- Arteil vom 22. Februar 1905 in Sachen
Ceresole gegen Regierungsrat Zürich.
Kultussteuern. Art. 49 Abs. 6 BV. Zürch. Gesetz vom 26. Oktober
1902 betr. die Organisation der evangelischen Landeskirche,
speziell 11 und 19. Vereinbarkeit mit Art. 49, speziell Abs. 6
BV. Kostenverlegung bei teilweisem Obsiegen mit einem staats
rechtlichen Rekurse.
A. Der im Jahre 1903 im Gebiet der Kirchgemeinde Enge
wohnhaft gewesene Rekurrent, der seit Ende Februar 1904 in
Bern domiziliert ist, erhielt von der Kirchenpflege Enge für das
Jahr 1903 einen Steuerzettel für die Kirchensteuer im Betrage
von 31 Fr. 50 Cts. Er erklärte hierauf am 30. Oktober 1903
beim Kirchenrat des Kantons Zürich, daß er der zürcherischen
Landeskirche nie angehört habe, bezw. aus derselben austrete.
Der Kirchenrat nahm durch Verfügung vom 27. November 1903
von dieser Erklärung Notiz, in der Meinung, daß sie auf schon
vorher beschlossene Steuern keine Rückwirkung haben könne. Am
- November 1903 teilte die Kirchenpflege Enge dem Rekurrenten
auf Anfrage mit: Was die Steuerpflicht anbelangt, so verweisen
wir Sie auf 19, Alinea 2 des zitierten Gesetzes (betr. Organi
sation der Landeskirche vom 26. Oktober 1902), welches lautet:
Wer seinen Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Ok
tober anmeldet, bleibt für die Steuern des folgenden Jahres
pflichtig. Sie ersehen daraus, daß Sie nicht nur für 1903,
sondern auch für 1904 steuerpflichtig sind, da Ihre erste Erklä
rung vom 30. Oktober datiert. Gegen die Verfügung des
Kirchenrates vom 27. November 1903 und den Beschluß der
Kirchenpflege Enge vom 26. November 1903 erhob der Rekur
rent am 14. Dezember 1903 den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 49 BV und beantragte,
er sei von jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für die
Jahre 1903 und folgende, eventuell für die Jahre 1904 und
folgende befreit zu erklären. Das Bundesgericht verwies jedoch
mit Urteil vom 27. April 1904 den Rekurrenten zuerst an die
kantonalen Beschwerdeinstanzen. Mit Eingabe vom 31. Mai 1904
beschwerte sich hierauf der Rekurrent gegen die Verfügung der
Kirchenpflege Enge beim Bezirksrat Zürich mit dem Antrage,
sei von jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für die Jahre
1903 und folgende zu befreien, mit folgender wesentlicher Be
ründung: Bei strikter Auslegung des Art. 49 Abs. 6 BV sollte
die Erklärung der Nichtangehörigkeit oder des Austrittes aus
einer religiösen Genossenschaft unter allen Umständen von einer
Kultussteuer befreien. Dies wäre aber eine übertriebene Ausle
gung, und es sei jedenfalls Sache der Kantone bis zum
Erlaß eines Ausführungsgesetzes zu Art. 49 Abs. 6 BV , die
Modalitäten und Wirkungen der Nichtangehörigkeitserklärung fest
zusetzen. Könnten auch kantonale Bestimmmungen unter Um
ständen einer Austrittserklärung die sofortige Wirkung absprechen,
so dürften sie doch nicht solche Kautelen und Bedingungen auf
stellen, die in Wirklichkeit dem Verfassungsgrundsatz widerstreiten.
Dies treffe aber auf den angefochtenen Beschluß der Kirchen
pflege Enge und den Art. 19 des zürcherischen Kirchengesetzes
vom 26. Oktober 1902 zu, wonach der Rekurrent für die Kirchen
Nicht abgedruckt in der Amtl. Sammlung.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
steuer von 1903 und 1904 pflichtig bleiben solle, weil er seinen
Austritt aus der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober 1903
angemeldet habe. Die zürcherische evangelische Landeskirche besitze
keine besondern Wahlregister; jedenfalls erhalten die Bürger keine
Gelegenheit, sich über ihre Eintragung in solche Register auszu
sprechen. Ferner werde für Kirchensteuer keine besondere Selbst
taxation verlangt. Dem Bürger könne man nicht entgegenhalten,
daß alle evangelischen Bürger von Rechts wegen der Landeskirche
angehören (Art. 7); denn diese vermutliche Angehörigkeit dürfe
keineswegs, mittelbar oder unmittelbar, eine Verpflichtung invol
vieren, wenn sie nicht dem Grundsatze des Art. 49 Abs. 6 der BV
widersprechen solle; sie beziehe sich nur auf evangelische Bürger,
und keine bürgerliche oder kirchliche Behörde sei befugt, daraus
eine Verpflichtung herzuleiten, einem Bürger ohne sein Zutun die
Qualifikation evangelisch beizulegen (Art. 49 Abs. 1 BV). Es
dürfe einem Bürger, besonders wenn er nie an einer kirchlichen
Versammlung oder Wahl teilgenommen habe, nur zugemutet
werden, daß er beim Empfange des Kirchensteuerzettels seine
Nichtangehörigkeit zur Kirche bekunde. Dies bilde ja die erste
Berührung mit dem Kirchenfiskus, die erste praktische Gelegenheit
für den Bürger, sein verfassungsmäßiges Entlastungsrecht geltend
zu machen, insbesondere wenn es sich, wie hier, um den ersten
Steuerzettel handle, den ein in Zürich Niedergelassener erhalte.
Der Rekurrent habe seine Erklärung und sein Entlassungsschreiben
beim Empfange des Steuerzettels pro 1903 abgegeben und zwar
noch vor Ablauf der Zahlungsfrist. Damit habe er genau den
Bedingungen entsprochen, die das Bundesgericht in seinem Urteil
in Sachen Kofmehl vom 5. November 1896 als allein statthaft
erklärt habe.
Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs mit Beschluß vom
14. Juli 1904 unter Kostenfolge für den Rekurrenten aus fol
genden Gründen ab: Bei der Eintragung in die Aufenthalts
bezw. Niederlassungsregister der Stadt Zürich sei der Rekurrent
als der reformierten Landeskirche angehörend bezeichnet worden.
Auf welche Angabe hin dies geschehen sei, sei nicht erwiesen;
A. S. XXII, Nr. 156, S. 934 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
jedenfalls dürfe angenommen werden, daß die Schriftenkontroll
organe sie aus kompetenter Quelle besessen und nicht aus der
Luft gegriffen hätten. Es sei daher anzunehmen, daß der Rekur
rent der zürcherischen evangelischen Landeskirche angehört habe,
und daß er erst mit dem Datum seiner Erklärung daraus aus
getreten sei. Damit sei aber auch gesagt, daß der Rekurrent bis
zum Austritt noch unter dem Gesetze betreffend die Organisation
der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Ok
tober 1902 gestanden habe. Er sei daher der Steuerpflicht pro
1903, und da er seinen Austritt erst nach dem 1. Oktober 1903
erklärt habe, nach 19 auch derjenigen pro 1904 unterworfen.
Diesen Beschluß des Bezirksrates Zürich zog der Rekurrent an
den Regierungsrat weiter mit dem Antrage: 1. Er sei als von
jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für die Jahre 1903
und folgende befreit zu erklären; 2. der Bezirksrat Zürich sei
anzuweisen, dem Rekurrenten die für den Beschluß vom 14. Juli
1904 erhobenen Kosten mit 21 Fr. 90 Cts. zurückzuvergüten.
Der Rekurrent bestritt, sich bei der Schriftenabgabe als reformiert
oder evangelisch bezeichnet zu haben. Wahrscheinlich sei er darüber
von dem Kontrollbeamten gar nicht befragt worden und der Be
amte habe wohl geglaubt, die betreffende Rubrik auf Grund der
Herkunft des Rekurrenten (Vevey) mit reformiert ausfüllen zu
sollen. Jedenfalls dürften aus dieser vom Rekurrenten nicht
unterzeichneten Kontrollkarte keinerlei Schlüsse gegen ihn gezogen
werden.
Der Regierungsrat wies durch Entscheid vom 20. Oktober 1904
den Rekurs unter Kostenfolge ab. Aus der Begründung ist her
vorzuheben: Die Steuerpflicht zu Gunsten der Kirchgemeinden
regle sich nach den 11, 18 und 19 des Gesetzes betreffend die
Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich
vom 26. Oktober 1902. Darnach seien die auf dem Gebiete einer
Kirchgemeinde wohnenden Mitglieder der Landeskirche nach Maß
gabe der Vorschriften des Gemeindegesetzes vom 27. Juni 1875
über die Gemeindesteuern an diese Kirchgemeinde steuerpflichtig.
Als Mitglied der Landeskirche werde nach 7 Abs. 1 des Kir
chengesetzes jeder evangelische Einwohner des Kantons betrachtet,
der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nicht
zugehörigkeit erklärt habe. 19 Abs. 2 des zitierten Gesetzes be
stimme sodann, wer seinen Austritt aus der Landeskirche nicht
vor dem 1. Oktober anmelde, bleibe für das folgende Jahr steuer
pflichtig. Nun sei festzustellen, daß die Konfession des Rekurrenten
auch auf dem Schriftenempfangschein, den dieser am 12. Juni
1902 bei Abgabe der Schriften erhalten habe, ausdrücklich und
deutlich als reformiert angegeben sei. Dieser Empfangschein sei
bis zum Rückzug des deponierten Heimatscheines in Händen des
Rekurrenten verblieben; vom 12. Juni 1902 bis zum 30. Ok
tober 1903, also während 1 ½ Jahren, habe der Rekurrent nie
dagegen protestiert, daß auf diesem Schriftenempfangschein seine
Konfession als reformiert bezeichnet gewesen sei. Unter diesen
Umständen dürfe gewiß mit Fug und Rechi angenommen werden,
daß er diese Angabe stillschweigend als richtig anerkannt habe.
Demzufolge habe er aber gemäß 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes
als Mitglied der Landeskirche betrachtet werden müssen; die Aus
drücke evangelisch und reformiert würden in der Verkehrssprache
gleichbedeutend gebraucht. Hieraus ergebe sich aber, daß die Kir
chenpflege Enge gesetzlich berechtigt gewesen sei, ihn sowohl für
das Jahr 1903, als für das Jahr 1904 zur Kirchensteuer
heranzuziehen, soweit wenigstens der Rekurrent im Jahre 1904
überhaupt noch unter ihrer Steuerhoheit gestanden, d. h. noch in
Enge gewohnt habe. Der Rekurrent habe seine Austrittserklärung
erst nach dem 1. Oktober 1903 eingereicht. Auf die Frage, ob
19 Abs. 2 des Kirchengesetzes mit Art. 49 Abs. 6 der BV
in Widerspruch stehe, trete der Regierungsrat nicht ein. Diese
rechtmäßig erlassene Gesetzesbestimmung müsse für die zürcherischen
Behörden so lange als rechtsbeständig gelten, als nicht durch
bundesgerichtliches Urteil das Gegenteil festgestellt sei. Auch dem
Gesuche um Rückerstattung der Gebühren für den Entscheid des
Bezirksrates könne nicht entsprochen werden, denn sie seien nach
Maßgabe der Gebührenordnung vom 17. Juni 1901 richtig be
messen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Dr. Ceresole
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den
Anträgen: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der
Rekurrent von jeder Kirchensteuerpflicht im Kanton Zürich für
die Jahre 1903 und folgende zu befreien, und es sei der Regie
rungsrat von Zürich zu verpflichten, dem Rekurrenten 9 Fr.
60 Cts. Kosten des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April
1904 und 21 Fr. 90 Cts. Kosten des bezirksrätlichen Entscheides
zu ersetzen und den Bezug von Kosten für den regierungsrätlichen
Entscheid zu unterlassen. Die Begründung deckt sich im wesent
lichen mit derjenigen der Rekurse an den Bezirksrat und den
Regierungsrat. Es wird außerdem bestritten, daß aus dem Ver
merk reformiert im Schriftenempfangschein des Rekurrenten
irgend etwas für dessen Zugehörigkeit zur zürcherischen evangelischen
Landeskirche hergeleitet werden könne; denn dieses Dokument kon
stituiere keine Verpflichtungen des Inhabers und habe mit der
Frage der Mitgliedschaft bei der Landeskirche nichts zu tun;
zudem sei die Bezeichnung reformiert doch nicht identisch mit
zugehörig zu einer bestimmten religiösen Gemeinschaft, wie sich
denn auch die zürcherische Landeskirche als evangelisch und nicht
als reformiert bezeichne. Der Rekurrent protestiert schließlich gegen
die Höhe der Kosten, die ihm von den kantonalen Behörden auf
erlegt sind und die, weil außer jedem Verhältnis mit dem strei
tigen Steuerbetrag stehend, als Rechtsverweigerung empfunden
würden.
C. Der Regierungsrat hat beantragt: 1. In der Hauptsache
(Steuerpflicht), daß der Rekurrent für das Jahr 1903 und für
das Jahr 1904 für die Zeit vom 1. Januar 1904 bis 24. Fe
bruar 1904 (Zeitpunkt des Wegzuges von Zürich, bezw. der
Zurückziehung der Schriften in Zürich) in der Kirchgemeinde
Enge kirchensteuerpflichtig erklärt werde; 2. eventuell, daß der
Rekurrent wenigstens für das Jahr 1903 die Kirchensteuer in
der Kirchgemeinde Enge zu bezahlen habe; 3. in der Kostenfrage,
daß die Begehren des Rekurrenten um Rückerstattung der Kosten
des bundesgerichtlichen Urteils vom 27. April 1904 und des
bezirksrätlichen Beschlusses vom 14. Juli 1904 abgewiesen und
der Rekurrent ferner zur Bezahlung der Kosten des regierungs
rätlichen Entscheides vom 20. Oktober 1904 verhalten werde
alles unter der üblichen Kostenfolge auch bei dem vorliegenden
staatsrechtlichen Rekurs.
Zur Begründung wird auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheides verwiesen und weiter ausgeführt, daß eine kantonale
Ordnungsvorschrift, wonach der aus der Landeskirche Austretende
die Kirchensteuern des laufenden Jahres, und, falls der Austritt
erst nach dem 1. Oktober erfolge, auch noch diejenigen des folgenden
Jahres zu bezahlen habe, mit Art. 49 BV wohl vereinbar sei.
Die dem Rekurrenten auferlegten Kosten seien nach Maßgabe der
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden berechnet worden
und den Verhältnissen durchaus angemessen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent beruft sich der angefochtenen Steuerverfügung
der Kirchgemeinde Enge gegenüber auf die durch die BV garan
tierte Glaubens und Gewissensfreiheit und insbesondere auf den
Abs. 6 des Art. 49 BV, der bestimmt, daß niemand gehalten ist,
Steuern zu bezahlen, die speziell für eigentliche Kuliuszwecke einer
Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden.
Das durch die Verfassung für die nähere Ausführung dieses
Grundsatzes postulierte Bundesgesetz ist bis heute nicht erlassen
worden; ein Versuch, den der Bundesrat im Jahre 1875 in dieser
Hinsicht durch Vorlage eines Gesetzesentwurfs gemacht hat, ist
bekanntlich gescheitert. (Der Entwurf mit den Anträgen der
nationalrätlichen Kommission ist abgedruckt bei Salis III,
S. 73 ff.) Es ist jedoch anerkannt, daß der Grundsatz des
Abs. 6, der ja nur ein Ausfluß des allgemeinen Prinzips der
Glaubens und Gewissensfreiheit und speziell eine Konsequenz der
Bestimmung in Abs. 2 ist, daß niemand zur Teilnahme an einer
Religionsgenossenschaft gezwungen werden darf, trotz des Mangels
bundesgesetzlicher Ausführungsbestimmungen, ohne weiteres an
wendbar und für die kantonalen Behörden verbindlich ist. Hiebei
muß für die Modalitäten der Ausführung und Anwendung des
Grundsatzes bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes die kantonale
Gesetzgebung maßgebend sein, soweit natürlich die betreffenden
Vorschriften mit der Garantie der Glaubens und Gewissens
freiheit im Einklang stehen.
- Es ist nicht bestritten, daß die dem Rekurrenten auferlegte
Steuer, die ausschließlich zur Bestreitung der finanziellen Bedürf
nisse der Kirchgemeinde Enge erhoben wird, eine spezielle Kultus
steuer einer Religionsgenossenschaft im Sinne der BV ist. Es
herrscht auch kein Streit darüber, daß der Rekurrent jedenfalls
seit seiner Erklärung vom 30. Oktober 1903 zu Handen des
Kirchenrates des Kantons Zürich nicht mehr Mitglied der Kirch
gemeinde Enge war. Dagegen ist zunächst fraglich, ob er vorher,
d. h. seit seiner Niederlassung im Stadtgebiet Enge Mitte 1902
bis 30. Oktober 1903 der Kirchgemeinde angehört hat und ob
daher seiner Erklärung die Bedeutung einer Austrittserklärung
zukommt, oder ob er überhaupt nie Mitglied der Gemeinde war.
Nun ist die Kirchgemeinde Enge ein Glied der evangelischen
Landeskirche des Kantons Zürich . Sie umfaßt alle auf ihrem
Gebiet wohnenden Angehörigen der Landeskirche ( 11 des Kir
chengesetzes von 1902). Als Mitglied der Landeskirche wird aber
nach 7 ibid. jeder evangelische Einwohner des Kantons be
trachtet, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine
Nichtzugehörigkeit erklärt hat. Über die Zulässigkeit dieser letztern
Bestimmung vom bundesrechtlichen Standpunkt der Glaubens
und Gewissensfreiheit aus kann kein Zweifel sein. Sie entspricht
gewiß den kirchlichen und religiösen Verhältnissen des Kantons
Zürich, wo der evangelische Einwohner sich in der Regel auch
zur Landeskirche zählt, und ein Zwang zur Teilnahme an einer
Religionsgenossenschaft (Art. 49 Abs. 2 BV) kann darin nicht
gefunden werden, da ja jedermann durch einfache Erklärung des
Austritts oder der Nichtzugehörigkeit die gesetzliche Präsumtion
für sich beseitigen kann.
Die kantonalen Behörden stellen darauf ab, daß der Rekurrent,
als er sich zur Niederlassung in Zürich anmeldete, sich auf Be
fragen des betreffenden Beamten als der reformierten Konfession
angehörig bezeichnet habe; sie schließen dies daraus, daß er im
Niederlassungsregister als reformiert eingetragen ist und daß auch
der dem Rekurrenten eingehändigte Schriftenempfangschein diesen
Vermerk trägt. Der Rekurrent bestreitet zwar mit Nicht
wissen , daß er bei Abgabe der Schriften über seine Konfession
befragt worden sei; doch muß die erwähnte tatsächliche Feststellung
der kantonalen Behörden, weil in keiner Weise willkürlich und
aktenwidrig, für das Bundesgericht ohne weiteres verbindlich sein.
Hat sich aber der Rekurrent bei feiner Niederlassung in Enge als
reformiert deklariert, so mußte er nach zürcherischem Kirchenrecht,
und ohne daß hiedurch Art. 49 BV verletzt worden wäre, bis
zur ausdrücklichen Austrittserklärung als Mitglied der zürche
rischen Landeskirche und damit als Angehöriger der Kirchgemeinde
Enge betrachtet werden; denn reformiert ist nach deutsch schweize
rischem Sprachgebrauch identisch mit evangelisch; die zürcherische
evangelische Landeskirche entspricht der Organisation, die in andern
Kantonen reformierte oder evangelisch reformierte Landeskirche ge
nannt wird.
3. Ist somit davon auszugehen, daß der Rekurrent bis
30. Oktober 1903 Mitglied der Kirchgemeinde Enge war,
kann er sich gegen die Steuer für das Jahr 1903 nicht als gegen
Abs. 6 des Art. 49 BV verstoßend zur Wehre setzen, weil diese
Steuer im Moment des Austritts bereits verfallen war. Der
Rekurrent hat ja erst auf Empfang des Steuerzettels hin den
Austritt erklärt. Er ist also die Steuer in einem Zeitpunkt schuldig
geworden, da er der Kirchgemeinde Enge noch angehörte. Um die
Steuer einer Religionsgenossenschaft im Sinne des Art. 49
Abs. 2 BV, welcher der Rekurrent nicht angehört, handelt es sich
demnach nicht, und es kann auch schlechterdings keine unzulässige
Gewissensbeschwerde darin erblickt werden, daß jemand, wenn auch
nach seinem Austritt, gehalten wird, die Kultussteuer einer Reli
gionsgenossenschaft zu bezahlen, die er als deren Mitglied schuldig
geworden ist. (S. auch A. S. d. bg. E., Bd. XXII, S. 935.) In
Bezug auf das Steuerjahr 1903 erweist sich daher der Rekurs
als unbegründet. Wie es sich verhalten würde, wenn man es mit
einer mehrjährigen Steuerperiode zu tun hätte oder wenn der Re
kurrent während eines Teils des Steuerjahres 1903 zur Kirch
gemeinde Enge gehört, aber vor Verfall der Steuer seinen Aus
tritt erklärt hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden.
4. Nach 19 des zürcherischen Kirchengesetzes wäre der Re
rrent auch pro 1904 (wenigstens für die Zeit, da er noch in
Zürich gewohnt hat) steuerpflichtig, weil er seinen Austritt aus
der Landeskirche nicht vor dem 1. Oktober 1903 angemeldet hat.
Nach dieser Bestimmung soll der Rekurrent für ein Steuerjahr,
in welchem er der Kirchgemeinde nie angehört hat, zur Steuer
herangezogen werden, zu einer Steuer also, die nach seinem
Austritt erst verfallen ist, und die auch gar keinen Bezug auf
die Zeit seiner Mitgliedschaft hat. Dies ist aber mit Art. 49
Abs. 6 BV seinem klaren Wortlaute nach unvereinbar. Mag man
auch, was hier dahingestellt bleiben soll, mit dem Entwurf des
Bundesrats von 1875 zu einem Bundesgesetz betreffend Steuern
zu Kultuszwecken (Art. 4 Abs. 3) eine Kultussteuer dann bun
desrechtlich noch nicht als unzulässig halten, wenn der Austritt
aus der Religionsgenossenschaft erst während des betreffenden
Steuerjahres erfolgt ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des
Verfalls der Steuer im Gegensatz zum Antrag der Kommis
sion des Nationalrates, der auf das letztere Moment abstellt
so handelt es sich doch gewiß bei der Heranziehung für das dem
Austritt folgende Steuerjahr um die Besteuerung zu Gunsten einer
Religionsgenossenschaft, die dem Betreffenden völlig fremd ist und
der er im Sinne der Verfassung nicht angehört. Während im
gedachten erstern Fall eine gewisse Beziehung der Steuer zur
Mitgliedschaft immerhin vorhanden ist, entfällt im letztern dieser
Gesichtspunkt völlig, nachdem doch allein die Auflage einer erst
nach dem Austritt verfallenen Steuer allenfalls als mit der BV
verträglich erscheinen würde. Auch wäre kein innerer Grund ab
zusehen, weshalb man, diese Wirkung der aufgehobenen Mitglied
schaft in die Zukunft einmal zugelassen, gerade bei einem Jahre
sollte Halt machen müssen, statt die Steuerpflicht auf eine ganze
Reihe von Jahren auszudehnen, was doch den Verfassungs
grundsatz des Abs. 6 aufs augenscheinlichste verletzen würde. 19
des zürcherischen Kirchengesetzes, dessen Anwendung auf den Re
kurrenten Beschwerdepunkt ist, ist darnach mit Art. 49 Abs. 6 BV
nicht im Einklang (wenigstens insofern die Steuer nach einjährigen
Perioden verlegt wird, was hier allein in Frage steht), und es
ist daher der Rekurs, soweit er das Steuerjahr 1904 betrifft,
gutzuheißen und der angefochtene regierungsrätliche Entscheid in
diesem Punkte aufzuheben.
5. Da der Rekurs zum Teil begründet erklärt wird, so recht
fertigt es sich, die Kosten des gegenwärtigen bundesgerichtlichen
Urteils dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde Enge je zur
Hälfte aufzulegen (Art. 221, Abs. 5 und 6 OG) und die dem
Rekurrenten von den kantonalen Behörden, Bezirksrat und Re
gierungsrat, aufgelegten Kosten auf die Hälfte zu reduzieren.
Beim Kostenspruch des früheren bundesgerichtlichen Urteils vom
27. April 1904 muß es sein Bewenden haben, weil der Rekur
rent jene Kosten durch seinen ersten verfrühten Rekurs ver
ursacht hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Soweit der Rekurs die Kirchensteuer pro 1904 betrifft
wird er als begründet erklärt und es wird in dieser Beziehung
der Entscheid des Regierungsrates Zürich vom 20. Oktober 1904
aufgehoben. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
- Die Kosten des vorliegenden Entscheides im Betrage von
26 Fr. 70 Cts. werden dem Rekurrenten und der Kirchgemeinde
Enge je zur Hälfte auferlegt. Die dem Rekurrenten auferlegten
kantonalen Kosten werden auf die Hälfte reduziert.