten. Die Beklagten haben mit ihrer Widerklage, soweit sie heute noch im Streite liegt, die Vergütung von 124 Fr. 40 Cts. für das zum Unterhalt der Maschinen erforderliche, von ihnen be sorgte Schmieren u. s. w. der Maschine verlangt. Die Vorinstanz hat in ihrem eingangs mitgeteilten Urteile diese Widerklageforderung gutgeheißen und den Klägern lediglich den Betrag von 250 Fr. zugesprochen mit der Begründung, den Beklagten seien die Auf bewahrungskosten für die Maschinen erspart worden und die For derung erscheine somit als Forderung aus ungerechtfertigter Be reicherung im Betrage des ersparten Lagergeldes welchen Be trag die Vorinstanz auf Grund freien Ermessens festsetzt be gründet; im übrigen hat sie die Klage abgewiesen aus den aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlichen Gründen. 3. Die Klage wird auf zwei tatsächliche Momente gestützt: auf die Vorenthaltung der Maschinen und auf die Benutzung der Werkstätte der Kläger durch die Beklagten vom 15. Juni 1900 hinweg bis zum 3. Januar 1903. Der Grund des Verhaltens der Beklagten war ein verschiedener hinsichtlich dieser beiden Ob e; während sich die Vorenthaltung der Maschinen auf das von der Beklagten behauptete Eigentum des Gemeinschuldners stützte, wurde die Werkstätte von ihnen benutzt zur Aufbewahrung der im Streite liegenden Maschinen. Bevor die Frage gelöst wird, ob die Konkursverwaltung bezw. an ihrer Stelle die Beklagten zur Benutzung der Werkstätte berechtigt waren, ist daher die andere zu entscheiden, ob sie zur Vorenthaltung der Maschinen berechtigt waren. 4. Nun wird die Klage, soweit sie auf die Vorenthaltung der Maschinen gestützt wird, von den Klägern selbst nicht auf ein Mietverhältnis gegründet, sondern lediglich als Schadenersatzfor derung geltend gemacht, mit der Begründung, die Vorenthaltung der Maschinen sei zu Unrecht erfolgt. Da sich nun die Beklagten insofern der von den Klägern im Konkurse des Zinniker ver langten Herausgabe der Maschinen widersetzt haben, als sie an Stelle der Konkursverwaltung den Vindikationsprozeß, d. h. die Beklagtenrolle in diesem, aufgenommen haben und sie damit in allen Teilen an Stelle der Konkursverwaltung getreten sind, kann ihnen eine Rechtswidrigkeit in der Vorenthaltung der Maschinen nur insoweit zur Last gelegt werden, als eine solche im Verhalten der Konkursverwaltung läge. Die Konkursverwaltung hatte jedoch gemäß Art. 242 SchKG das Recht und die Pflicht, über die Herausgabe der Maschinen an die Kläger zu verfügen und den Klägern Frist zur Klage anzusetzen; sie wäre nach Art. 243 Abs. 3 eod. sogar berechtigt gewesen, nach der zweiten Gläubiger versammlung die Gegenstände zu verwerten, wenn die Kläger nicht Vindikationsklage angehoben hätten. Von einer unerlaubten Hand lung kann daher keine Rede sein, umsoweniger, als die Beklagten sich der Vindikation durchaus in guten Treuen widersetzen konnten. Art. 50 OR fällt somit zur Begründung der Klage, soweit diese auf die Vorenthaltung der Maschinen gestützt wird, außer Be tracht. Dagegen schließt allerdings die Verfügung der Konkurs verwaltung betreffend Nichtherausgabe von Sachen, die von Dritten als Eigentum angesprochen werden, einen Schadenersatzanspruch des Ansprechers nicht aus; die Nichtherausgabe erfolgt als Akt administrativer, nicht richterlicher Natur, auf Gefahr der Kon kursverwaltung, und kann einer allfälligen im Civilrecht begrün deten Schadenersatzpflicht wegen Vorenthaltung des Eigentums nicht präjudizieren. Nun wurde aber die Herausgabe der Ma schinen von den Klägern nicht auf ein obligatorisches Rechtsver hältnis gestützt, sondern auf ihr Eigentum, und es fragt sich daher, ob ein zum Schadenersatz verpflichtender Verzug der Kon kursverwaltung bezw. der Beklagten vorgelegen habe. Die Frage, ob und wann ein Eigentümer zur Herausgabe seines Eigentums und im Falle der Weigerung zum Schadenersatz berechtigt sei, wird aber nicht vom eidgenössischen (Obligationen ), sondern vom Es handelt sich hiebei um kantonalen Sachenrecht beherrscht. die Stellung des redlichen Besitzers. Die Vorinstanz hat daher in dieser Frage mit Recht kantonales Recht angewendet und das Bundesgericht ist zur Überprüfung ihrer Entscheidung nicht be fugt. Nach dem gleichen Gesichtspunkt ist auch der (heute einzig
noch streitige) Schadenersatzanspruch der Beklagten für Verwen dungen auf die Maschinen zu beurteilen: es handelt sich hier um die Schadenersatzansprüche des redlichen Besitzers für notwendige Verwendungen, und diese finden ihre Regelung im kantonalen Sachenrechte. Aus diesem Grunde hat es beim angefochtenen Ent scheide sein Bewenden, soweit der Schadenersatzanspruch wegen Vorenthaltung der Maschinen und der Widerklageanspruch für Verwendungen auf diese in Frage stehen. 5. Die Forderung für Benutzung der Werkstätte sodann kann vorerst nicht auf den Pachtvertrag der Kläger mit Zinniker stützt werden, da dieser mit Ausbruch des Konkurses erlosch und eine Übernahme desselben durch die Konkursverwaltung und von dieser durch die Beklagten nicht stattgefunden hat. Dagegen hat nun allerdings tatsächlich eine Benutzung durch die Beklagten nach Auf lösung der Pacht stattgefunden, vom 15. Juni 1900 hinweg, und haben die Kläger diese Benutzung geduldet, wohl in der Meinung, die Beklagten werden ohne weiteres eine Vergütung dafür leisten. Auf Art. 50 OR können die Kläger ihre Forderung gerade dieser Duldung und der Unterlassung der Ausweisung wegen wo zu sie zweifellos befugt gewesen wären nicht stützen. Als Klagegrund bleibt daher einzig noch der von der Vorinstanz heran gezogene Standpunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Die Beklagten haben heute geltend gemacht, die Kläger hätten die Klage nach dieser Richtung nicht substanziiert. Allein es genügt (soweit die Frage der genügenden Substanziierung überhaupt eine Frage des eidgenössischen Privatrechtes ist und der Überprüfung des Bundesgerichtes untersteht) zur genügenden Substanziierung, daß die den Anspruch begründenden Tatsachen aufgeführt sind; eine ausdrückliche Anrufung der Gesetzesartikel, auf die der Anspruch gegründet wird, gehört vom Boden des eidgenössischen Rechtes aus nicht zur genügenden Substanziierung. (Vergl. Art. 3 eidg. CPO in Verbindung mit Art. 85 OG; ferner Art. 81 Abs. 2 OG.) Von diesem Standpunkt aus muß aber die Klage als Bereiche rungsklage als vollständig genügend substanziiert angesehen werden. Wenn nun die Vorinstanz feststellt, daß die Beklagten Aufbe wahrungskosten für die Maschinen durch die Benutzung der klä gerischen Werkstätte erspart haben, so liegt hierin eine tatsächliche Feststellung, gegen die vor Bundesgericht nicht aufzukommen ist. Eine Bereicherung, und zwar eine solche aus dem Vermögen der Kläger, ist also anzunehmen. Die Beklagten haben eingewendet, sie sei jedenfalls nicht mehr vorhanden und es wäre Sache der Kläger, das Vorhandensein der Bereicherung nachzuweisen. Allein wie das Bundesgericht mehrfach (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 846; Bd. XXVII, 2. T., S. 110, Erw. 4) ausgesprochen hat, hat der den Bereicherungsanspruch geltend machende lediglich dar zutun, daß dem Gegner eine Bereicherung ohne Grund zuge kommen ist; Sache des Gegners ist es alsdann, nachzuweisen, daß er zur Zeit der Anhebung der Klage nicht mehr bereichert war. Einen solchen Nachweis haben die Beklagten nicht einmal angetreten. Wenn endlich die Vorinstanz das Maß der Bereiche rung auf den Betrag der Aufbewahrungskosten und diese auf 250 Fr. festsetzt, so ist hiegegen von Bundesrechts wegen nichts einzuwenden. Die Kläger haben heute geltend gemacht, die Be klagten hätten auch noch weitere Kosten, vornehmlich die Trans portkosten, erspart; allein auch wenn man noch auf diesen Punkt eintreten wollte, so wäre dann zu sagen, daß dieser Bereicherung auf Seite der Beklagten auch eine solche auf Seite der Kläger gegenüber stünde, da diesen durch das Belassen der Maschinen in der Werkstätte die Montagekosten erspart worden sind. 6. Aus dem gesagten folgt die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: werden abge Hauptberufung sowohl als Anschlußberufung wiesen und es ist das Urteil des Appellations und Kassations hofes des Kantons Bern (II. Abteilung) vom 8. Dezember 1904 in allen Teilen bestätigt.