Art. 244 ff., 261 ff. SchKG; Wirkung der rechtskräftigen Kollokation auf die Verteilungsliste. Die rechtskräftige Kollokation begründet einen selbständigen Anspruch auf Aufnahme in die Verteilungsliste nach Massgabe der Kollokation, d.h. hinsichtlich Betrag und Klasse. Eine nachträgliche Berücksichtigung derselben Forderung als pfandgesichert in demselben Konkurs vermag die Rechtswirkung der Kollokation nicht zu beseitigen oder zu suspendieren. Soll der Kollokationsplan insoweit berichtigt werden, bedarf es eines neuen (partiellen) Kollokationsverfahrens. Ein formell fehlerhafter Eintrag in der Verteilungsliste bleibt bei unterlassener rechtzeitiger Anfechtung grundsätzlich bestehen; seine Berichtigung ist dann nicht mehr vorzunehmen.
Entscheid vom 29. Dezember 1905 in Sachen Leihkasse Enge. Verteilung im Konkurse, Wirkung der rechtskräftigen Kollokation, speziell im Falle nachträglicher Zulassung des in V. Klasse kollo zierten Gläubigers im Pfandrechtsrange. Wirkung der Nichtanfech tung der Verteilungsliste. Art. 244 ff., 261 ff. SchKG. I. Die Rekurrentin, Leihkasse Enge, hatte in dem vom Konkurs amte Kreuzlingen durchgeführten Konkurse der Firma Kaufmann Cie. eine Kontokorrentforderung von 10,288 Fr. angemeldet mit dem Bemerken, daß diese Saldoforderung durch Kreditschein auf einer dem Firmateilhaber Adolf Kaufmann gehörenden Liegen schaft unterpfändlich gesichert sei und daß daneben Adolf und sein Bruder Eugen Kaufmann als Bürgen und Selbstzahler haften. Die angemeldete Forderung wurde von der Konkursverwaltung am 26. Dezember 1904 in vollem Betrage in fünfter Klasse kolloziert und hierbei darauf hingewiesen, daß die Grundpfandver sicherung auf einem Objekte errichtet sei, welches nicht der Firma Kaufmann Cie., sondern dem Gesellschafter Adolf Kaufmann gehöre. Die genannte Kollokation ist unangefochten geblieben. Am
Januar 1905 wurde auch über Adolf Kaufmann der Kon kurs erkannt. In der Folge verfügte das Konkursamt Kreuz lingen, dem die Durchführung auch des letztern Konkurses zukam: es sei das gesamte darin verinventierte Vermögen und damit in den Firmakonkurs einbezogen, die erwähnte Liegenschaft da, wie sich herausgestellt habe, Adolf Kaufmann mit seinem ganzen Privatvermögen in die Gesellschaft Kaufmann Cie. ein getreten sei. Eine Ergänzung des Kollokationsplanes in Bezug auf die Ansprachen, welche an der nachträglich in den Firmakon kurs einbezogenen Liegenschaft haften, scheint nicht stattgefunden zu haben. Am 22. Oktober 1905 wurde im Firmakonkurse die Verteilungsliste aufgelegt. Darin figuriert die Leihkasse Enge unter den pfandversicherten Forderungen mit dem angemeldeten Betrage von 10,288 Fr. und einem aus der Verwertung der Pfandliegen schaft herrührenden Verteilungsbetreffnis von 1230 Fr. 90 Cts. Dabei wird als Verweisung in die fünfte Klasse ein Betrag von 9057 Fr. 10 Cts. (Forderungsbetrag abzüglich pfandgedeckte Quote) vorgemerkt. In Wirklichkeit findet sich dann aber die Leih kasse in der fünften Klasse, wie es scheint aus Versehen, nicht berücksichtigt. Sie führte nunmehr gegen die Versicherungsliste Beschwerde mit dem Begehren um Zulassung zur Verteilung auch in fünfter Klasse und zwar für den vollen Betrag von 10,288 Fr., even tuell für jene 9057 Fr. 10 Cts. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde hieß die Beschwerde im Sinne des Eventualantrages gut. In Bezug auf den von ihr verworfenen Hauptantrag stellt sie darauf ab, daß die teilweise Deckung durch die Pfandversicherung aus dem Konkurse Kauf mann Cie. und nicht aus demjenigen Adolf Kaufmanns sich ergeben habe. III. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse erneuert die Leihkasse Enge ihr Hauptbegehren um Zulassung zur Verteilung mit dem vollen Forderungsbetrag von 10,288 Fr. in fünfter Klasse. Die kantonale Aufsichtsbehörde läßt sich im Sinne der Ab weisung des Rekurses vernehmen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es steht fest und wird von keiner Seite bestritten, daß die Rekurrentin für ihre Kontokorrentforderung von 10,288 Fr. in vollem Betrage in fünfter Klasse kolloziert worden und daß diese Kollokation in Rechtskraft erwachsen und geblieben ist. Aus der selben hat aber gemäß ständiger Praxis die Rekurrentin einen Anspruch erlangt auf Zulassung der kollozierten Forderung in die Verteilungsliste und zwar nach Maßgabe der Kollokation d. h. für den ganzen kollozierten Forderungsbetrag und als Forderung fünfter Klasse. Hieran kann der Umstand nichts ändern, daß nach träglich die Rekurrentin im gleichen Konkurse auch noch als Pfandgläubigerin für ihre gesamte Forderung durch Aufnahme in die Verteilungsliste und Zuweisung eines entsprechenden Vertei lungsbetreffnisses Berücksichtigung gefunden hat. Dieser Umstand vermag den Rechtstitel, den die Rekurrentin in ihrer Kollokation in fünfter Klasse auf entsprechende Zuteilung besitzt, nicht zu entkräften oder in seiner Wirksamkeit zu hemmen. Wenn vielmehr die Konkursverwaltung dafür hält, die nachträgliche Berücksichti gung der Rekurrentin im Konkurse auch als Pfandgläubigerin sei ein Grund, um ihrer bestehenden Kollokation in fünfter Klasse zum Teil die materielle Rechtfertigung zu nehmen, so muß sie auf Berichtigung dieser Kollokation in einem neu zu eröffnenden (partiellen) Kollokationsverfahren dringen, womit ihrerseits die Rekurrentin Gelegenheit bekommt, ihre Interessen am Fortbestand der erwirkten Kollokation zu verfechten (vergl. Amtl. Samml., Separatausgabe Bd. VII, Nr. 38, speziell Erwägung 4 ). Erst eine solche gültig erfolgte Berichtigung des Planes würde die rechtliche Grundlage dafür schaffen, die fragliche Forderung als Forderung fünfter Klasse bei der Verteilung nur zu einer Quote zu berücksichtigen. Was die Zulassung der Forderung als pfandversicherte im Verteilungsplane betrifft, so leidet sie an einem formellen (konkurs prozessualischen) Mangel, indem sie sich, soweit aus den Akten ersichtlich, auf keine vorherige Kollokation in der Pfandrechtsklasse
als ihre gesetzliche Basis zu stützen vermag. Indessen ist in diesem Punkte die Verteilungsliste von keiner Seite durch rechtzeitige Beschwerde angefochten und es kann und braucht deshalb eine Berichtigung derselben insoweit nicht Platz zu greifen. Der Frage endlich, ob die betreffende Liegenschaft mit Recht nachträglich als Massegut des Firmakonkurses behandelt worden sei, kommt im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Bedeutung zu. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.