Art. 98 Abs. 3 SchKG; Recht des Gläubigers auf amtliche Verwahrung gepfändeter Gegenstände; die Verwahrung kann durch bloße Barhinterlage oder durch eine von einem Drittansprecher abgegebene bedingte Zahlungszusage nicht ersetzt werden. Die gesetzliche Verwahrung bezweckt eine eigenständige Sicherung des Gläubigers und darf nicht durch eine lediglich schuldrechtliche oder allenfalls illusorische Kautionsstellung neutralisiert werden. Unberührt bleibt lediglich die Möglichkeit einer sofortigen, wenn auch vom Ausgang des Widerspruchsprozesses abhängigen Zahlung (consid. 2). Für Beschwerden an das Bundesgericht ist zudem die vorgängige Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges erforderlich (consid. 1).
diese Verwahrnahme gewährt, dessen Geltendmachung der be triebene Schuldner nicht vermittelst Leistung einer Schadenskaution durch Barhinterlage auszuschließen vermag, indem sich in einer solchen Kaution kein vollwertiges Surrogat der amtlichen Ver wahrung erblicken läßt. Hier nun hat der betriebene Schuldner behufs Abwendung der Verwahrung seine Ehefrau bestimmt, den Betrag der betriebenen Forderung beim Amte zu deponieren und zwar in dem Sinne, daß dieser Betrag dem Rekurrenten im Falle seines spätern Obsiegens im Vindikationsprozesse, der zwischen seiner Ehefrau und ihm in Bezug auf die gepfändeten Gegen stände schwebt, ausbezahlt werden dürfe. Demzufolge wurde mit der Übergabe des Geldes an das Amt ein doppelter Zweck ver folgt: einerseits soll sie den Gläubiger gegen den Schaden, der für ihn aus der Unterlassung der amtlichen Verwahrung entsiehen kann, sicherstellen; sodann aber kommt in ihr die Eingehung einer weitern, von dieser Garantieleistung zu unterscheidenden Verpflich tung durch die Ehefrau zum Ausdruck, wonach letztere sich die spätere Bezahlung der betriebenen Forderung aus dem deponierten Gelde gefallen läßt ( was dem Gläubiger die Durchführung des Verwertungsverfahrens erspart ); das aber nur unter einer Bedingung, nämlich falls die gepfändeten Gegenstände sich wirklich als pfändbar d. h. nicht als ihr, der Ehefrau, eigentlich zuge hörend erweisen. Die Übernahme dieser letztern Verpflichtung än dert nun aber an dem Umstande nichts, daß der Rekurrent erstgenannter Beziehung gezwungen würde, sein gesetzliches Recht auf amtliche Verwahrnahme gegen bloße Hinterlegung einer Bar summe preiszugeben. Daß dabei der Rekurrent durch die fragliche Kautionsstellung an dem hinterlegten Gelde ein eine besondere Garantie bietendes dingliches Recht (speziell Pfandrecht) erlangt, läßt sich nach den in Betracht kommenden rechtsgeschäftlichen Er klärungen 2c. nicht annehmen. Es kann also die geleistete Sicher heit infolge dinglicher Ansprüche Dritter, Konkurses der Hinterle gerin ec. sich nachträglich als illusorisch erweisen. Und abgesehen hievon würde auch eine eventuelle Realisierung des Kautionsan spruches soweit dieser Fall angesichts des neben der Kautions leistung abgegebenen bedingten Zahlungsversprechens praktisch werden kann für den Gläubiger zu den bereits im zitierten Entscheide Brückner (S. 123) hervorgehobenen Schwierigkeiten führen. Nach all dem muß das Recht des Gläubigers auf Ver wahrnahme auch bei einer Sachlage wie der vorliegenden geschützt werden. Unpräjudiziert bleibt damit noch die im Entscheide Müller Enderli offen gelassene Eventualität, wonach sofort, wenn auch in einer durch den Ausgang des Widerspruchsprozesses bedingten Weise, Zahlung geleistet wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit das Begehren des Rekurrenten um amtliche Verwahrung der fraglichen Pfän dungsobjekte geschützt.