Invalid objection qualified by irrelevant reason

BGE 31 I 771Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I24.10.1905Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

H. Gyr fils Cie. sought continuation of enforcement against Josef Schill after he wrote on the payment order: 'Objection. As soon as I am solvent, I will pay.' The office and cantonal supervisory authority accepted this as a valid objection. The Federal Supreme Court's Schuldbetreibungs- und Konkurskammer held that an objection is meant only to block enforcement for a legally relevant ground. Because Schill's addition showed he did not contest the debt or its enforceability, but relied only on current inability to pay, the declaration as a whole was legally ineffective. The appeal was therefore upheld.

Omnilex-Regeste

Art. 69 Ziff. 3, Art. 78 SchKG; Wesen und Zweck des Rechtsvorschlags: Der Rechtsvorschlag dient einzig dazu, die Betreibung für eine nicht bestehende oder nicht betreibbare Forderung zu hindern. Eine schlichte Erklärung des Rechtsvorschlags wird zwar ohne Prüfung des Motivs als gültig behandelt; fügt der Schuldner jedoch einen Zusatz bei, aus dem sich zwingend ergibt, daß er weder Forderung noch Betreibbarkeit bestreiten will, sondern lediglich auf seine derzeitige Zahlungsunfähigkeit abstellt, so fehlt der Erklärung der gesetzlich relevante Inhalt. Eine derartige Gesamterklärung ist regelmäßig nicht als wirksamer Rechtsvorschlag zu behandeln (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 7. Dezember 1905 in Sachen Gyr fils Cie. Rechtsvorschlag. Wesen und Zweck. Art. 69 Z. 3, 74, 78 SchKG. Ein Rechtsvorschlag, dem beigefügt ist: Sobald zahlungsfähig, werde ich zahlen , ist unwirksam. I. Mit Zahlungsbefehl vom 19. Oktober 1905 des Betrei bungsamtes Baselstadt hatte die rekurrierende Firma, H. Gyr fils Cie. gegen Josef Schill in Basel Betreibung angehoben. Schill brachte an der für den Rechtsvorschlag bestimmten Stelle der Befehlsurkunde die Erklärung an: Rechtsvorschlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen. Basel, 24. Oktober 1905. (sig.) Josef Schill. In dieser Erklärung erblickte das Betrei bungsamt einen gültigen Rechtsvorschlag und weigerte sich deshalb dem gestellten Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Die kantonale Aufsichtsbehörde, bei der sich die betreibende Firma beschwerte, schloß sich der Auffassung des Amtes mit Entscheid vom 21. No vember 1905 an, von der Erwägung aus: Die Erklärung des Schuldners, Rechtsvorschlag zu erheben, werde durch den Nach satz, er werde zahlen, sobald er zahlungsfähig sei, nicht aufge hoben, da es keineswegs auf die vom Betreibungsamt nicht zu untersuchende Begründung des verlangten Rechtsvorschlages ankomme. II. Mit ihrem nunmehrigen, rechtzeitig eingereichten Rekurse erneuern H. Gyr fils Cie. ihr Beschwerdebegehren, die in Frage stehende schuldnerische Erklärung nicht als gültigen Rechtsvorschlag anzuerkennen, vor Bundesgericht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 69 Ziff. 3 SchKG hat derjenige Schuldner, wel er die Forderung oder einen Teil derselben, oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehles dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu er heben). Daraus erhellt, daß das Mittel des Rechtsvorschlages

dem Betriebenen nicht schlechthin dazu gegeben ist, um die an gehobene Betreibung aus irgend einem beliebigen Grunde zur Einstellung zu bringen, sondern nur, um zu verhindern, daß für einen nicht bestehenden oder einen nicht durch Betreibung reali sierbaren Forderungsanspruch ein Betreibungsverfahren gegen ihn durchgeführt werde. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Betriebene seinen Rechtsvorschlag nicht zu begründen braucht. Daraus folgt allein, daß bei der bloßen Erklärung des Betriebenen, Rechtsvorschlag zu erheben, anzunehmen ist, er wolle die Betreibung aus einem relevanten Grunde des Art. 69 Ziff. 3 cit. hemmen und daß also ein solcher Rechtsvorschlag ohne wei teres als gültig behandelt werden muß, d. h. ohne daß das wirk liche Motiv, aus welchem der Betriebene die Hemmung der Be treibung verlangt, näher eruiert zu werden brauchte oder dürfte. Hat nun aber statt dessen der Betriebene seiner Angabe Rechts vorschlag zu erheben, einen Grund beigefügt, aus dem gesetzlich die Einstellung der Betreibung nach Ziff. 3 cit. bezw. Art. 78 gar nicht verlangt werden kann, so läßt sich eine solche Erklärung, in ihrer Gesamtheit gewürdigt, ihrem wirklichen Sinne nach nicht, oder doch regelmäßig nicht, als einen eigentlichen, mit den gesetz lichen Wirkungen ausgestatteten Rechtsvorschlag ansehen. Sie ist vielmehr eine rechtlich nicht relevante Erklärung, welcher die Wir kungen des Rechtsvorschlages nicht beigelegt werden können. So verhält es sich hier, indem sich aus der Erklärung des Betriebe nen: Rechtsvorschlag. Sobald zahlungsfähig, werde ich bezahlen in zwingender Weise ergibt, daß derselbe weder die Pflicht zur Bezahlung der Forderung noch deren Betreibbarkeit bestreitet, sondern daß das einzige Motiv, um dessentwillen er sich der Be treibung widersetzt, seine (behauptete) derzeitige Zahlungsunfähig keit ist, also ein Grund, der die Zulässigkeit einer Betreibung gegen ihn nicht auszuschließen vermag. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und damit die in Frage stehende Rechtsvorschlagserklärung als rechtlich unwirksam erklärt.

Schlagwörter

debt enforcementobjectionpayment orderinsolvencyvaliditysupervisory review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an objection to a payment order remains valid when the debtor adds that he will pay as soon as he is solvent.

Extrahierter Entscheid

No. The added statement shows that the debtor does not dispute the debt or its enforceability, but relies only on current insolvency, which is not a legally relevant ground for objection.

Extrahierte Begründung

Under Art. 69 no. 3 SchKG, objection serves only to prevent enforcement of a non-existent or unenforceable claim. A bare objection is presumed to invoke a relevant ground, but if the debtor expressly adds a reason that cannot justify stopping enforcement under Art. 78 SchKG, the declaration must be assessed as a whole and is ordinarily legally ineffective.

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