Art. 67 Ziff. 2, Art. 69 Ziff. 1 SchKG; Zahlungsbefehl muss den betriebenen Schuldner persönlich und bestimmt bezeichnen. Eine Betreibung gegen die Erbschaft oder gegen die Erben eines Verstorbenen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da der Empfänger der Urkunde ohne weiteres erkennen können muss, ob er selbst als Schuldner in Anspruch genommen wird. Eine ungenügende Schuldnerbezeichnung begründet nicht bloss eine mangelhafte Zustellung, sondern lässt die Identität des Betriebenen ungewiss; deshalb bleibt die Beschwerde auch nach Ablauf der ordentlichen Frist zulässig, sofern ein Interesse an der Klärung besteht (consid. 1–2).
nicht als Schuldnerin in fraglichen Zahlungsbefehlen, weshalb diese sie nichts angehen und sie überhaupt am Betreibungsver fahren unbeteiligt sei. In Rücksicht hierauf habe sie auch nicht Rechtsvorschlag erhoben. Das Betreibungsamt Interlaken stellte sich in seiner Vernehm lassung auf den Standpunkt: Die Witwe Brunner habe die Erbschaft ihres Ehemannes stillschweigend angetreten und der Be treibungsgehülfe deshalb mit Recht die Zahlungsbefehle ihr als einziger Erbin zugestellt. Übrigens sei die Beschwerde verspätet. II. Mit Entscheid vom 26. Oktober 1905 wies die kantonale lufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Sie nahm an, daß die un deutliche Parteibezeichnung in den Zahlungsbefehlen innert der ordentlichen Beschwerdefrist hätte angefochten werden sollen und die Beschwerde also verspätet sei. Diese erweise sich aber auch als materiell unbegründet, da Frau Brunner nach der ganzen Sachlage darüber nicht habe im Zweifel sein können, daß sie als Rechtsnachfolgerin ihres Mannes vom betreffenden Gläubiger auf dem Betreibungswege in Anspruch genommen werden wollte, zu mal da die gegen die Erbschaft Brunner erlassenen Zahlungs befehle ihr persönlich zugestellt worden seien. III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse gegen den genannten Entscheid erneuert der Vormund der Frau Brunner das gestellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Um gang genommen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 69 Ziff. 1 bezw. Art. 67 Ziff. 2 SchKG muß der Zahlungsbefehl den Namen des betriebenen Schuldners enthalten. Derjenige, welchem die Befehlsurkunde als Betriebenem (persönlich oder in der Person eines Dritten) zugestellt wird, soll aus der Urkunde ohne weiteres mit Bestimmtheit ersehen können, daß der betreibende Gläubiger ihn und keinen andern als zu betreibenden Schuldner in Anspruch nehmen will. Im vorliegenden Falle nun wird als betriebener Schuldner in dreien der angefochtenen Zah lungsbefehle die Erbschaft und im vierten die Erben des verstorbenen Ehemannes der Rekurrentin genannt. Es fehlt also zunächst an einer namentlichen, persönlichen Bezeichnung des Be triebenen; nur indirekt, dadurch, daß man die Frage beantwortet, wem die Erbschaft des verstorbenen Ehemannes der Rekurrentin zufalle bezw. welches die Erben desselben seien, kommt man dazu, in der Rekurrentin diejenige Person zu erkennen, welche der (behauptete) Gläubiger betreiben will. Dabei ist diese Schluß folgerung auf die Person der Betriebenen auch nicht etwa eine für jedermann zum vornherein gegebene und zwingende und kön nen sich namentlich Zweifel, die nur bei genügender Kenntnis der einschlägigen gesetzlichen Normen zu beseitigen sind, erheben über die Frage, ob eine gewöhnliche Betreibung gegen die Rekur rentin beabsichtigt sei oder eine Betreibung gegen die ihr ange fallene Erbschaft nach Art. 49 SchKG. Eine Bezeichnung des zu betreibenden Schuldners, die den Zustellungsempfänger derart im Ungewissen läßt, kann aber nicht als den gesetzlichen An forderungen genügend gelten. Da in einem solchen Falle nicht nur eine ungültige Zustellung vorliegt, sondern auch vermöge der Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Schuldners keine Gewißheit darüber gegeben ist, wer betrieben werden wollte, so muß auch nach Ablauf der zehntägigen Frist ein Beschwerderecht demjenigen zustehen, der ein Interesse daran hat, feststellen zu lassen, daß dieser Zahlungsbefehl ihm gegenüber keine Exekutivwirkung aus zuüben vermag. Damit gelangt man zur Aufhebung der ange fochtenen Zahlungsbefehle und der bezüglichen Zustellungsakte. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden damit die angefochtenen vier Zahlungsbefehle und die darauf bezüglichen Zustellungsakte aufgehoben.