- Arteil vom 18. Jannar 1905 in Sachen
Fischer gegen Senn-Kunderl, bezw. Andienzrichter Zürich.
Art. 61 BV, Art. 81 Abs. 2 SchKG. Auch ein (selbständiges) Kosten
dekret (z. B. bei Abstand des Klägers von der Klage) ist als Civilur
teil im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen. Gehörige Mit
teilung des Kostendekretes? Gehörige Ladung? 135 st. gall.
CPO. Vorbehalt der Verrechnung gegenüber der Rechtsöffnung.
A. Der Rekursbeklagte Senn hatte gegen den Rekurrenten
Fischer beim Vermittleramt Straubenzell eine Civilklage angemel
det, ihr aber dann, nachdem der Sühnevorstand stattgefunden,
innert der gesetzlichen Frist zur Einreichung des Leitscheins beim
Gericht keine weitere Folge gegeben. Auf Begehren des Rekurren
ten und in Anwendung von 135 der st. gall. CPO legte der
Vermittler die Kosten des Sühneverfahrens dem Rekursbeklagten
auf, wovon er beiden Parteien am 30. September 1904 Mit
teilung machte und zwar dem Rekursbeklagten in folgender Form:
In Sachen Ihrer Klage contra Fischer, Christian, Agent in
Dietlikon, erhalten Sie hiemit den vom Beklagten verlangten
Kostenspruch des Vermittleramtes. Gemäß Art. 135 proc.
civ. hat die Klägerschaft an den Beklagten Fischer für Kosten
und Entschädigung 28 Fr. 55 Cts. zu bezahlen, sowie für Ur
teilgebühren 1 Fr. 50 Cts. zu entrichten. Der Vermittler: sig.
J. B. Kolb. Der angerufene 135 der CPO lautet: Wenn
eine Partei vor der gerichtlichen Einschreibung eines Rechts
streites von demselben zurücktritt, sei es durch Verzicht auf die
Klage oder durch Anerkennung derselben oder durch Unterlassung
der Einschreibung, so entscheidet der Vermittler auf schriftliches
Begehren der Gegenpartei nach eingeholter Vernehmlassung der
erstern endgültig und ohne Vorstand der Parteien über die Tragung
der amtlichen Kosten und die Parteientschädigung. Ob der Re
kursbeklagte vom Vermittler zur Vernehmlassung eingeladen wor
den ist, ist streitig. Nach einer bei den Akten liegenden Bescheini
gung des Vermittlers an den Anwalt des Rekurrenten ist es
durch nicht eingeschriebenen Brief geschehen, doch hat der Rekurs
beklagte eine Antwort nicht eingereicht.
Der Rekurrent betrieb den Rekursbeklagten für die Kostenfor
derung von 30 Fr. 5 Cts. und stellte, nachdem der letztere Recht
vorgeschlagen hatte, beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich
gestützt auf den Entscheid des Vermittlers in Straubenzell, das
Begehren um definitive Rechtsöffnung. Der Audienzrichter wies
durch Verfügung vom 31. Oktober 1904 das Begehren ab, weil
der vorgelegte Entscheid nicht die Erledigung einer streitigen Civil
sache betreffe, also kein Civilurteil im Sinne des Art. 81 SchKG
sei, vielmehr aus einem Verfahren herrühre, das vor Anhängig
machung des Civilprozesses liege; dazu komme, daß der Ange
sprochene behaupte, einen Kassationsgrund gegen den Entscheid zu
haben, weil er nicht gemäß 135 der st. gall. CPO vor Erlaß
des Kostenspruchs zur Vernehmlassung aufgefordert worden sei.
B. Gegen diesen Entscheid des Audienzrichters des Bezirksge
richts Zürich hat Fischer den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei der Entscheid wegen
Verletzung des Art. 61 BV aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß
der Kostenspruch des Vermittlers in Straubenzell ein Civilurteil
im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis sei und zwar ein rechts
kräftiges, da der Vermittler nach 135 der st. gall. CPO über die
Erledigung der Kosten in solchen Fällen endgültig entscheide. Es
liege auch keiner der Gründe vor, aus denen nach Art. 81 Abs. 2
SchKG die Rechtsöffnung bei Urteilen aus andern Kantonen ver
weigert werden dürfe: die Kompetenz des Vermittlers stehe außer
Zweifel (und zwar auch vom Standpunkt des Art. 59 BV aus,
was näher ausgeführt wird), und der angebliche Kassationsgrund
der Verweigerung des rechtlichen Gehörs treffe nicht zu; denn
einmal sei gegen solche Kostendekrete der Vermittler nach 135
litt. c überhaupt keine Kassationsbeschwerde zulässig, und sodann
sei die erfolgte Aufforderung an den Rekursbeklagten zur Ver
nehmlassung durch die Bescheinigung des Vermittlers belegt.
C. Der Rekursbeklagte Senn Kundert hat auf Abweisung des
Rekurses angetragen und ausgeführt: Um ein rechtskräftiges
Civilurteil könne es sich vorliegend, abgesehen von den vom Au
dienzrichter geltend gemachten Gründen, deshalb nicht handeln,
weil eine bloße briefliche Mitteilung seitens des Vermittlers an
den Rekursbeklagten erfolgt sei, die in keiner Weise den Erforder
nissen eines Urteils oder Beschlusses nach den 116 ff. der
st. gall. CPO entspreche. Wollte man annehmen, daß eine friedens
richterliche Kostenfestsetzung nicht unter diese Vorschriften falle, so
wäre damit zugegeben, daß sie nicht als richterlicher Entscheid zu
betrachten sei. Dazu komme, daß der Rekursbeklagte vom Vermitt
ler nicht zur Vernehmlassung aufgefordert worden sei und daher
keine Gelegenheit gehabt habe, die Kompensation des Kostenbetra
ges mit einer ihm laut protestiertem Akzept an den Rekurrenten
zustehenden Forderung von 750 Fr. geltend zu machen. Der
Mangel des rechtlichen Gehörs könne zweifellos auch der Rechts
öffnung entgegengesetzt werden. Sodann habe der Rekursbeklagte
vor Audienzrichter die Kompetenzeinrede rechtsförmlich erhoben
und der Audienzrichter hätte daher schon aus diesem Grunde die
Rechtsöffnung verweigern müssen, da ja diese Einrede vorher nicht
habe geltend gemacht werden können.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 61 BV sollen rechtskräftige Civilurteile, die in
einem Kanton gefällt sind, in der ganzen Schweiz vollzogen wer
den können. Diese Verfassungsbestimmung hat, soweit die Voll
streckung im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt, ihre bundesgesetzliche
Ausführung in Art. 81 Abs. 2 SchKG gefunden, und wenn
nun, wie vorliegend, wegen Mißachtung des Verfassungsgrund
satzes durch den Rechtsöffnungsrichter Beschwerde geführt wird,
so ist die kantonal richterliche Entscheidung durch das Bundesge
richt auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung in Verbindung
mit jener bundesgesetzlichen Ausführungsnorm über die interkan
tonale Urteilsvollstreckung nachzuprüfen (s. A. S., XXIX, 1,
S. 443 Erw. 2).
- Der Rechtsöffnungsrichter in Zürich hat der Kostensentenz
des Vermittleramts Straubenzell die Vollstreckung in erster Linie
deshalb verweigert, weil ihr der Charakter eines Civilurteils im
Sinne des Gesetzes (und der Verfassung) mangle, und in der
Tat hat der Vermittler, indem er dem Rekursbeklagten die Kosten
des Sühneverfahrens auflegte, nicht eine Streitigkeit privatrecht
licher, sondern prozessualischer Natur zwischen den Parteien er
ledigt und sein Erkenntnis entspricht daher dem Begriff des Civil
urteils, wie er vom Bundesgericht bei Auslegung des Art. 61
BV s. Z. aufgestellt worden ist, nicht (s. A. S., V, S. 183).
Allein in einem weitern Sinn werden nach allgemein juristischem
Sprachgebrauch unter (Civil ) Urteil auch solche richterliche Er
kenntnisse verstanden, die eine Streitfrage über ein Recht prozes
sualischen Inhalts zwischen zwei (oder mehrern) Parteien ent
scheiden (s. z. B. Planck, Lehrb. d. deutsch. Civilprozeßrechts 1
S. 450, und A. S., XXIX, 1, S. 445). Insbesondere gilt dies
von Kostenerkenntnissen, die nicht Bestandteil eines Civilurteils
in der Sache selbst sind, sondern, weil der Streit über die Haupt
sache aus irgend einem Grunde dahingefallen ist, selbständig er
folgen (s. z. B. Wach, Handb. d. deutsch. CPO Rechts I, S. 288;
Weismann, Lehrb. d. deutsch. CPO Rechts I, S. 514). In die
sem weitern Sinne lag also doch ein Urteil dem Rechtsöffnungs
richter mit dem Kostenentscheid vor, der vom Vermittleramt
Straubenzell, allerdings in einem Verfahren vor Anhängig
machung des Civilprozesses, jedoch auf Grund der ihm durch
135 der st. gall. CPO für diesen Fall eingeräumten Jurisdiktions
gewalt erlassen worden ist, wobei es natürlich nichts verschlagen
kann, ob der Entscheid nach positivem kantonalen Prozeßrecht als
Urteil oder Beschluß oder Dekret zu bezeichnen wäre. Eine
Auslegung, die den Begriff des Civilurteils im Sinn des
Art. 81 Abs. 2 SchKG in Verbindung mit Art. 61 BV nicht
bloß als Entscheid über einen privatrechtlichen Anspruch nach der
frühern bundesgerichtlichen Definition, sondern in einem weitern
Sinne faßt, so daß auch Erkenntnisse über Ansprüche prozessua
lischen Inhalts und damit das in Frage stehende Kostendekret da
runter fallen, ist demnach mit dem Wortlaut des Gesetzes und
der Verfassung wohl vereinbar. Sie liegt aber auch im Sinn und
Geist dieser bundesrechtlichen Normen; denn die aus dem Wesen
und den Bedürfnissen des bundesstaatlichen Verhältnisses der Eid
genossenschaft und der Kantone geschöpften Erwägungen, die dazu
geführt haben, die (rechtskräftigen) Civilurteile aus einem Kanton
als in der ganzen Schweiz vollstreckbar zu erklären, gelten in
gleicher Weise, wie für eigentliche Erkenntnisse über civilistische
Ansprüche, auch für Urteile in der entwickelten weitern Bedeutung:
daß sich nämlich die Kantone als Glieder eines Bundesstaates
auch auf dem Gebiete der Privatrechtspflege nicht wie fremde
Staaten gegenüberstehen, sondern daß die nebeneinander bestehenden
Jurisdiktionsgewalten sich gegenseitig anerkennen und auf einander
Rücksicht nehmen sollen. Es ist kein innerer Grund abzusehen,
weshalb die durch die bundesstaatliche Vereinigung auch für die
Rechtspflege bedingte engere Gemeinschaft der Kantone deren
gegenseitige Rechtshilfe bei der Vollstreckung von Erkenntnissen
über privatrechtliche Ansprüche, nicht aber bei der Exekution von
Urteilen in jenem weitern Sinne fordern sollte, und weshalb der
Zweck der in Art. 61 BV den Kantonen aufgelegten Rechtshilfe
pflicht, daß nämlich eine Partei, die vor dem kompetenten Richter
einen Entscheid erwirkt hat, sich in der ganzen Schweiz, wie im
eigenen Kanton soll darauf berufen können, ohne denselben An
spruch anderwärts nochmals gerichtlich geltend machen zu müssen,
nicht ebenso für Entscheide über Ansprüche mit prozessualischem
Inhalt (soweit hier eine Vollstreckung in einem andern Kanton
nach der Natur der Sache in Frage kommen kann), wie für solche
über materiell rechtliche Streitpunkte zutreffen sollte. Einer solchen
Auslegung des Bundesrechts können, was speziell Entscheide über
Gerichtskosten anbetrifft, umsoweniger Bedenken entgegenstehen, als
nach Art. 81 Abs. 2 in Verbindung mit Art. a Abs. 2 gericht
liche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen vollstreckbaren
gerichtlichen Urteilen auch im interkantonalen Verhältnis in An
sehung der Rechtsöffnung gleichgestellt sind, womit die Vollstreck
barkeit auch für die Kostendekrete, die sich an solche Akte an
schließen und die als Akzessorium den Charakter und die rechtlichen
Schicksale der Hauptsache teilen, ausgesprochen ist. Es wäre ge
wiß auffallend und ein unbefriedigender Rechtszustand, wenn im
Gegensatz hiezu bei anderweitigem Dahinfallen des Prozesses, z. B.
infolge Rückzugs der Klage oder Versäumnis einer prozessualischen
Verwirkungsfrist, wie vorliegend, das richterliche Erkenntnis über
die Kosten nicht in derselben Weise wirken und auf Exekution
in andern Kantonen keinen Anspruch haben sollte.
3. Durfte nach dem Gesagten der Audienzrichter von Zürich
die Rechtsöffnung nach Art. 81 Abs. 2 SchKG nicht deshalb
verweigern, weil ihm kein Civilurteil vorlag, so ist der Rekurs
gutzuheißen und die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig
aufzuheben, falls nicht eine der übrigen Bestreitungen und Ein
wendungen, mit denen der Rekursbeklagte sich gegen die Voll
streckung zur Wehre gesetzt hat, zutrifft. Was nun zunächst das
Requisit der Vollstreckbarkeit des Urteils im Sinne des Ge
setzes anbelangt, so hat der Rekursbeklagte die örtliche und sach
liche Zuständigkeit des Vermittleramts Straubenzell nicht in Abrede
gestellt. Die Rechtskraft des Entscheides sodann, die weiter zum
Begriff der Vollstreckbarkeit gehört, ist nicht deshalb bestritten
worden, weil nach kantonalem Prozeßrecht noch ein die Rechts
kraft hemmendes Rechtsmittel offen stünde nach 135 CPO
entscheidet in solchen Fällen der Vermittler endgültig über die Ko
sten , sondern weil das Kostendekret den Parteien durch bloße
Zuschrift des Vermittlers, also nicht in der gesetzlich für Ur
teile oder richterliche Beschlüsse vorgeschriebenen Form mitgeteilt
worden sei. Indessen kann kein Zweifel sein, daß die Zuschrift
des Vermittlers an die Parteien die offizielle Mitteilung des Ent
scheides sein soll; auch ist der Inhalt der letztern daraus mit
aller Deutlichkeit ersichtlich, und der Rekursbeklagte hat auch nicht
etwa behauptet, daß die dem Audienzrichter vorgelegte Ausferti
gung mit dem Originalprotokoll des Vermittlers nicht überein
stimme. Vom Standpunkt des eidgenössischen Vollstreckungsrechts
aus, das über die Form der Urteile keine Vorschriften enthält,
mußte dies genügen. Den Bestimmungen der st. gall. CPO über
die Form der richterlichen Erkenntnisse entspricht die fragliche
Mitteilung allerdings nicht genau. Allein diesen Erfordernissen,
von denen zudem zweifelhaft ist, ob sie auch für friedensrichter
liche Kostendekrete nach 135 litt. c gelten, kommt doch wohl
nur der Charakter von Ordnungsvorschriften zu, deren Nichtbe
folgung allerhöchstens ein Recht der Anfechtung begründet, im
übrigen aber, falls eine Anfechtung, wie hier, nicht erfolgt, der
Rechtskraft nicht im Wege steht.
Der Einwand des Rekursbeklagten, daß er vor Erlaß des
Entscheides über die Frage der Gerichtskosten nicht zu Gehör ge
kommen sei, ist nach Art. 81 Abs. 2 im Rechtsöffnungsverfahren,
wenn es sich um ein Urteil aus einem andern Kanton handelt,
an sich zulässig, da ja der Angesprochene den Mangel einer regel
rechten Ladung dem Rechtsöffnungsgesuch gegenüber rügen kann.
Doch kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es im Sinne von
Art. 81 Abs. 2 genügt, wenn materiell Gelegenheit zur Verteidi
gung gegeben war und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör,
wie er von jeher als von bundesrechtswegen bestehend anerkannt
wurde, befriedigt erscheint, oder ob außerdem auch die nach kanto
nalem Prozeßrecht für die Anhörung der Parteien vorgeschriebenen
Formen beobachtet sein müssen. Denn dem Erfordernis der regel
rechten Ladung auch im letztern Sinn wäre vorliegend dadurch
Genüge geschehen, daß der Rekursbeklagte zur Sühneverhandlung
und zwar unbestrittenermaßen in richtiger Form zitiert war und
daselbst angesichts der Bestreitung der Klage durch den Rekurren
ten mit dem Begehren um Kostenersatz Gelegenheit hatte, sich für
die Eventualiät, daß er der Klage keine Folge geben sollte, über
den Kostenpunkt auszusprechen. Die st. gall. CPO sagt allerdings
in 135, daß der Vermittler nach eingeholter Vernehmlassung
der Gegenpartei über die Kosten entscheide. Da aber einerseits
nach kantonalem Recht kein Rechtsmittel wegen Nichtbefolgung
dieser Bestimmung offen steht, ein friedensrichterlicher Entscheid
also trotz des Mangels endgültig und unanfechtbar ist, und ander
seits eine solche Kostenregulierung lediglich die gesetzliche Folge
des Umstandes ist, daß der Kläger die Klage nicht weiter ver
folgte und die Parteien ja, wie bemerkt, bei der Sühneverhand
lung sich hierüber haben äußern können, so ist anzunehmen,
daß man es hier doch nur mit einer Ordnungsvorschrift für den
Vermittler zu tun habe, deren Nichtbeobachtung dem Rechts
öffnungsbegehren nach Art. 81 Abs. 2 SchKG jedenfalls nicht
entgegengehalten werden kann. Auch wenn also vorliegend der
Vermittler, entgegen seiner Bescheinigung, die Vernehmlassung
des Rekursbeklagten über die Kostenforderung des Rekurrenten
nicht eingeholt haben sollte, so durfte deswegen der Rechtsöffnungs
richter in Zürich die Vollstreckung des Entscheides nicht ver
weigern.
Übrigens erschöpft sich das Interesse, das der Rekursbeklagte
nach seiner eigenen Darstellung an diesem Einwand des nicht ge
währten Gehörs hat, in der Kompensationseinrede, die ihm der
Forderung des Rekurrenten gegenüber zustehen soll, und nun
leuchtet ein, daß der Rekursbeklagte damit vom Vermittler nicht
hätte gehört werden können, weil die Entscheidungsbefugnis des
letztern nach 135 CPO sich auf die Regulierung der Kosten
beschränkte und eine richterliche Kognition über Bestand und Höhe
einer Gegenforderung ihm daher nicht zustand. Wohl aber konnte
der Rekursbeklagte die Kompensation die Liquidität der Gegen
forderung vorausgesetzt im Rechtsöffnungsverfahren geltend
machen und kann dies neuerdings tun, falls der Rekurrent, nach
dem der Entscheid des Audienzrichters durch das Bundesgericht
aufgehoben ist, sein Begehren um Rechtsöffnung wiederholen sollte;
denn da die Kostenforderung erst durch die Verurteilung des Re
kursbeklagten existent und damit kompensabel geworden ist, so
wäre die behauptete Tilgung durch Verrechnung auch erst seit Er
laß des Kostendekrets eingetreten (Art. 81 Abs. 2 SchKG, Jäger,
Kommentar zum SchKG, Note 9 zu Art. 81; Archiv f. Sch. u.
K., IV, S. 318, Bemerkung der Redaktion).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und der Entscheid des
Audienzrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 31. Oktober 1904
aufgehoben.