- Arteil vom 1. Februar 1905 in Sachen
Broger gegen Zähner, bezw. Bezirksgericht Appenzell J.-Rh.
Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege durch Bestrafung
auf Grund einer nicht bestehenden Strafnorm und durch Subsumie
rung eines Tatbestandes unter eine Rechtsnorm, unter die er nicht
fällt? (Art. 154 StG von Appenzell I.-Rh., Erregung öffentlichen
Aergernisses, angewandt auf unsittliche Handlung, begangen an
einem Kinde ). Stellung des Bundesgerichts. Willkür?
A. Robert Zähner in Appenzell erhob bei der Polizeidirektion
des Kantons Appenzell J. Rh. gegen den Rekurrenten Strafklage
wegen Sittlichkeitsvergehen über folgenden Tatbestand: Der Re
kurrent habe am 31. Juli 1904 seinem Töchterchen Alice in der
Backstube zum Adler zuerst auf den Rock getätschelt und dann
gefragt, ob es wehe tue. Auf die verneinende Antwort habe er
dem Kinde den Rock aufgehoben, die Unterhöschen herabgelassen
und ihm auf den bloßen Hinterteil getätschelt und wieder gefragt,
ob es wehe tue. Nachher habe der Rekurrent dem Kinde zwei
Krämlein gegeben. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die
Polizeidirektion beim Bezirksgericht Appenzell Anklage gegen den
Rekurrenten wegen Vergehen im Sinne des Art. 154 des kanto
nalen StG, der lautet: Wer durch unzüchtige Worte oder
Handlungen öffentliches Aergernis erregt, oder unzüchtige Schrif
ten oder Bilder ausstellt, verkauft, zum Verkaufe anzeigt oder
auslehnt, wird bis auf 100 Fr. oder mit Gefängnis bis auf
drei Monate gebüßt und es können die Gegenstände des Ver
gehens konfisziert werden , und das Bezirksgericht erklärte
den Rekurrenten durch Urteil vom 25. Oktober 1904 schuldig
der unsittlichen Handlung, verübt an einem Kinde , und verur
teilte ihn zu einer Buße von 50 Fr., einer Entschädigung an
Zähner wegen tort moral von 200 Fr. und den Kosten, indem
es gleichzeitig eine Widerklage des Vaters des Rekurrenten wegen
Hausfriedensstörung (angeblich von Zähner begangen, als er den
Rekurrenten zur Rede stellte) und falscher Anschuldigung als
der innern Begründung ermangelnd und angesichts des festgestell
ten Tatbestandes der Klage abwies. Die Verurteilung des Re
kurrenten ist wie folgt begründet: Durch die Untersuchung sei
festgestellt was der Rekurrrent bestritten hatte , daß das
Kind Alice Zähner in der kritischen Zeit den Laden zum Adler
betreten und darin längere Zeit verweilt habe. Aus den Akten
und dem darin enthaltenen Indizienbeweis schöpfe das Gericht
ferner die Überzeugung, daß sich der Rekurrent der ihm zur Last
gelegten unsittlichen Handlungen schuldig gemacht habe. Diese
Handlungen seien zwar kein gerade schweres Delikt, aber invol
vierten immerhin einen Verstoß gegen die Sittlichkeit, wobei er
schwerend in Betracht falle, daß sie an einem Kinde begangen
worden seien. Der Angeklagte sei daher schuldig zu erklären und
in das Maximum der Geldstrafe zu verfällen. Der Art. 154
StG ist als angewendete Strafnorm in den Erwägungen nicht
erwähnt, wohl aber unter den Tatsachen bei Wiedergabe der An
klage des Zähner.
B. Gegen dieses Urteil, das nach apppenzellischem Prozeßrecht
endgültig ist, hat Broger den staatsrechtlichen Rekurs ans Bun
desgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei dasselbe wegen Ver
letzung des Art. 2 KV (Rechtsgleichheit) und des Art. 4 BV aufzu
heben. Es wird ausgeführt: Die Untersuchung sei nicht auf Grund
eines bestimmten Artikels des StG geführt worden und habe sich
nicht damit befaßt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen irgend
einer Strafnorm zutreffen. Speziell sei nicht die Spur eines Be
weises darüber erhoben worden, ob durch die angeblichen unzüch
tigen Handlungen direkt oder indirekt öffentliches Aergernis erregt
worden sei. Erst bei der Gerichtsverhandlung sei vom Privatklä
ger auf Art. 154 StG abgestellt worden. Das angefochtene Ur
teil führe weder im Dispositiv noch in den Erwägungen die Be
stimmungen des StG an, die angewendet werden solle, sondern
der Rekurrent werde der unsittlichen Handlungen, verübt mit
einem Kinde , schuldig erklärt, ein Deliktsbegriff, den das StG
in dieser Umschreibung gar nicht kenne. Nun enthalte zwar die
Verfassung von Appenzell J. Rh. den Grundsatz nulla poena
sine lege nicht ausdrücklich; er sei aber klar ausgesprochen in
Art. 1 des StG ( Vorliegendes Strafgesetz findet nur auf die
von ihm mit Strafe bedrohten Handlungen Anwendung ), und
eine Mißachtung dieses Grundsatzes bedeute einen Einbruch in die
Verfassungsgarantie der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze.
Hier leide nicht nur die Strafuntersuchung an dem angegebenen
formellen Mangel, der eine Willkür involviere, sondern der Richter
habe auch willkürlich einen dem StG unbekannten Tatbestand
konstruiert und unter Strafe gestellt. Art. 154 treffe offenbar schon
aus dem Grunde nicht zu, weil die Hauptvoraussetzung des Tat
bestandes, die Erregung öffentlichen Aergernisses, zweifellos fehle;
die Akten enthielten hierüber nichts und das Urteil schweige voll
ständig über diesen ausschlaggebenden Punkt. Das Urteil wäre
daher auch ein willkürliches, wenn der Richter, ohne es zu sagen,
auf Art. 154 abgestellt haben sollte. Uebrigens könnten die dem
Rekurrrenten zur Last gelegten Handlungen auch unmöglich als
unzüchtig im Sinne des Gesetzes bezeichnet werden, was am besten
die Vergleichung mit den Art. 150, 151 und 153, in denen der
Begriff der Unzucht ebenfalls vorkomme, zeige. Die entgegenge
setzte Annahme stehe mit dem Wortlaut und dem Sinn und Geist
des StG in offenbarem Widerspruch und sei daher willkürlich.
C. Das Bezirksgericht Appenzell führt in seiner Vernehmlas
sung, in welcher auf Verwerfung des Rekurses angetragen wird,
aus, daß der Rekurrent wegen Uebertretung des Art. 154 StG
bestraft worden sei, wie sich aus den Akten deutlich ergebe. Das
richt betrachte die fraglichen Handlungen als unsittlich, weil sie
vom Rekurrenten zweifellos zur Befriedigung geschlechtlicher Lust
vorgenommen worden seien, und die Voraussetzung des öffentlichen
Argernisses sei deshalb gegeben, weil die Handlungen, sobald sie
zur Kenntnis von Drittpersonen gelangen, Argernis hervorrufen
müssen. Übrigens gelte gemeinrechtlich als Erregung öffentlichen
Argernisses auch der wenn auch nur bei einer Person erregte
sittliche Anstoß. Vorliegend stehe fest, daß das Kind und dessen
Eltern zum mindesten diesen Anstoß genommen hätten.
D. Der Rekursbeklagte Zähner hat gleichfalls auf Abweisung
des Rekurses angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was der Rekurrent an der Strafuntersuchung rügt, daß sie
nicht auf Grund eines bestimmten Artikels des StG geführt wor
den sei, ist insofern tatsächlich unrichtig, als in der Anzeige des
Rekursbeklagten und in der Anklageschrift der Polizeidirektion,
welche das Resultat der Untersuchung zusammenfaßt, Art. 154
StG ausdrücklich angerufen ist. Es wäre übrigens auch nicht
ersichtlich, wieso jener angebliche Mangel oder der Umstand, daß
die Untersuchung sich nicht mit den tatsächlichen Voraussetzungen
irgend einer Strafbestimmung befaßt habe, vorliegend als selbstän
dige Verfassungsverletzung, speziell als Verstoß gegen das Prinzip
der Rechtsgleichheit sollte in Betracht kommen können, da ja an
gesichts der Verurteilung, zu der die Untersuchung geführt hat,
die Frage doch nur die sein könnte, ob dem Rekurrenten gegen
über die Verfassung dadurch verletzt sei, daß das Urteil selber,
wie der Rekurrent in der Tat auch behauptet, an den entsprechen
den Mängeln leidet.
- Wenn auch der Satz nulla poena sine lege sich nicht im
Verfassungsrecht, sondern im Strafgesetz des Kantons Appenzell
J. Rh. findet und daher als selbständiger Grundsatz nicht direkt
unter dem besondern Schutze des Bundesgerichts steht (Art. 175
Ziffer 3 OG), so folgt doch schon aus der verfassungsmäßig
garantierten Rechtsgleichheit (Art. 4 BV), die vom Rekurrenten
angerufen ist, daß jede richterlich ausgesprochene Strafe sich auf
eine Rechtsnorm stützen muß und daß kein Tatbestand mit Strafe
belegt werden darf, den das Gesetz offensichtlich nicht hat treffen
wollen. Nun ist der Rekurrent laut dem Dispositiv des angefoch
tenen Urteils wegen unsittlicher Handlungen begangen an einem
Kinde verurteilt worden, womit auch die Erwägungen übereinstim
men, in denen ein Verstoß gegen die Sittlichkeit festgestellt und als
erschwerend hervorgehoben ist, daß der Rekurrent die betreffenden
Handlungen an einem Kinde verübt habe. Ein solches Vergehen
unsittliche Handlungen an einem Kinde kennt das StG
von Appenzell J. Rh., als Spezialdelikt wenigstens, nicht, und
wenn man daher auf die Fassung des Urteils abstellen wollte,
so könnte sich fragen, ob nicht ein Verstoß gegen jenen aus der
Garantie der Rechtsgleichheit gefolgerten Grundsatz vorliege. Zieht
man jedoch in Betracht, daß sowohl die Anzeige des Rekursbe
klagten, als auch die Anklageschrift der Polizeidirektion auf Art.
154 StG, als übertretene und anzuwendende Bestimmung ab
stellen, was sich auch aus dem Urteil selber ergibt, so kann trotz
der mangelhaften Redaktion des Dispositivs und der Motive ver
nünftigerweise kein Zweifel sein, daß sich die Verurteilung auf
diese Bestimmung des StG stützt, welche Auffassung denn auch
in der Vernehmlassung des Bezirksgerichts bestätigt wird. Und bei
dieser Sachlage stellt sich die durch das Bundesgericht zu prüfende
Frage so, ob das angefochtene Urteil nicht insofern willkürlich ist,
als es unter Art. 154 einen Tatbestand subsumiert, der auch bei
weitestgehender Auslegung nicht darunter gebracht werden kann
und dadurch eine vom Standpunkt des Art. 4 BV aus unzuläs
sige Erweiterung des Gebiets des strafbaren Unrechts schafft. Der
Rekurrent bejaht dies in erster Linie deshalb, weil das gesetzliche
Requisit, daß durch die unzüchtigen Handlungen öffentliches Arger
nis erregt worden sei, fehle und das Gericht sich hierüber einfach
hinweggesetzt habe. Indessen beruht das angefochtene Urteil, wie
aus der Vernehmlassung des Bezirksgerichts ersichtlich ist, in die
ser Hinsicht auf der Auslegung, daß das genannte Requisit schon
dann erfüllt sei, wenn die fraglichen Handlungen bei ihrem Be
kanntwerden notwendigerweise das Sittlichkeitsgefühl verletzen, oder
wenn auch nur eine Person vorliegend das Kind des Re
kursbeklagten daran sittlichen Anstoß genommen habe. Und
daß eine solche allerdings etwas weite Interpretation des Begriffs
der Erregung öffentlichen Argernisses weder gegen den Satz nulla
poena sine lege, noch überhaupt gegen das Prinzip der Rechts
gleichheit verstößt, hat das Bundesgericht schon früher ausgespro
chen, nämlich im Urteil vom 23. Juni 1893 in Sachen St.
(A. S., d. bg. E., XIX, S. 114, E. 3), wo streitig war, ob nicht
öffentlich vorgenommene unsittliche Handlungen an geschlechtsun
reifen Kindern als Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit
nach 1 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes bestraft werden dür
fen, und sodann in dem (nicht publizierten) Urteil in Sachen
Meyer vom 12. März 1897, wo die Auslegung des mit Art.
154 des appenzell i. rh. StG, soweit hier in Betracht kommend,
gleichlautenden 123 des zürcherischen StGB (frühere Aus
gabe) in Frage stand und vom Bundesgericht ausgeführt ist, daß
die Auffassung der zürcherischen Gerichte, wonach es für die
Strafbarkeit genügt, wenn durch das Ruchbarwerden der mehr
oder weniger heimlich vorgenommenen Handlung das öffentliche
Argernis entstanden ist, über allgemein anerkannte Interpreta
tionsregeln nicht hinausgeht und vom bundesrechtlichen Stand
punkt der Rechtsverweigerung und Willkür aus nicht anfechtbar
ist: abgesehen davon, daß der Begriff öffentliches Argernis
in der Tat nicht notwendigerweise dahin verstanden zu werden
braucht, daß sich mehrere Personen über die betreffenden Hand
lungen geärgert haben oder sich hätten ärgern sollen, ist die ge
forderte ursächliche Beziehung zwischen jenen Handlungen und
dem öffentlichen Argernis nicht näher bezeichnet, sondern nur
durch die Präposition durch angedeutet, die wohl auch ge
braucht wird zur Bezeichnung eines mittelbaren Kausalverhält
nisses . Die in diesen frühern Fällen angeführten Gründe tref
fen in gleicher Weise auch auf die dem angefochtenen Urteil zu
Grunde liegende Auffassung über Begriff und Bedeutung des ge
setzlichen Requisits der Erregung des öffentlichen Argernisses zu,
gegen welche Auffassung, die, beiläufig bemerkt, auch ihre litera
rischen Verfechter hat (vergl. Wahlberg in Holtzendorff, Rechts
lexikon, Art. Unzucht, Ziffer IV), bundesrechtlich somit nichts
einzuwenden ist.
Der Rekurrent erblickt eine willkürliche Gesetzesanwendung ferner
darin, daß das Gericht die ihm zur Last gelegten Handlungen als
unzüchtig im Sinne des Gesetzes qualifiziert hat; jedoch wie
derum mit Unrecht: denn wenn man die Grenzen des Begriffs
der unzüchtigen Handlung etwas weit zieht, was vom Standpunkt
des Art. 4 BV aus noch nicht als unzulässig erscheint, so kann
man alle diejenigen Handlungen darunter verstehen, die objektiv
das Schamgefühl verletzen und subjektiv eine Beziehung zum Ge
schlechtstrieb haben. In diesem Sinn kann aber die fragliche
Handlung des Rekurrenten sehr wohl als unzüchtig bezeichnet wer
den, da sie ojektiv als anstößig erscheint und ein anderes als das
sexuelle Motiv beim Rekurrenten kaum anzunehmen ist. Ihre
Subsumierung unter Art. 154 StG ist daher jedenfalls nicht
willkürlich; ob sie vom Standpunkt des kantonalen Rechts aus
durchaus zutreffend ist, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.