- Arteil vom 24. März 1905
in Sachen Reichenbach Cie., Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Riboli, Kl. u. Ber. Bekl.
Vollmacht des Handels
Kauf; Wandelung bei Lieferungsgeschäft.
reisenden, Art. 426 und 429 OR, speziell: ist er zu Vergleichs
abschlüssen befugt? Inwieweit wird der Geschäftsherr durch seinen
Handelsbevollmächtigten verpflichtet? Neue Aktenvervollständi
gungsbegehren vor Bundesgericht, Art. 80 0G.
A. Durch Urteil vom 23. Dezember 1904 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich erkannt:
Die Beklagten sind verpflichtet, den mit dem Kläger am
- Oktober 1903 abgeschlossenen Lieferungsvertrag über 300,000
Liter Rotwein zu halten und soweit es nicht schon geschehen
zu erfüllen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be
klagten diesen Berufungsantrag erneuert. Er hat hiebei den Be
weis durch Expertise anerboten dafür, daß nach kaufmännischer
Auffassung derjenige Agent, der Abschlüsse mache, im Zweifel
auch berechtigt sei, entstandene Differenzen durch Vergleich zu er
ledigen.
Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefoch
tenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 23. Oktober 1903 besuchte der in Venedig wohnhafte
Reisende des in Fiume niedergelassenen Klägers, N. Luxardo,
die Beklagte, wobei die letztere ihm einen Auftrag auf Lieferung
von 30 Reservoirwagen Rotwein à 10,000 Liter, wovon 15 vom
Typ 300 und 15 vom Typ 350 erteilte. Der Alkoholgehalt bei
der Qualitäten wurde auf 15 angegeben, der Preis auf 18 Fr.
50 Cts. per 100 Kg. festgesetzt. Der Abruf sollte bis September
1904 erfolgen. Luxardo sandte die von ihm geschriebene Kommis
sionsnote an den Kläger und ließ eine von ihm unterschriebene
Kopie in Händen der Beklagten. Mit Zuschrift vom 26. gl. Mts.
verdankte der Kläger die seinem Reisenden erteilte Ordre und
übersandte gleichzeitig einen von ihm unterzeichneten Verkaufs
brief sowie einem gleichlautenden Kaufbrief , den er sich mit
der Unterschrift der Beklagten versehen zurückerbat. Der Eingang
des Verkaufsbriefes lautete: Ich bestätige Ihnen den Verkauf
durch meinen Vertreter, 2c. Die Beklagte beanstandete hierauf
unterm 30. Oktober 1903 zwei Punkte, in denen diese Dokumente
von der Kommissionsnote abwichen: Einmal erklärte sie sich nicht
damit einverstanden, daß der Alkoholgehalt auf 14,75 % herabgesetzt
worden sei, und ferner lehnte sie das Begehren des Klägers,
daß bei Abruf von mehr als drei bis vier Wagen pro Monat
ein Preavviso von drei Wochen zu erfolgen habe, als unerfüll
bar ab. In seiner Antwort vom 2. November erklärte der Klä
ger, die geringfügige Reduktion des Alkoholgehaltes lediglich mit
Rücksicht auf die Zollbehandlung vorgenommen zu haben, dem
ausdrücklichen Wunsche der Beklagten gemäß aber die 15° voll
einhalten zu wollen. Auch die Klausel betreffend den Preavviso
wurde fallen gelassen, und lediglich das Ansuchen gestellt, den Abruf
jeweils so rechtzeitig als möglich vorzunehmen. Bei der Abwicklung
des Geschäftes blieb die Beklagte mit dem Bezug des Weines von
Anfang im Rückstand. Mit Brief vom 25. Mai die Beklagte
hatte bis dahin erst über vier Wagen disponiert ersuchte der
Kläger um schnellern Abruf, worauf die Beklagte am 1. Juni
erwiderte, es sei ihr dies nicht möglich. Gleichzeitig erklärte sie
sich bereit, auf das Restquantum zu verzichten, falls der Kläger
anderweitige Verwendung dafür habe. Dieser lehnte indessen in
seiner Antwort vom 3. Juni ein solches Ansinnen ab, da die
Saison fast zu Ende sei, immerhin erklärte er sich bereit, der Be
klagten soweit als möglich entgegenzukommen. Nachdem inzwischen
über weitere 1½ Wagen disponiert worden war, mahnte der
Kläger am 27. Juni abermals zu rascherem Bezug und wieder
holte die Aufforderung am 27. Juli, da bis dahin wiederum nur
ein weiterer Wagen abgerufen worden war. Am 9. August sprach
Luxardo, der auf einer Reise begriffen war, bei der Beklagten vor.
Diese brachte damals hinsichtlich der Oualität des bereits geliefer
ten Weines gewisse Bemängelungen an und es wurde auch von
einer Reduktion der noch zu beziehenden Quantität gesprochen.
In ihrem Briefe vom folgenden Tage bestätigte die Beklagte diese
Unterredung gegenüber dem Kläger mit den Worten: Bezüglich
der Angelegenheit über weitern Rückzug des Weines wird Ihnen
hr Herr Luxardo, mit dem wir diesbezüglich gestern konferierten,
unsere Entscheidung mitgeteilt haben und sehen wir darüber
Ihrem Berichte entgegen. Der Kläger zeigte sich jedoch nicht
gewillt, auf die Wünsche der Beklagten einzugehen und antwor
tete daher unterm 12. gl. Mts.: Es tut mir recht leid, daß ich
auf die mir durch meinen Reisenden gestellte Proposition nicht
eingehen kann und muß daher wegen des weitern rechtzeitigen
Bezuges des restlichen Weines eine plausiblere Proposition von
Ihrer Seite erwarten. In ihrer Rückantwort vom 15. August
erklärte die Beklagte, sie erachte ihr Verhalten als genügend moti
viert durch den mangelhaften Extraktgehalt der Sendung vom
11. Juli und den Umstand, daß bei einer weitern Sendung der
Zucker und Gipsgehalt nicht in Ordnung gewesen sei. Die Ab
nahme dieses fehlerhaften Weines sei lediglich ein Akt der Cou
lanz gegenüber dem Kläger gewesen, und da dieser ihn nicht zu
würdigen wisse, betrachte die Beklagte den Vertrag als aufgelöst
und verweigere jede weitere Abnahme. Am 17. August wiederholte
Luxardo seinen Besuch bei der Beklagten, diesmal in Begleit des
hier wohnenden Platzagenten des Klägers, Dalla Vedova. Diese
Verhandlung schloß damit, daß Luxardo folgende Depesche an sein
Haus sandte, nachdem er sie zuvor von der Beklagten in ihr Ko
pierbuch hatte kopieren lassen: Definito con Reichenbach 15
serbatoj complessivi continuate spedizioni. Ebenfalls am
17. August telegraphierte der Kläger in Antwort auf den be
klagtischen Brief vom 15.: Brief 15. erhalten. Eure Ausflüchte
nicht stichhaltig, bestehe auf vertragsmäßige Einhaltung Vertra
ges, perhorresziere jedwede andere Vorschläge ; er bestätigte diese
Depesche mit Brief vom gleichen Tag. In einer Depesche vom
nämlichen Tage, die nach Eingang derjenigen von Luxardo an
diesen gesandt wurde, lehnte der Kläger sodann die Zustimmung
zu der ihm übermittelten Abmachung rundweg ab und erklärte,
am Vertrage durchaus festzuhalten. Nach Eingang des klägerischen
Briefes vom 17. August antwortete die Beklagte unter Hinweis
auf die Depesche Luxardos, die der Kläger offenbar erst nach Ab
sendung seines Telegramms und Briefes erhalten habe, gemäß der
getroffenen Abrede seien, da bisher 7 ½ Wagen abgerufen wor
den, nur noch 7½ weitere zu beziehen. Hierauf bemerkte der
Kläger unterm 22. August, die Beklagte wisse sehr wohl, daß
Luxardo zu einem Storno nicht befugt gewesen sei. Eine
Einigung der Parteien fand im Verlaufe nicht statt. Die Beklagte
bezog zwar noch einige Wagen, jedoch lediglich als Erfüllung des
mit Luxardo getroffenen Abkommens. Mit seiner Klage stellt nun
der Kläger das Rechtsbegehren auf Haltung des ganzen Kaufver
trages, das durch das angefochtene Urteil gutgeheißen worden ist.
Die Beklagte begründet ihren Abweisungsantrag damit, die Verein
barung vom 17. August 1904 mit Luxardo sei für den Kläger
verbindlich. Eventuell verlangt die Beklagte Wandelung des Kau
fes gestützt auf die von ihr erhobene Mängelrüge.
2. Das angefochtene Urteil führt zunächst aus, die Wandelung
könne bei Mangelhaftigkeit einer einzelnen Lieferung nicht für das
ganze Lieferungsgeschäft verlangt werden, wenn sich nicht etwa
aus der Mangelhaftigkeit der einen Lieferung ergebe, daß der
Verkäufer überhaupt nicht im Stande sei, vertragsgemäß zu er
füllen. Im übrigen beruht sodann das Urteil auf der Auffassung,
die Abmachung der Beklagten mit Luxardo, vom 17. August 1904,
sei für den Kläger nicht verbindlich, da dem Luxardo, der als Han
delsreisender des Klägers oder als bloßer Agent , d. h. Makler
ohne Vertretungsbefugnis angesehen werden könne, die Vollmacht
zum Abschlusse dieser Vereinbarung gefehlt habe, was auch der
Beklagten infolge des Briefes des Klägers vom 12. August 1904
habe bekannt sein müssen.
3. Das Bundesgericht ist zur Beurteilung dieser Streitsache
sachlich zuständig, da die Parteien übereinstimmend sich auf
schweizerisches Recht berufen haben und die Vorinstanz dieses an
gewendet hat.
4. In der Sache selbst ist der Vorinstanz vorab schlechthin
beizustimmen, soweit sie die Wandelung des ganzen Geschäfts auf
Grund der Mangelhaftigkeit einer Lieferung ablehnt.
5. Aber auch in der entscheidenden Frage: ob die Vereinbarung
der Beklagten mit Luxardo, vom 17. August 1904, für den Klä
ger verbindlich sei, trifft das angefochtene Urteil das richtige.
Ganz klar ist die Unverbindlichkeit der Vereinbarung für den
Kläger dann, wenn Luxardo lediglich als Makler anzusehen ist,
da ein solcher keine Vertretungsbefugnis besitzt und daher
einen Dritten weder Rechtsgeschäfte abschließen, noch auf Rechte
verzichten kann. Es ist indessen gewiß richtiger, Luxardo als fest
angestellten Handelsreisenden des Klägers zu betrachten und somit
auf ihn für die Frage des Umfanges seiner Vollmacht die Art. 426
und 429 OR zur Anwendung zu bringen. Dabei kann die von
den Parteien erörterte Frage unentschieden bleiben, ob im vor
liegenden Falle Luxardo das Kaufgeschäft selbst abgeschlossen hat,
oder ob er nur dem Kläger die Ordre der Beklagten übermittelt
hat und der Abschluß erst durch den Austausch von Verkauf
brief und Kaufbrief erfolgt ist. Allerdings wäre die zu ent
scheidende Frage: ob Luxardo zum Vergleiche vom 17. August
1904 und damit zu einem Verzicht auf vom Kläger bereits er
worbene Rechte bevollmächtigt gewesen sei und von der Beklagten
als bevollmächtigt habe angesehen werden können, dann gewiß zu
verneinen, wenn (wie der Kläger geltend macht) schon der Ab
schluß nicht durch Luxardo erfolgt wäre. Aber auch wenn man
sich auf den der Beklagten günstigeren Boden stellt, daß Luxardo
den Abschluß des Geschäftes vorgenommen habe, zum Abschluß
bevollmächtigt gewesen sei, ist das Resultat hinsichtlich der entschei
denden Frage dasselbe. Die gesetzliche Vollmacht des Handlungs
bevollmächtigten erstreckt sich nach Art. 426 OR auf alle Arten
von Rechtshandlungen, welche (der Betrieb des Gewerbes oder)
die Ausführung der dem Handlungsbevollmächtigten übertragenen
Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Der Handlungsbevoll
mächtigte, der zum Abschluß von Geschäften befugt ist, wird
danach aller Regel nach auch bevollmächtigt sein, die später not
wendig werdenden Handlungen, sowie die auf die Ausgleichung
von Schwierigkeiten bei der Ausführung abzielenden zu führen
(Staub, Komment. z. HGB, 6. und 7. Aufl., 54 Anm. 18,
S. 220). Daraus folgt jedoch noch nicht seine Befugnis zu Ver
gleichsabschlüssen, die Verzichte auf Rechte des Prinzipals mit sich
bringen. (Vergl. ROHG, Bd. VII, S. 115 ff.; Staub, a. a. O.
Anm. 9 zu 55, S. 224; Schneider Fick, Komment., gr.
Ausg., Anm. 8 zu Art. 429.) Eine derart weitgehende Vollmacht
müßte besonders, sei es ausdrücklich, sei es durch konkludente
Handlungen, nach außen kundgegeben sein, sofern sie nicht etwa,
was denkbar wäre, aus der Natur des betreffenden Handelsge
werbes, der betreffenden Stellung, der Verkehrsbedürfnisse und der
kaufmännischen Gebräuche anzunehmen wäre (Staub, a. a. O.,
Anm. 19). Vorliegend ist nun ein solcher Ausnahmefall nicht
anzunehmen. Das auf Expertise hierüber gerichtete, erst in der
heutigen Verhandlung gestellte Begehren der Beklagten ist aus
mehrfachen Gründen unzulässig und unerheblich. Unzulässig ist es,
weil erst in der heutigen Verhandlung statt schon in der Beru
fungserklärung gestellt, dann aber namentlich, weil neu, d. h. erst
vor Bundesgericht geltend gemacht (Art. a OG); unerheblich
deshalb, weil die Vorinstanz ganz zweifellos auf Grund ihrer
eigenen Kenntnis der kaufmännischen Gebräuche und Anschau
ungen zu einer der Beklagten ungünstigen Auffassung von der
Vollmacht des Handelsreisenden für Vergleichsabschlüsse gelangt
ist. Kann sonach die Beklagte weder aus dem gesetzlichen Umfang
der Vollmacht des Luxardo noch aus dessen besonderer Stellung
eine Vollmacht zu einem den Kläger bindenden Vergleichsabschlusse
folgern, so fragt es sich nur noch, ob nicht der Kläger deshalb
an den Vergleich gebunden sei, weil Luxardo sich der Beklagten
gegenüber als für den Vergleichsabschluß bevollmächtigt ausge
geben habe. Der Vertreter der Beklagten hat in der heutigen
Verhandlung namentlich hierauf abgestellt unter Berufung auf
Anm. 9 bei Staub, a. a. O. 54: Der Dritte darf, wenn
keine besonderen Verdachtsgründe vorliegen, dem Vertreter trauen
hinsichtlich der ausgesprochenen oder tatsächlichen Angaben dessel
ben über den Umfang seiner Vollmacht und ein Mißbrauch sei
tens des Vertreters ist im Zweifel von dem Prinzipal zu vertre
ten. Allein in der Weise aufgefaßt, wie die Beklagte es tut,
würde dieser Satz dazu führen, den Prinzipal überhaupt, schlecht
weg, für alle Handlungen des Handlungsbevollmächtigten, die die
ser im Namen jenes vornimmt, als haftbar zu erklären,
Resultat, das den Bestimmungen des OR über die Stellvertre
tung offensichtlich widersprechen würde. Es muß endlich auch noch
mit der Vorinstanz gesagt werden, daß der Beklagten auf Grund
des Briefes des Klägers vom 12. August bekannt sein mußte,
daß er nicht auf die Vorschläge der Beklagten eingehen werde
und daß insbesondere eine allfällige Vereinbarung mit ihm selbst,
und nicht mit Luxardo abzuschließen gewesen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsge
richts des Kantons Zürich vom 23. Dezember 1904 in allen
Teilen bestätigt.