Art. 61 BV; Art. 81 Abs. 2 SchKG; civil judgment includes autonomous cost decrees. - The notion of civil judgment for inter-cantonal enforcement is not limited to determinations on substantive private-law claims; it also encompasses judicial determinations of procedural rights and obligations, in particular separate cost decrees issued upon discontinuance of proceedings. Such cost awards, when rendered by a competent authority and final under cantonal law, are enforceable throughout Switzerland. Formal defects in the cantonal mode of notification or in the hearing procedure cannot be invoked against enforcement where the party had material opportunity to be heard and the cantonal order is final; at most they constitute cantonal irregularities. A set-off defense based on a counterclaim arising only after the cost order belongs, if admissible, to the enforcement stage and does not negate the existence of an enforceable judgment.
Civilurteil könne es sich vorliegend, abgesehen von den vom Au dienzrichter geltend gemachten Gründen, deshalb nicht handeln, weil eine bloße briefliche Mitteilung seitens des Vermittlers an den Rekursbeklagten erfolgt sei, die in keiner Weise den Erforder nissen eines Urteils oder Beschlusses nach den 116 ff. der st. gall. CPO entspreche. Wollte man annehmen, daß eine friedens richterliche Kostenfestsetzung nicht unter diese Vorschriften falle, so wäre damit zugegeben, daß sie nicht als richterlicher Entscheid zu betrachten sei. Dazu komme, daß der Rekursbeklagte vom Vermitt ler nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden sei und daher keine Gelegenheit gehabt habe, die Kompensation des Kostenbetra ges mit einer ihm laut protestiertem Akzept an den Rekurrenten zustehenden Forderung von 750 Fr. geltend zu machen. Der Mangel des rechtlichen Gehörs könne zweifellos auch der Rechts öffnung entgegengesetzt werden. Sodann habe der Rekursbeklagte vor Audienzrichter die Kompetenzeinrede rechtsförmlich erhoben und der Audienzrichter hätte daher schon aus diesem Grunde die Rechtsöffnung verweigern müssen, da ja diese Einrede vorher nicht habe geltend gemacht werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gleicher Weise, wie für eigentliche Erkenntnisse über civilistische Ansprüche, auch für Urteile in der entwickelten weitern Bedeutung: daß sich nämlich die Kantone als Glieder eines Bundesstaates auch auf dem Gebiete der Privatrechtspflege nicht wie fremde Staaten gegenüberstehen, sondern daß die nebeneinander bestehenden Jurisdiktionsgewalten sich gegenseitig anerkennen und auf einander Rücksicht nehmen sollen. Es ist kein innerer Grund abzusehen, weshalb die durch die bundesstaatliche Vereinigung auch für die Rechtspflege bedingte engere Gemeinschaft der Kantone deren gegenseitige Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Erkenntnissen über privatrechtliche Ansprüche, nicht aber bei der Exekution von Urteilen in jenem weitern Sinne fordern sollte, und weshalb der Zweck der in Art. 61 BV den Kantonen aufgelegten Rechtshilfe pflicht, daß nämlich eine Partei, die vor dem kompetenten Richter einen Entscheid erwirkt hat, sich in der ganzen Schweiz, wie im eigenen Kanton soll darauf berufen können, ohne denselben An spruch anderwärts nochmals gerichtlich geltend machen zu müssen, nicht ebenso für Entscheide über Ansprüche mit prozessualischem Inhalt (soweit hier eine Vollstreckung in einem andern Kanton nach der Natur der Sache in Frage kommen kann), wie für solche über materiell rechtliche Streitpunkte zutreffen sollte. Einer solchen Auslegung des Bundesrechts können, was speziell Entscheide über Gerichtskosten anbetrifft, umsoweniger Bedenken entgegenstehen, als nach Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. a Abs. 2 gericht liche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen auch im interkantonalen Verhältnis in An sehung der Rechtsöffnung gleichgestellt sind, womit die Vollstreck barkeit auch für die Kostendekrete, die sich an solche Akte an schließen und die als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen Schicksale der Hauptsache teilen, ausgesprochen ist. Es wäre ge wiß auffallend und ein unbefriedigender Rechtszustand, wenn im Gegensatz hiezu bei anderweitigem Dahinfallen des Prozesses, z. B. infolge Rückzugs der Klage oder Versäumnis einer prozessualischen Verwirkungsfrist, wie vorliegend, das richterliche Erkenntnis über die Kosten nicht in derselben Weise wirken und auf Exekution in andern Kantonen keinen Anspruch haben sollte. 3. Durfte nach dem Gesagten der Audienzrichter von Zürich die Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht deshalb verweigern, weil ihm kein Civilurteil vorlag, so ist der Rekurs gutzuheißen und die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig aufzuheben, falls nicht eine der übrigen Bestreitungen und Ein wendungen, mit denen der Rekursbeklagte sich gegen die Voll streckung zur Wehre gesetzt hat, zutrifft. Was nun zunächst das Requisit der Vollstreckbarkeit des Urteils im Sinne des Ge setzes anbelangt, so hat der Rekursbeklagte die örtliche und sach liche Zuständigkeit des Vermittleramts Straubenzell nicht in Abrede gestellt. Die Rechtskraft des Entscheides sodann, die weiter zum Begriff der Vollstreckbarkeit gehört, ist nicht deshalb bestritten worden, weil nach kantonalem Prozeßrecht noch ein die Rechts kraft hemmendes Rechtsmittel offen stünde nach 135 CPO entscheidet in solchen Fällen der Vermittler endgültig über die Ko sten , sondern weil das Kostendekret den Parteien durch bloße Zuschrift des Vermittlers, also nicht in der gesetzlich für Ur teile oder richterliche Beschlüsse vorgeschriebenen Form mitgeteilt worden sei. Indessen kann kein Zweifel sein, daß die Zuschrift des Vermittlers an die Parteien die offizielle Mitteilung des Ent scheides sein soll; auch ist der Inhalt der letztern daraus mit aller Deutlichkeit ersichtlich, und der Rekursbeklagte hat auch nicht etwa behauptet, daß die dem Audienzrichter vorgelegte Ausferti gung mit dem Originalprotokoll des Vermittlers nicht überein stimme. Vom Standpunkt des eidgenössischen Vollstreckungsrechts aus, das über die Form der Urteile keine Vorschriften enthält, mußte dies genügen. Den Bestimmungen der st. gall. CPO über die Form der richterlichen Erkenntnisse entspricht die fragliche Mitteilung allerdings nicht genau. Allein diesen Erfordernissen, von denen zudem zweifelhaft ist, ob sie auch für friedensrichter liche Kostendekrete nach 135 litt. c gelten, kommt doch wohl nur der Charakter von Ordnungsvorschriften zu, deren Nichtbe folgung allerhöchstens ein Recht der Anfechtung begründet, im übrigen aber, falls eine Anfechtung, wie hier, nicht erfolgt, der Rechtskraft nicht im Wege steht. Der Einwand des Rekursbeklagten, daß er vor Erlaß des Entscheides über die Frage der Gerichtskosten nicht zu Gehör ge kommen sei, ist nach Art. 81 Abs. 2 im Rechtsöffnungsverfahren,
wenn es sich um ein Urteil aus einem andern Kanton handelt, an sich zulässig, da ja der Angesprochene den Mangel einer regel rechten Ladung dem Rechtsöffnungsgesuch gegenüber rügen kann. Doch kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es im Sinne von Art. 81 Abs. 2 genügt, wenn materiell Gelegenheit zur Verteidi gung gegeben war und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er von jeher als von bundesrechtswegen bestehend anerkannt wurde, befriedigt erscheint, oder ob außerdem auch die nach kanto nalem Prozeßrecht für die Anhörung der Parteien vorgeschriebenen Formen beobachtet sein müssen. Denn dem Erfordernis der regel rechten Ladung auch im letztern Sinn wäre vorliegend dadurch Genüge geschehen, daß der Rekursbeklagte zur Sühneverhandlung und zwar unbestrittenermaßen in richtiger Form zitiert war und daselbst angesichts der Bestreitung der Klage durch den Rekurren ten mit dem Begehren um Kostenersatz Gelegenheit hatte, sich für die Eventualiät, daß er der Klage keine Folge geben sollte, über den Kostenpunkt auszusprechen. Die st. gall. CPO sagt allerdings in 135, daß der Vermittler nach eingeholter Vernehmlassung der Gegenpartei über die Kosten entscheide. Da aber einerseits nach kantonalem Recht kein Rechtsmittel wegen Nichtbefolgung dieser Bestimmung offen steht, ein friedensrichterlicher Entscheid also trotz des Mangels endgültig und unanfechtbar ist, und ander seits eine solche Kostenregulierung lediglich die gesetzliche Folge des Umstandes ist, daß der Kläger die Klage nicht weiter ver folgte und die Parteien ja, wie bemerkt, bei der Sühneverhand lung sich hierüber haben äußern können, so ist anzunehmen, daß man es hier doch nur mit einer Ordnungsvorschrift für den Vermittler zu tun habe, deren Nichtbeobachtung dem Rechts öffnungsbegehren nach Art. 81 Abs. 2 SchKG jedenfalls nicht entgegengehalten werden kann. Auch wenn also vorliegend der Vermittler, entgegen seiner Bescheinigung, die Vernehmlassung des Rekursbeklagten über die Kostenforderung des Rekurrenten nicht eingeholt haben sollte, so durfte deswegen der Rechtsöffnungs richter in Zürich die Vollstreckung des Entscheides nicht ver weigern. Übrigens erschöpft sich das Interesse, das der Rekursbeklagte nach seiner eigenen Darstellung an diesem Einwand des nicht ge währten Gehörs hat, in der Kompensationseinrede, die ihm der Forderung des Rekurrenten gegenüber zustehen soll, und nun leuchtet ein, daß der Rekursbeklagte damit vom Vermittler nicht hätte gehört werden können, weil die Entscheidungsbefugnis des letztern nach 135 CPO sich auf die Regulierung der Kosten beschränkte und eine richterliche Kognition über Bestand und Höhe einer Gegenforderung ihm daher nicht zustand. Wohl aber konnte der Rekursbeklagte die Kompensation die Liquidität der Gegen forderung vorausgesetzt im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen und kann dies neuerdings tun, falls der Rekurrent, nach dem der Entscheid des Audienzrichters durch das Bundesgericht aufgehoben ist, sein Begehren um Rechtsöffnung wiederholen sollte; denn da die Kostenforderung erst durch die Verurteilung des Re kursbeklagten existent und damit kompensabel geworden ist, so wäre die behauptete Tilgung durch Verrechnung auch erst seit Er laß des Kostendekrets eingetreten (Art. 81 Abs. 2 SchKG, Jäger, Kommentar zum SchKG, Note 9 zu Art. 81; Archiv f. Sch. u. K., IV, S. 318, Bemerkung der Redaktion). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 1904 aufgehoben.