- Arteil vom 31. Januar 1905 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen (Kreisdirektion III)
gegen Honegger.
Ist der Minderwert, der einem Grundstücke erwächst durch Ver
schlechterung der Kommunikation, die ihrerseits eine Folge der
Expropriation ist, vom Exproprianten im Expropriationsverfahren
zu ersetzen? Kausalzusammenhang zwischen Expropriation und
Schaden. Art. 3 Abs. 1 Expr.-Ges.
Das Bundesgericht hat
auf Grundlage des Urteilsantrages der Instruktionskommission
vom 30. November 1904 mit folgenden Zusätzen:
A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
- Die Schweizerischen Bundesbahnen haben an Jakob
Honegger, Vater, in Altstetten, außer den von der Schätzungs
kommission gesprochenen 1465 Fr., für Minderwert des verblei
benden Landes weitere 1600 Fr. zu bezahlen.
- (Verzinsung.)
- (Verifikation des Ausmaßes.)
- Die weitergehenden Begehren der Parteien werden ab
gewiesen.
B. Dieser Urteilsantrag ist von dem Expropriaten ange
nommen, von der Expropriantin dagegen nicht angenommen
worden.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Expropriantin, es sei die Minderwertsentschädigung von 1600 Fr.
in Dispos. 1 zu streichen.
Der Vertreter des Expropriaten stellt das Begehren, es sei der
Urteilsantrag zum Urteil zu erheben;
in Erwägung:
- Der Expropriat ist Eigentümer der Liegenschaft Nr. 3750
des Katasters der Gemeinde Altstetten, die südlich mit ungefähr
70 M. Front an die Badenerstraße und westlich an die Bahn
linie Zürich Affoltern Zug anstößt. Auf der Liegenschaft befindet
sich ein Wohnhaus mit Nebengebäuden. Die Bahnlinie führte
bisher unmittelbar neben der westlichen Grenze der Liegenschaft
à niveau über die Badenerstraße. Um diesen Übergang, nament
lich auch mit Rücksicht auf die Limattalstraßenbahn, zu beseitigen,
hat die Expropriantin die Badenerstraße auf eine Länge von zirka
400 M. in der Weise neu angelegt, daß sie 100 M. östlich von
der Liegenschaft des Expropriaten von der alten Straße abzweigt,
hinter der Liegenschaft unter der Bahnlinie durchführt und zirka
200 M. weiter westlich wieder in die alte Straße einmündet.
Gleichzeitig wird der Bahndamm etwas erhöht. Zum letztern
Zweck wurden vom hintern Teil der Liegenschaft des Expropriaten
112 m2 und für die Straße 12 m2 in Anspruch genommenen.
Außerdem wurden 28 m2 zur Straßenböschung verwendet, die
aber im Eigentum des Expropriaten verbleiben. Infolge der Kas
sierung des Bahnüberganges ist die Strecke der alten Badener
straße von der Abzweigung der neuen bis zur Bahn, an der die
Liegenschaft des Expropriaten liegt, zur Sackgasse geworden. Die
bundesgerichtlichen Experten haben den Minderwert, den das Ex
propriationsobjekt infolge dieser Verschlechterung der Kommunika
tion erleidet nach Abzug eines kleinen Mehrwertes, der dem
nördlichen Teil der Liegenschaft durch die Anlage der neuen Straße
erwächst auf 1600 Fr. taxiert, und diese Schätzung ist von
den Parteien nicht angefochten. Streitig ist nur noch, ob die Ex
propriantin nach Expropriationsrecht den Ersatz dieses Minder
wertes schuldet.
- Der Expropriat leitet den Anspruch zunächst daraus her
daß er nach zürcherischem Recht als Anstößer ein Privatrecht auf
die Straße und auf deren Fortbestand in bisheriger Weise habe,
welches Privatrecht durch die Beseitigung des Bahnüberganges
verletzt sei; eventuell stellt er darauf ab, daß der Minderwert mit
der Abtretung eines Teils der Liegenschaft im Kausalzusammen
hang stehe. Die erstere Frage kann hier unerörtert bleiben, weil
der letztere Gesichtspunkt auch dann zur Gutheißung des An
spruchs führen muß, wenn die vorgenommene Straßenkorrektur
in kein Privatrecht des Expropriaten auf die Badenerstraße ein
greifen sollte, und zwar aus folgenden Gründen:
Nach Art. 3 Abs. 1 Expr. Ges. kann der Expropriat vollen
Ersatz aller Vermögensnachteile, die ihm aus der Abtretung er
wachsen, verlangen. Es frägt sich daher, ob der ursächliche Zu
sammenhang im Sinne des Gesetzes zwischen dem Minderwert der
Liegenschaft und der Expropriation vorliegend vorhanden ist. Nun
ist allerdings zuzugeben, daß hier der Minderwert nicht eine un
mittelbare Folge der Expropriation ist, indem er nicht schon aus
der bloßen Lostrennung eines Teils der Liegenschaft resultiert.
Nach der (neuern) Praxis im Expropriationsrecht (siehe die bei
Eger, das spreuß. Gesetz über die Enteignung von Grund
eigentum, I, 2. Aufl., S. 238 ff. cit. Entsch. des Reichsgerichts
und für das Bundesgesetz namentlich A. S. XXI, S. 1031,
Erw. 4) genügt jedoch zur Begründung der Ersatzpflicht schon
ein mittelbarer Zusammenhang mit der Enteignung in dem Sinne,
daß der Schaden aus der Anlage, für welche expropriiert wird,
entspringt; wie denn auch solche im Zeitpunkt der Enteignung
zwar erst zukünftige Momente doch bereits den Verkehrswert der
Liegenschaft beeinflussen. Danach sind nicht nur diejenigen Nach
teile anzurechnen, die durch die Wegnahme eines Teils des
Grundstücks an sich bedingt sind, sondern auch diejenigen, die der
Restliegenschaft durch die Anlagen und Bauten entstehen, für
welche die Abtretung stattfindet, und zwar sind hiebei nicht bloß
die Einwirkungen des Expropriaten auf die Verhältnisse zu be
achten, die aus dem gerade auf dem abgetretenen Stück errich
teten Teil der Anlage folgen, sondern es ist die Gesamtanlage in
einer gewissen räumlichen Erstreckung in Betracht zu ziehen. Die
Beschränkung, die aus dem Begriff des Kausalzusammenhangs
sich ergiebt, ist dabei überall die, daß der betreffende Schaden nicht
auch dann eingetreten wäre, wenn die Enteignung gar nicht statt
gefunden hätte. Ein Kausalnexus in diesem Sinne zwischen Min
derwert und Abtretung ist nun vorliegend unverkennbar vorhanden.
Das neue Straßenstück ist zu dem ausschließlichen Zweck erstellt
worden, daß der bisherige Niveau Bahnübergang bei der alten
Straße entbehrlich werde und beseitigt werden könne; zusammen mit
der Erhöhung des Bahndammes und der Kassierung des Über
ganges bildet es das Unternehmen der Straßenkorrektion. Die
neue Straße und die Dammerhöhung konnten aber nur ausge
führt werden, wenn der Expropriat von seiner Liegenschaft das
erforderliche Land abtrat. Durch die Enteignung erst ist also die
den Expropriaten schädigende Straßenkorrektion möglich geworden.
Auch geht der Einwand der Expropriantin fehl, daß der Nachteil
auch ohne die Abtretung eingetreten wäre, indem ja die neue Straße
leicht so hätte angelegt werden können, daß eine Abtretung seitens des
Expropriaten nicht notwendig war. Abgesehen davon, daß auch bei
veränderter Lage der Straße doch immer zur Erhöhung des Bahn
dammes das Land des Expropriaten teilweise hätte in Anspruch ge
nommen werden müssen, stand es keineswegs im Belieben der
Expropriantin, die Straßenkorrektion so oder anders auszuführen,
sondern sie war hiebei an die bundesrätlich genehmigten Pläne
gebunden, so daß man es bei jener anderweitigen Ausführung des
Unternehmens ohne Berührung der Liegenschaft des Expropriaten
mit einer bloß gedachten Möglichkeit zu tun hat, mit der im Ex
propriationsprozeß, wo vielmehr auf die Verhältnisse, wie sie durch
die konkrete Anlage geschaffen werden, abzustellen ist, nicht gerechnet
werden kann. Der erwähnte Einwand würde nur dann zutreffen,
wenn es sich um Nachteile handelte, wie z. B. der Schaden
eines Gewerbetreibenden aus veränderter Richtung des Verkehrs
infolge einer neuen Bahn , die nicht aus der konkreten Anlage,
sondern aus der Unternehmung als solcher ohne jede Rücksicht
auf die gewählte bestimmte Ausführung folgen; in diesem Falle
könnte allerdings von Kausalzusammenhang zwischen einer Ab
tretung und der Schädigung keine Rede sein. Die Expropriantin
hat schließlich auch noch darauf verwiesen, daß der Expropriat
bezüglich des Nachteils der Verschlechterung der Kommunikation
den andern Anstößern an die Badenerstraße gleichstehe, denen
kein Land enteignet wird und die daher von der Frage eines
Privatrechts an der Straße abgesehen keine Schadensansprüche
stellen können. Allein diese verschiedene Behandlung, die sich aus
der rechtlichen Stellung des einen Anstößers als Expropriaten
ergiebt, findet ihre innere Rechtfertigung in der Erwägung, daß
der Eigentümer, der einen Teil seiner Liegenschaft abtreten muß,
bei freihändigem Verkauf den Nachteil, der dem Restgrundstück
aus der Verwendung des Landes und der Anlage, für die ex
propriiert wird, erwächst, mit in Anschlag hätte bringen können.
In der Tat hatte der betreffende Streifen Landes unter diesem
Gesichtspunkte einen erhöhten Wert für den Expropriaten, weil
sein Besitz ihn gegen die lästige Anlage, die ohne dessen Abtretung
nicht ausführbar war, schützte und er es demgemäß in der Hand
gehabt hätte, ihn nur zu einem Preise zu verkaufen, durch den
jene Wertverminderung des Restgrundstücks mitgedeckt gewesen
wäre. Wollte man den Expropriaten bei der Zwangsenteignung
in dieser Beziehung ungünstiger stellen, als es bei freiwilliger
Veräußerung der Fall wäre, und ihm den Ersatz dieses mittel
baren Schadens vorenthalten, so wäre dem gesetzlichen Postulat
der vollen Entschädigung in Art. 3 Expr. Ges. nicht Genüge ge
schehen, indem der Expropriat weniger erhalten würde, als er bei
freiem Verkauf zu erzielen in der Lage und berechtigt gewesen
wäre; es würde nicht der volle Wert ersetzt, den das abzutretende
Land mit Rücksicht auf seine gegen die Wertverminderung der
übrigen Liegenschaft schützende Funktion hat. Gerade aus dieser
Konsequenz erhellt aber deutlich, daß der ursächliche Zusammen
hang zwischen Abtretung und Vermögensnachteil, bei dessen Vor
handensein der Expropriat auf Ersatz Anspruch hat, nach dem
wahren Sinn und Geist des Gesetzes mit der (neuern) Praxis
in der entwickelten weitern Bedeutung zu verstehen ist; -
erkannt:
Instruktionskommission vom 30. No-
Der Urteilsantrag der
vember 1904 wird zum Urteil erhoben.