- Entscheid vom 19. Dezember 1905 in Sachen
Brunner-Blatter.
Inhalt des Zahlungsbefehles: Erfordernis der bestimmten Bezeich
nung der betriebenen Person. Art. 67 Ziff. 2, 69 Ziff. 1 SchKG.
Eine Betreibung gegen die Erbschaft oder gegen die Erben
des X ist ungültig.
I. Am 18. Juli 1905 erließ das Betreibungsamt Interlaken
auf Begehren des I. Betschen als betreibenden Gläubigers vier
Zahlungsbefehle Nr. 8927, 8931, 8939 und 8943, von denen
die ersten drei als betriebenen Schuldner bezeichnen: Christen
Brunner, Habkern, nun dessen Erbschaft, als Bürge des Chr.
Blatter, Wirt im Holz , und der letzte: Chr. Brunner im Holz
Habkern nun dessen Erben, als Bürge des Chr. Blatter, Wirt
daselbst . Die Zahlung dieser Befehle erfolgte am 20. Juli ge
genüber der heutigen Rekurrentin Anna Brunner Blatter, welche
in den bezüglichen Zustellungsbescheinigungen der drei ersten Be
fehle als die Witwe des Christen Brunner sel. und in der des
letzten als Christen Brunners Witwe Anna Brunner be
zeichnet wird.
Am 25. Juli wurde die Rekurrentin auf ihr eigenes Begehren
bevormundet und ihr Ulrich Ammer Blatter als Vormund beige
ordnet. Nachdem derselbe und zwar, wie er vor der Vorinstanz
angegeben hat, am 4. August, von den genannten Betreibungen
Kenntnis erhalten hatte, führte er am 11./12. August Beschwerde
gegen das Betreibungsamt Interlaken mit dem Antrage, diese
und andere hier nicht mehr in Betracht kommende ) Be
treibungen bezw. den Erlaß und die Zustellung der bezüglichen
Zahlungsbefehle als rechtsungültig zu erklären und aufzuheben.
Zur Begründung machte er geltend: Die Bezeichnung des
Schuldners in den fraglichen Befehlen sei eine gesetzwidrige. So
weit als Schuldner ein Verstorbener genannt werde, sei das
widersinnig; soweit man aber als solchen die Erbschaft des Ver
storbenen nenne, fehle eine Angabe darüber, wer die Erbschaft
personifiziere oder vertrete. Die Beschwerdeführerin figuriere
nicht als Schuldnerin in fraglichen Zahlungsbefehlen, weshalb
diese sie nichts angehen und sie überhaupt am Betreibungsver
fahren unbeteiligt sei. In Rücksicht hierauf habe sie auch nicht
Rechtsvorschlag erhoben.
Das Betreibungsamt Interlaken stellte sich in seiner Vernehm
lassung auf den Standpunkt: Die Witwe Brunner habe die
Erbschaft ihres Ehemannes stillschweigend angetreten und der Be
treibungsgehülfe deshalb mit Recht die Zahlungsbefehle ihr als
einziger Erbin zugestellt. Übrigens sei die Beschwerde verspätet.
II. Mit Entscheid vom 26. Oktober 1905 wies die kantonale
lufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Sie nahm an, daß die un
deutliche Parteibezeichnung in den Zahlungsbefehlen innert der
ordentlichen Beschwerdefrist hätte angefochten werden sollen und
die Beschwerde also verspätet sei. Diese erweise sich aber auch
als materiell unbegründet, da Frau Brunner nach der ganzen
Sachlage darüber nicht habe im Zweifel sein können, daß sie als
Rechtsnachfolgerin ihres Mannes vom betreffenden Gläubiger auf
dem Betreibungswege in Anspruch genommen werden wollte, zu
mal da die gegen die Erbschaft Brunner erlassenen Zahlungs
befehle ihr persönlich zugestellt worden seien.
III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse
gegen den genannten Entscheid erneuert der Vormund der Frau
Brunner das gestellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse Um
gang genommen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 69 Ziff. 1 bezw. Art. 67 Ziff. 2 SchKG muß der
Zahlungsbefehl den Namen des betriebenen Schuldners enthalten.
Derjenige, welchem die Befehlsurkunde als Betriebenem (persönlich
oder in der Person eines Dritten) zugestellt wird, soll aus der
Urkunde ohne weiteres mit Bestimmtheit ersehen können, daß der
betreibende Gläubiger ihn und keinen andern als zu betreibenden
Schuldner in Anspruch nehmen will. Im vorliegenden Falle nun
wird als betriebener Schuldner in dreien der angefochtenen Zah
lungsbefehle die Erbschaft und im vierten die Erben des
verstorbenen Ehemannes der Rekurrentin genannt. Es fehlt also
zunächst an einer namentlichen, persönlichen Bezeichnung des Be
triebenen; nur indirekt, dadurch, daß man die Frage beantwortet,
wem die Erbschaft des verstorbenen Ehemannes der Rekurrentin
zufalle bezw. welches die Erben desselben seien, kommt man
dazu, in der Rekurrentin diejenige Person zu erkennen, welche der
(behauptete) Gläubiger betreiben will. Dabei ist diese Schluß
folgerung auf die Person der Betriebenen auch nicht etwa eine
für jedermann zum vornherein gegebene und zwingende und kön
nen sich namentlich Zweifel, die nur bei genügender Kenntnis
der einschlägigen gesetzlichen Normen zu beseitigen sind, erheben
über die Frage, ob eine gewöhnliche Betreibung gegen die Rekur
rentin beabsichtigt sei oder eine Betreibung gegen die ihr ange
fallene Erbschaft nach Art. 49 SchKG. Eine Bezeichnung des
zu betreibenden Schuldners, die den Zustellungsempfänger derart
im Ungewissen läßt, kann aber nicht als den gesetzlichen An
forderungen genügend gelten. Da in einem solchen Falle nicht
nur eine ungültige Zustellung vorliegt, sondern auch vermöge der
Ungenauigkeit in der Bezeichnung des Schuldners keine Gewißheit
darüber gegeben ist, wer betrieben werden wollte, so muß auch
nach Ablauf der zehntägigen Frist ein Beschwerderecht demjenigen
zustehen, der ein Interesse daran hat, feststellen zu lassen, daß
dieser Zahlungsbefehl ihm gegenüber keine Exekutivwirkung aus
zuüben vermag. Damit gelangt man zur Aufhebung der ange
fochtenen Zahlungsbefehle und der bezüglichen Zustellungsakte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden damit die
angefochtenen vier Zahlungsbefehle und die darauf bezüglichen
Zustellungsakte aufgehoben.