Art. 3 Abs. 1 Expr.-Ges.; expropriation compensation includes indirect loss in value of the remainder of the property when the damage results from the concrete project made possible by the taking. The causal link is given if the patrimonial detriment would not have occurred without the expropriation and the works carried out under the approved plans. It is not necessary that the damage arise immediately from the physical severance of the parcel; sufficient is a functional and spatial connection with the expropriation work. The expropriated owner must be put in the position he could have achieved in a voluntary sale, so that full compensation extends to the protective value of the taken land for the remaining property (consid. 2).
nommen, von der Expropriantin dagegen nicht angenommen worden. C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der Expropriantin, es sei die Minderwertsentschädigung von 1600 Fr. in Dispos. 1 zu streichen. Der Vertreter des Expropriaten stellt das Begehren, es sei der Urteilsantrag zum Urteil zu erheben; in Erwägung:
Beschränkung, die aus dem Begriff des Kausalzusammenhangs sich ergiebt, ist dabei überall die, daß der betreffende Schaden nicht auch dann eingetreten wäre, wenn die Enteignung gar nicht statt gefunden hätte. Ein Kausalnexus in diesem Sinne zwischen Min derwert und Abtretung ist nun vorliegend unverkennbar vorhanden. Das neue Straßenstück ist zu dem ausschließlichen Zweck erstellt worden, daß der bisherige Niveau Bahnübergang bei der alten Straße entbehrlich werde und beseitigt werden könne; zusammen mit der Erhöhung des Bahndammes und der Kassierung des Über ganges bildet es das Unternehmen der Straßenkorrektion. Die neue Straße und die Dammerhöhung konnten aber nur ausge führt werden, wenn der Expropriat von seiner Liegenschaft das erforderliche Land abtrat. Durch die Enteignung erst ist also die den Expropriaten schädigende Straßenkorrektion möglich geworden. Auch geht der Einwand der Expropriantin fehl, daß der Nachteil auch ohne die Abtretung eingetreten wäre, indem ja die neue Straße leicht so hätte angelegt werden können, daß eine Abtretung seitens des Expropriaten nicht notwendig war. Abgesehen davon, daß auch bei veränderter Lage der Straße doch immer zur Erhöhung des Bahn dammes das Land des Expropriaten teilweise hätte in Anspruch ge nommen werden müssen, stand es keineswegs im Belieben der Expropriantin, die Straßenkorrektion so oder anders auszuführen, sondern sie war hiebei an die bundesrätlich genehmigten Pläne gebunden, so daß man es bei jener anderweitigen Ausführung des Unternehmens ohne Berührung der Liegenschaft des Expropriaten mit einer bloß gedachten Möglichkeit zu tun hat, mit der im Ex propriationsprozeß, wo vielmehr auf die Verhältnisse, wie sie durch die konkrete Anlage geschaffen werden, abzustellen ist, nicht gerechnet werden kann. Der erwähnte Einwand würde nur dann zutreffen, wenn es sich um Nachteile handelte, wie z. B. der Schaden eines Gewerbetreibenden aus veränderter Richtung des Verkehrs infolge einer neuen Bahn , die nicht aus der konkreten Anlage, sondern aus der Unternehmung als solcher ohne jede Rücksicht auf die gewählte bestimmte Ausführung folgen; in diesem Falle könnte allerdings von Kausalzusammenhang zwischen einer Ab tretung und der Schädigung keine Rede sein. Die Expropriantin hat schließlich auch noch darauf verwiesen, daß der Expropriat bezüglich des Nachteils der Verschlechterung der Kommunikation den andern Anstößern an die Badenerstraße gleichstehe, denen kein Land enteignet wird und die daher von der Frage eines Privatrechts an der Straße abgesehen keine Schadensansprüche stellen können. Allein diese verschiedene Behandlung, die sich aus der rechtlichen Stellung des einen Anstößers als Expropriaten ergiebt, findet ihre innere Rechtfertigung in der Erwägung, daß der Eigentümer, der einen Teil seiner Liegenschaft abtreten muß, bei freihändigem Verkauf den Nachteil, der dem Restgrundstück aus der Verwendung des Landes und der Anlage, für die ex propriiert wird, erwächst, mit in Anschlag hätte bringen können. In der Tat hatte der betreffende Streifen Landes unter diesem Gesichtspunkte einen erhöhten Wert für den Expropriaten, weil sein Besitz ihn gegen die lästige Anlage, die ohne dessen Abtretung nicht ausführbar war, schützte und er es demgemäß in der Hand gehabt hätte, ihn nur zu einem Preise zu verkaufen, durch den jene Wertverminderung des Restgrundstücks mitgedeckt gewesen wäre. Wollte man den Expropriaten bei der Zwangsenteignung in dieser Beziehung ungünstiger stellen, als es bei freiwilliger Veräußerung der Fall wäre, und ihm den Ersatz dieses mittel baren Schadens vorenthalten, so wäre dem gesetzlichen Postulat der vollen Entschädigung in Art. 3 Expr. Ges. nicht Genüge ge schehen, indem der Expropriat weniger erhalten würde, als er bei freiem Verkauf zu erzielen in der Lage und berechtigt gewesen wäre; es würde nicht der volle Wert ersetzt, den das abzutretende Land mit Rücksicht auf seine gegen die Wertverminderung der übrigen Liegenschaft schützende Funktion hat. Gerade aus dieser Konsequenz erhellt aber deutlich, daß der ursächliche Zusammen hang zwischen Abtretung und Vermögensnachteil, bei dessen Vor handensein der Expropriat auf Ersatz Anspruch hat, nach dem wahren Sinn und Geist des Gesetzes mit der (neuern) Praxis in der entwickelten weitern Bedeutung zu verstehen ist; - erkannt: Instruktionskommission vom 30. No- Der Urteilsantrag der vember 1904 wird zum Urteil erhoben.