- Arteil vom 24. März 1905 in Sachen
Duffner, Kl. u. Ber. Kl., gegen La Roche, Stähelin Cie.,
Bekl. u. Ber. Bekl.
Streitwert, schriftliches oder mündliches Verfahren? Art. 59; 67
Abs. 4 0G. Zulässigkeit von Rechtsschriften im mündlichen Beru
fungsverfahren? Haft des Geschäftsherrn für durch seine Ange
stellten und Arbeiter verursachten Schaden, Art. 62 0G. Mass der
Entschädigung bei Körperverletzung eines Arbeiters. Vorbehalt der
Nachklage bei Art. 53 0G. Abzug wegen Mitverschuldens. Art. 51
Abs. 2 0G.
A. Durch Urteil vom 16. Januar 1905 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt die Klage abgewiesen.
Die erste Instanz hatte am 8. November 1904 erkannt:
Die Beklagten werden zur Zahlung von 2000 Fr. nebst 5%
Zins seit 2. September 1904 an Kläger verurteilt und die
Mehrforderung des Klägers zur Zeit abgewiesen im Sinne der
Erwägungen. Dem Kläger ist die Nachklage für den allfälligen
weitern Schaden innerhalb zwei Jahren vorbehalten.
B. Gegen das Urteil des Appellationsgerichts hat der Kläger
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem
Antrage: Das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben. Die
Beklagten seien zu verfällen zur Zahlung von 2878 Fr. 15 Cts.
nebst Zins zu 5% seit 2. September 1904 an den Kläger.
Dem Kläger sei die Nachklage für den weitern Schaden inner
halb von zwei Jahren seit der Rechtskraft des Urteils vorzubehalten.
Er hat der Berufung eine sie begründende Rechtsschrift bei
gelegt.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
seinen Berufungsantrag erneuert.
Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung
angetragen. Für den Fall, daß die Beklagte grundsätzlich haftbar
erklärt würde, hat er beantragt, die Sache sei an das Appellations
gericht zurückzuweisen und der Schaden sei gleichhälftig zu teilen.
Er hat ferner gegen die Belassung der klägerischen Rechtsschrift
bei den Akten protestiert.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da der Kläger vor erster Instanz in der Klage Verurtei
lung der Beklagten zur Zahlung von 15,000 Fr. nebst Zins zu
5% seit 23. Juni 1903 verlangt und die Beklagte in der Ant
wort Abweisung der Klage beantragt hat, beträgt der Streitwert
über 4000 Fr. und war daher vor Bundesgericht das mündliche
Verfahren durchzuführen. Denn die Bestimmung des Art. 59
Abs. 1 OG, wonach für die Berechnung des Streitwertes maß
gebend sind die in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen
kantonalen Gericht angebrachten Rechtsbegehren, gilt nicht nur für
die Frage, ob der zur Berufung an das Bundesgericht überhaupt
erforderliche Streitwert von 2000 Fr., sondern auch für die an
dere, ob der für das mündliche Verfahren erforderliche Streitwert
von 4000 Fr. erreicht sei oder aber das schriftliche Verfahren
Platz zu greifen habe (Art. 67 Abs. 4 OG). Nach bisheriger
Praxis war daher die Rechtsschrift des Berufungsklägers aus dem
Recht zu weisen und nicht zu berücksichtigen, während dieses
superfluum an der Gültigkeit und Wirksamkeit der Berufung
nichts ändert.
- In tatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzuheben:
Der am 27. November 1865 geborene Kläger, von Beruf
Schreiner, arbeitete seit 1895 im Geschäfte des Zimmermeisters
C. Scherrer, in Basel, zu einem Lohn von 5 Fr. pro Tag in
die Firma C.
den letzten Jahren. Im Frühjahr 1903 wurde
Zimmer undScherrer mit der Vornahme von Reparaturen
Schreinerarbeiten im blauen Hause in Basel betraut. Arbeiter
der Beklagten waren gleichzeitig damit beschäftigt, an der gegen
den Hof gerichteten Seitenfassade den Verputz und schadhaft ge
wordene Steine aus Fenstersimsen, 2c. zu entfernen. Den Zimmer
leuten war eine Remise auf derselben Seite des Hauses, deren
zwei Türen gegen den Hof gingen, zur Unterbringung ihres
Werkzeuges und ihrer Arbeitskleider angewiesen worden; zu
arbeiten hatten sie teils in der Remise selbst, teils auf dem
Estrich. Als am 23. Juni 1903 der Kläger, der unter den
von C. Scherrer am blauen Hause beschäftigten Zimmer
leuten war, morgens zwischen 6½ und 6 ¾ Uhr seine Ar
beitskleider und sein Werkzeug in der Remise geholt hatte und
sich eben an seinen Arbeitsplatz begeben wollte, wurde er im
Augenblick, da er aus der Türe und unter dem für die Maurer
und Steinhauer errichteten Gerüst hervortrat, von einem 21
Pfund schweren Stein auf den Kopf getroffen, so daß er bewußt
los zusammenstürzte und schwerverletzt in den Bürgerspital trans
portiert werden mußte. Der Stein war von einem Arbeiter der
Beklagten, namens Emil Weiß, aus der Höhe des zweiten Stock
werkes heruntergeworfen worden. Der Kläger, dessen Verletzung
in einem schweren Schädelbruch bestand, wurde durch Prof. Hilde
brand operiert und nachher durch dessen Assistenzärzte weiter be
handelt. Am 24. Juli 1903 wurde er aus dem Spital entlassen,
mußte sich aber noch längere Zeit allwöchentlich zur Erneuerung des
Verbandes in der Poliklinik stellen. Schon am 7. Oktober 1903
fing er an, wieder in das Geschäft C. Scherrer zu gehen und
sich dort zu beschäftigen. Mit seiner im Februar 1904 eingereichten
Klage, die ursprünglich das aus Erwägung 1 hievor ersichtliche
Rechtsbegehren enthielt, macht er nun die Beklagte auf Grund
des Art. 62 OR verantwortlich für die Folgen des Unfalles vom
23. Juni 1903. Die erste Instanz hat in ihrem in Fakt. A wie
der gegebenen Urteile in tatsächlicher Beziehung folgendes, für die
grundsätzliche Frage der Haftbarkeit der Beklagten erhebliche fest
gestellt: Die Arbeiter des C. Scherrer waren genötigt, sich in
den als Bauwerkstätten dienenden Räumen des Erdgeschosses um
zukleiden und dort ihr Werkzeug zu holen. Dabei mußten sie unter
dem Gerüst, auf welchem die Maurer und Steinhauerarbeiter der
Beklagten arbeiteten, hindurchgehen; sie waren dadurch der Gefahr
ausgesetzt, von Steinen und andern Gegenständen, welche bei der
Arbeit auf dem Gerüst hinunterfallen konnten, getroffen zu wer
den. Für das Durchgehen der Arbeiter des Scherrer war nur die
eine Türe, über der damals gearbeitet wurde, üblich, die andere
Türe war zwar nicht geschlossen, aber sie war gewöhnlich durch
Fensterläden und anderes versperrt, auch wurde vor ihr gear
beitet, so daß ihre Benutzung nicht tunlich war und auch nicht
stattfand, zumal sie nur zum Teil geöffnet werden konnte und
das außenstehende Gerüst den Durchgang erschwerte. Vor dem
Unfall ist mehrfach von Arbeitern des C. Scherrer wegen des
Hinunterfallens von Steinen geklagt worden; auch hat C. Scherrer
selbst noch am Tage vor dem Unfall beim Polier der Beklagten,
Failer, Vorstellungen wegen des Steinwerfens gemacht. Oberhalb
der Ausgangstüre war eine ein Meter breite Diele angebracht, die
aber nicht gegen das Herabfallen von Steinen schützte. Es war
zwar anzunehmen, daß Weiß, von dem, nach der ersten Instanz,
nicht sicher ist, ob er im Besitze eines Eimers zum Herablassen
der Steine war, vor dem Herabwerfen des Steines mehrmals
Achtung gerufen hat. Dagegen ist nicht erwiesen, daß Weiß
gewarnt worden wäre, Steine herabzuwerfen, oder daß ihm der
Gebrauch eines Eimers tatsächlich vorgeschrieben worden wäre.
Diese Feststellungen der ersten Instanz werden von der zweiten
Instanz lediglich dahin ergänzt, neben Weiß sei nach Aussage
des Zeugen Meier, wenn er sich recht erinnere, ein Eimer auf
dem Gerüst gestanden, und nach Aussage des Zeugen Steuer habe
Weiß manchmal den Eimer verwendet. Ferner stellt die zweite
Instanz fest, daß der Bauplatz von einem Teilhaber der beklagten
Firma und vom Polier regelmäßig besucht wurde, und daß die
Arbeiter im Besitze des für die richtige Ausführung der Arbeit
erforderlichen Werkzeuges waren, sowie daß die Gerüste vor dem
Unfalle verstärkt worden waren.
3. Während nun die erste Instanz auf Grund der von ihr
festgestellten Tatsachen die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten
bejaht, indem sie speziell darauf abstellt, es hätte bei der unge
nügenden Sicherung, die das Gerüst bot , den Arbeitern der Be
klagten, speziell auch dem Weiß, untersagt werden sollen, Steine
hinabzuwerfen, oder es hätte ihm der Gebrauch eines Eimers
ausdrücklich vorgeschrieben werden sollen, ist die zweite Instanz
auf Grund folgender Erwägungen zur Abweisung der Klage ge
langt: Bei Anwendung des Art. 62 OR sei in jedem einzelnen
Falle auf die Natur der betreffenden Arbeitstätigkeit Rücksicht zu
nehmen und das Maß der Sorgfalt, deren Unterlassung den Ge
schäftsherrn haftbar mache, danach zu bemessen. Im vorliegenden
Falle, wo es sich um größere bauliche Reparaturen an einem
Hause handelte, habe der Beklagten die Pflicht obgelegen, die Ar
beiter sorgfältig zu überwachen und die Arbeit so zu organisteren,
daß Unfälle möglichst ausgeschlossen waren; dieselbe Pflicht habe
dem Unternehmer obgelegen, der gleichzeitig mit dem Bauunter
nehmer die Zimmermannsarbeit durch seine Arbeiter besorgte. Eine
genügende Überwachung sei nun nachgewiesen. Was sodann die
ungenügende Oeffnung der zweiten Türe betreffe, so wäre
Sache der Zimmerleute gewesen, für deren bessere Offnung
sorgen. Entscheidend falle endlich in Betracht, daß der Unfall sei
nen Grund in einem Verhalten des Arbeiters Weiß habe, das
mit dem der Beklagten vorgeworfenen Mangel an Sorgfalt nicht
im Kausalzusammenhang stehen würde; denn das Werfen des
Steines konnte durch keine Vorrichtung absolut unmöglich ge
macht werden und hätte nur durch eine unmittelbare und dauernde
Beaufsichtigung des Weiß seitens eines Vorgesetzten verhindert
werden können, die im Betriebe des Baugeschäftes bei der Aus
führung gewöhnlicher Maurerarbeit nicht üblich ist und auch nicht
verlangt werden kann.
4. Nun kann zunächst nicht bestritten werden, daß der Unfall in
einem Verschulden des Arbeiters der Beklagten, Weiß, seinen
Grund hat. Wenn auch nach der Feststellung der ersten Instanz
anzunehmen ist, daß Weiß vor dem Hinunterwerfen des Steines
durch Rufe gewarnt hat, so genügt dies nicht, um ein Verschul
den des Weiß auszuschließen, da die erste Instanz weiterhin fest
stellt, daß die Rufe in der Werkstatt schwerlich rechtzeitig gehört
werden konnten und Weiß dies voraussehen konnte. Die Rücksicht
auf die Mitarbeiter verlangte unter allen Umständen, daß Weiß
nicht Steine herunterwarf zu einer Zeit, da die Zimmerleute am
häufigsten ein und ausgingen, namentlich nicht, nachdem er den
Kläger in die Werkstatt hatte eintreten sehen und ihm bekannt
sein mußte, daß er bald wieder heraustreten werde. Eine Not
wendigkeit, Steine hinunterzuwerfen, bestand für Weiß nicht.
Wenn auch früher schon, nach Aussage des Zeugen Steuer,
Steine hinuntergeworfen wurden, so geschah dies doch nur, wenn
man sicher war ; an dieser Sicherheit fehlte es aber nach der
Feststellung der ersten Instanz. Weiß verletzte daher das allge
meine Rechtsgebot, die Integrität seiner Mitmenschen nicht schuld
haft zu verletzen, und darin liegt sein Verschulden. Die Frage,
ob zur Anwendbarkeit des Art. 62 OR überhaupt ein Verschul
den des Angestellten oder Arbeiters, der den Schaden verursacht
hat, gehöre, kann danach dahingestellt bleiben. Des weitern ist
unbestritten und unbestreitbar, daß Weiß den Schaden in Aus
übung seiner geschäftlichen Verrichtungen verursacht hat. Es fragt
sich daher nur noch, ob die Beklagte, wie die zweite Instanz an
nimmt, den ihr obliegenden Entlastungsbeweis für die Anwendung
aller erforderlichen Sorgfalt zur Verhütung des Schadens erbracht
habe, und hiebei kann, da auch vom Kläger keine culpa in eli
gendo behauptet, gegenteils zugegeben wird, daß Weiß bis
dahin ein tüchtiger und zuverlässiger Arbeiter gewesen sei, nur in
Frage kommen, ob der Beklagten ein Mangel in der Organisation
der Arbeit oder in der Instruktion und Beaufsichtigung des Weiß
zur Last falle.
5. Eine Mangelhaftigkeit des Gerüstes, auf dem die Arbeiter
der Beklagten, und so auch Weiß, zu arbeiten hatten, wird vom
Kläger nicht behauptet. Was sodann das Vorhandensein des zur
Arbeit erforderlichen Werkzeuges betrifft, so sagt die zweite In
stanz nicht deutlich, die Feststellung der ersten Instanz, es sei
nicht sicher, ob Weiß bei der kritischen Tätigkeit im Besitze eines
Eimers zum Herablassen der Steine gewesen sei, sei unrichtig;
sie weist lediglich auf die Aussagen Steuer und Meier hin und
erklärt, die Arbeiter seien im Besitze des zur richtigen Ausfüh
rung der Arbeit erforderlichen Werkzeuges gewesen. Diese letzte
Feststellung steht nicht im Widerspruch zu den Akten, wenn sie,
soweit die Eimer in Frage kommen, dahin aufgefaßt wird, es
seien den Arbeitern Eimer zur Verfügung gestanden, während sie
allerdings als aktenwidrig bezeichnet werden müßte, falls sie dahin
aufzufassen wäre, die Eimer seien an der betreffenden Fassade auch
verwendet worden. Es ist hiebei speziell auf die Aussage des dama
ligen Poliers der Beklagten, Failer, hinzuweisen, die dahingeht,
die Arbeiter seien angewiesen gewesen, Eimer zu gebrauchen, er
wisse aber nicht, ob Weiß einen hatte. Damit gelangt man zur
Frage der richtigen Instruktion und Beaufsichtigung der Arbeiter,
und hierüber ist nun zu bemerken: Die Erfüllung dieser dem
Geschäftsherrn obliegenden Pflicht ist nicht erwiesen mit dem Nach
weise des regelmäßigen Besuchs des Arbeitsplatzes; das allein
entlastet die Beklagte nicht, da die Beklagte selber die vorliegend
in Betracht fallende Gefahr erkennen konnte und voraussehen
mußte. Wenn die Beklagte heute geltend gemacht hat, es sei nicht
erwiesen, daß der Firmateilhaber Thoma etwas vom Herunterfallen
von Steinen gesehen habe, so wird damit die Beweislast umge
dreht; das hatte der Kläger nicht zu beweisen; denn es handelt
sich dabei um eine der Arbeit inhärente, voraussehbare Ge
fahr. Die Beklagte hatte daher die Pflicht, diejenigen Maßregeln
zu treffen, welche nach dem natürlichen, normalen Verlauf der
Dinge, ohne Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses geeignet
waren, den drohenden Schaden zu verhüten. Von einer absoluten
Verhütung des Schadens kann keine Rede sein. So muß das
Verbot, Steine hinunter zu werfen und hinunterfallen zu lassen,
und dessen strikte Durchführung, sowie das konstante Ver
wenden von Eimern, als Umstand, der geeignet war, den Scha
den zu verhüten, angesehen werden. Sind daher diese Tatumstände
erwiesen, so ist auch der Entlastungsbeweis der Beklagten als ge
leistet anzuerkennen. Dagegen irrt die Vorinstanz mit ihrer Aus
führung, das Hinunterwerfen des Steines habe überhaupt nicht
verhütet werden können, da es unabhängig von einem allfälligen
Verbot erfolgt sei und außer Kausalzusammenhang mit der Sorg
falt, die die Beklagte zu verwenden habe, stehe. Hierin liegt eine
unrichtige Auffassung des Kausalzusammenhanges. Es geht nicht
an und das wäre die Konsequenz der Auffassung der Vorin
stanz , daß der Geschäftsherr alle Instruktion ablehnt mit der
Begründung, sie werde vielleicht doch nicht befolgt, die Möglichkeit
der Nichtbefolgung sei immer vorhanden; vielmehr hat der Ge
schäftsherr stets die Pflicht richtiger Instruktion und Beaufsichti
gung seines Personals, während er allerdings entlastet wird,
wenn die Erfüllung dieser Pflicht nachgewiesen ist. Nun ist die
Feststellung der ersten Instanz, es sei nicht erwiesen, daß Weiß
gewarnt worden sei, Steine hinunterzuwerfen, durch die zweite
Instanz nicht berichtigt worden, gegenteils geht auch sie hievon
aus, und sie ergänzt jene Feststellung nur dahin, daß Eimer zur
Verfügung gestanden haben und etwa auch gebraucht worden
seien. In jener Unterlassung nun muß nach den gegebenen
Umständen ein Mangel an Sorgfalt erblickt werden, das umso
mehr, als wiederholte Reklamationen der Arbeiter des Scherrer
und dieses selbst wegen des Hinunterfallens und werfens von
Steinen nachgewiesen sind, und erstellt ist, daß das Hinunterfallen
und werfen von Steinen schon seit geraumer Zeit von der Be
klagten geduldet wurde. Wenn auch ursprünglich ein Verbot be
standen hatte, so ergibt sich aus dem fortwährenden Dulden eine
Zurücknahme des Verbotes. Dieser Umstand genügt aber zur Her
stellung des Kausalzusammenhangs des Unfalls mit dem Mangel
an erforderlicher Sorgfalt, der darin liegt. Denn daß hierin ein
solcher Mangel zu erblicken ist, kann mit Grund nicht bestritten
werden; es ist nicht anzunehmen und auch von der Beklagten nicht
dargetan, daß das Hinunterwerfen und fallenlassen von Stei
nen überhaupt normalerweise und unumgänglich zum Geschäftsbe
triebe gehöre. Sodann ist unbestritten, daß die Zimmerleute des
C. Scherrer das Recht hatten, über den Hof zu gehen und die
Remise zu benutzen; die Beklagte mußte daher mit den den Hof
passierenden Zimmerleuten rechnen, wie sie mit den Straßen
passanten hätte rechnen müssen, falls sie an der der Straße
zugekehrten Fassade gearbeitet hätte. Die Türe, an der der Unfall
sich ereignete, war zudem von den Zimmerleuten benutzt worden,
bevor die Arbeiter der Beklagten ihre Arbeit begannen. Es wäre
daher Sache der Beklagten gewesen und auch in diesem Punkte
ist der Vorinstanz nicht beizustimmen zu verhüten, daß die
andere, nicht gefährdete Türe verschlossen werde. Diese Pflicht er
gibt sich aus dem doppelten Grunde, daß die Beklagte die Gefähr
dung des Zustandes verursachte und daß sie allein zur Abhilfe
im Stande war. Allerdings lag beiden Teilen die Pflicht sorgfäl
tigen Verhaltens ob; aber bei Kollisionen zwischen ihnen hatte
jeder Teil in seiner besondern Gefahrssphäre dasjenige zu tun,
was ihm oblag; und nun war die Entfernung des gefahrdrohen
den Zustandes über der zu passierenden Türe Sache der Maurer,
nicht Sache der Zimmerleute. Aus dem Gesagten folgt, daß die
Beklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht hat
und daß sie daher auf Grund des Art. 62 OR haftbar ist. Ob
daneben ein Anspruch des Klägers aus Fabrikhaftpflicht gegen
seinen Arbeitgeber Scherrer bestehe, ist nicht zu untersuchen, da
ein derartiger Anspruch den heute geltend gemachten nicht aus
schließt, sondern mit ihm elektiv konkurriert. (Vergl. Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Dezember 1904 i. S. Hediger gegen Kon
sumgenossenschaft Oberwil, Erw. 2, u. dort eit. )
6. Was nun das Maß des dem Kläger erwachsenen Schadens
und des ihm zuzusprechenden Ersatzes betrifft, so fehlt es zwar
an einem Entscheide der zweiten Instanz und an Feststellungen
derselben hierüber. Allein eine Rückweisung hat dennoch nicht zu
erfolgen, da das Bundesgericht in der Lage ist, die Feststellungen
selbst, gemäß Art. 82 Abs. 1 OG, vorzunehmen und die Sache zum
Endentscheid im Umfang der von den Parteien gestellten Anträge
reif ist. Zunächst ist unbestritten ein Betrag von 457 Fr. 50 Cts.
für totale Erwerbsunfähigkeit bis 7. Oktober 1903. Des weitern
at der Kläger vom 16. Oktober 1903 bis 2. September 1904
500 Fr. 65 Cts. erhalten, während er unbestrittenermaßen nach
dem vollen Taglohn von 5 Fr. in dieser Zeit 1420 Fr. verdient
hätte; der Ausfall beträgt somit 919 Fr. 35 Cts. Hinsichtlich des
Maßes der bleibenden Erwerbsminderung des Klägers endlich
waren die Parteien vor der zweiten Instanz einig, daß zur Zeit
nur der Schaden für zwei Jahre, vom 2. September 1904 hin
weg, festgestellt und dem Kläger für den Rest während zwei Jah
ren die Nachklage gewahrt sein solle, wie die erste Instanz dies
angeordnet hatte. Die heutige Stellungnahme der Beklagten gegen
diese Art Regelung widerspricht ihrer Haltung vor zweiter Instanz
und ist daher nicht zu berücksichtigen. Im übrigen ist betreffend
die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens der Gerichte und Par
teien auf das hiefür grundlegende Urteil des Bundesgerichts in
Sachen Ruchti gegen Schultheß, vom 18. Juni 1898, A. S.
XXIV, 2. T., S. 426 ff., spez. 430 ff., Erw. 4, zu verweisen.
Für das Maß der Erwerbsunfähigkeit für jene zwei Jahre ist maß
gebend das Gutachten Burkhardt, das auch von der ersten Instanz
In der Amtl. Samml. nicht abgedruckt. (Anm. d. Red.f. Publ.)
ihrer Berechnung zu Grunde gelegt wird und wegen seiner
größeren Einläßlichkeit und Gründlichkeit entschieden den Vorzug
vor dem summarischen Gutachten des Chirurgen, Prof. Hildebrand,
verdient. Danach beträgt die ErwerbsunfähigkeitKlägers
der an schwerer traumatischer Neuropsychose leidet
für die frag
lichen zwei Jahre 50 %, d. h., nach dem heute mit Recht nicht
mehr bestrittenen Jahreseinkommen von 1500 F.
1500 Fr.
Im ganzen beträgt daher der Schaden des Klägers:
457 50bis 7. Oktober 1903
Fr.
bis 2. September 1904
919 35
(Die erste Instanz setzt hier 920 Fr. 65 Cts. ein)
bis 2. September 1906
1500
Fr. 2876 85
Von diesem Betrage hat nun die erste Instanz wegen konkurrie
renden Mitverschuldens des Klägers einen Abzug von ½ gemacht
und ist hiedurch zum Zuspruch von rund 2000 Fr. gelangt. Sie
erblickt das Mitverschulden darin, daß der Kläger, obschon er
wußte, daß über der Tür gearbeitet werde und daß die Gefahr
des Steinwerfens bestand, sich dennoch nicht mit Weiß verstän
digte, bevor er auf den Hof trat. Die tatsächlichen Feststellungen,
auf denen diese Ausführung beruht, sind nicht aktenwidrig und es
ist auch in dem geschilderten Verhalten des Klägers ein Mitver
schulden, eine gewisse Sorglosigkeit, zu erblicken. Der Abzug eines
Drittels des Schadens für dieses, von der ersten Instanz mit
Recht als leicht bezeichnete Mitverschulden erscheint jedenfalls
hoch genug; allein auch für eine Minderung des Abzuges liegen
keine genügenden Anhaltspunkte vor. Einen Anspruch aus Art. 54
OR hat der Kläger vor Bundesgericht nicht mehr erhoben. Der
Zinsenbeginn schließlich ist unbestritten.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird in dem Sinne gutgeheißen,
daß das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Baselstadt
vom 16. Januar 1905 aufgehoben und das Urteil des Civilge
richts vom 8. November 1904 wieder hergestellt wird.