Art. 69 Ziff. 3, Art. 78 SchKG; Wesen und Zweck des Rechtsvorschlags: Der Rechtsvorschlag dient einzig dazu, die Betreibung für eine nicht bestehende oder nicht betreibbare Forderung zu hindern. Eine schlichte Erklärung des Rechtsvorschlags wird zwar ohne Prüfung des Motivs als gültig behandelt; fügt der Schuldner jedoch einen Zusatz bei, aus dem sich zwingend ergibt, daß er weder Forderung noch Betreibbarkeit bestreiten will, sondern lediglich auf seine derzeitige Zahlungsunfähigkeit abstellt, so fehlt der Erklärung der gesetzlich relevante Inhalt. Eine derartige Gesamterklärung ist regelmäßig nicht als wirksamer Rechtsvorschlag zu behandeln (consid. 1).
dem Betriebenen nicht schlechthin dazu gegeben ist, um die an gehobene Betreibung aus irgend einem beliebigen Grunde zur Einstellung zu bringen, sondern nur, um zu verhindern, daß für einen nicht bestehenden oder einen nicht durch Betreibung reali sierbaren Forderungsanspruch ein Betreibungsverfahren gegen ihn durchgeführt werde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht zu begründen braucht. Daraus folgt allein, daß bei der bloßen Erklärung des Betriebenen, Rechtsvorschlag zu erheben, anzunehmen ist, er wolle die Betreibung aus einem relevanten Grunde des Art. 69 Ziff. 3 cit. hemmen und daß also ein solcher Rechtsvorschlag ohne wei teres als gültig behandelt werden muß, d. h. ohne daß das wirk liche Motiv, aus welchem der Betriebene die Hemmung der Be treibung verlangt, näher eruiert zu werden brauchte oder dürfte. Hat nun aber statt dessen der Betriebene seiner Angabe Rechts vorschlag zu erheben, einen Grund beigefügt, aus dem gesetzlich die Einstellung der Betreibung nach Ziff. 3 cit. bezw. Art. 78 gar nicht verlangt werden kann, so läßt sich eine solche Erklärung, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, ihrem wirklichen Sinne nach nicht, oder doch regelmäßig nicht, als einen eigentlichen, mit den gesetz lichen Wirkungen ausgestatteten Rechtsvorschlag ansehen. Sie ist vielmehr eine rechtlich nicht relevante Erklärung, welcher die Wir kungen des Rechtsvorschlages nicht beigelegt werden können. So verhält es sich hier, indem sich aus der Erklärung des Betriebe nen: Rechtsvorschlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen in zwingender Weise ergibt, daß derselbe weder die Pflicht zur Bezahlung der Forderung noch deren Betreibbarkeit bestreitet, sondern daß das einzige Motiv, um dessentwillen er sich der Be treibung widersetzt, seine (behauptete) derzeitige Zahlungsunfähig keit ist, also ein Grund, der die Zulässigkeit einer Betreibung gegen ihn nicht auszuschließen vermag. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die in Frage stehende Rechtsvorschlagserklärung als rechtlich unwirksam erklärt.