127, Entscheid vom 28. November 1905 in Sachen
Werner-Steiner.
Pfändbarkeit der Lebensversicherungspolice eines Arbeiters, an
deren Prämie der Arbeitgeber beiträgt. Art. 92, Z. 9 u. 7 SchKG.
Der Rekursgegner Rehm hatte in einer gegen den Rekur
renten Werner Steiner beim Betreibungsamt Töß geführten Be
treibung zu pfänden beantragt: eine zu Gunsten des Rekurrenten
als Versicherten bezw. im Todesfall zu Gunsten der Ehefrau des
selben ausgestellte Lebensversicherungspolice (Versicherungsheft)
Nr. 12,716 der Schweizerischen Lebensversicherungs und Renten
anstalt in Zürich, Abteilung Volksversicherung, für 1220 Fr.
fällig am 25. September 1929 bezw. beim Tode des Versicherten.
An die Prämien dieser Versicherung hatten bisher die Arbeitgeber
des Rekurrenten, Gebrüder Sulzer in Winterthur, mit jeweilen
zirka ½ beigetragen, nach Maßgabe eines von ihnen erlassenen
Reglements, laut welchem sie ihren Arbeitern die Lebensversicherung
als Fürsorge für ihre Familien und ihr Alter erleichtern wollen
und aus dem hier folgende Bestimmungen zu erwähnen sind: Sie
gewähren den Arbeitern unentgeltlich ihre Vermittlung beim Ab
schluß von Versicherungsverträgen mit der Schweizerischen Lebens
versicherungs und Rentenanstalt und bezahlen den versicherten Ar
beitern, je nach ihrer Dienstzeit, Beiträge an die Prämien von im
Maximum ½ der letztern; diese Leistungen sind jedoch abhängig vom
Geschäftsgange und erfolgen gänzlich freiwillig und unter dem
Vorbehalt, sie jederzeit für alle oder einzelne Versicherte zu sistieren.
Die Policen bleiben, solange der Versicherte bei den Gebrüdern Sulzer
in Arbeit steht, in deren Verwahrung, und die Gebrüder Sulzer zahlen
die Prämien jährlich zum voraus ein und ziehen dem Versicherten
die von ihm zu leistende Quote im Laufe des betreffenden Jahres
per Zahltag ratenweise ab. Der Versicherte hat kein Verfügungs
recht über die Police, solange er bei den Gebrüdern Sulzer in
Arbeit steht, und es sind Übertragungen nur mit Zustimmung
der letztern und nur zu Gunsten der nächsten Angehörigen des
Versicherten statthaft. Nach Austritt aus dem Geschäft wird dem
Versicherten die Police ausgehändigt und hat er alsdann selbst
dafür zu sorgen .
II. Der betriebene Schuldner, Werner, beantragte Abweisung
des Pfändungsbegehrens, und auch die Gebrüder Sulzer ver
wahrten sich gegen die Pfändung unter Hinweis darauf, daß die
fragliche Police von ihnen subventioniert werde und in ihrem Ge
wahrsam sich befinde. Das Amt verfügte darauf im Sinne der
Unpfändbarkeit der Police.
Auf Beschwerde des Gläubigers hob die untere Aufsichtsbehörde
diese Verfügung auf und wies das Amt zur Pfändung der Po
lice an. Hiegegen reichte der Schuldner Rekurs ein, indem er sich
für die Unpfändbarkeit der Police auf Art. 92 Ziff. 9 SchKG
und eventuell, in Hinsicht auf die Beitragszahlungen der Gebrüder
Sulzer, auf Art. 92 Ziff. 7 berief und geltend machte, daß aus
dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen Bossard (Amtl. Samml.
Bd. XXII, Nr. 63) die Unpfändbarkeit von Lebensversicherungs
policen für den Fall zu folgern sei, wo sie sich, wie hier, als
eigentliche Unterstützungen darstellen. Durch Erkenntnis vom
5. Oktober 1905 beschied die kantonale Aufsichtsbehörde den Re
kurs abschlägig.
III. Der Schuldner Werner hat den letztern innert Frist an
das Bundesgericht weitergezogen, indem er beantragt, die An
sprüche aus der fraglichen Lebensversicherungspolice als unpfänd
bar zu erklären.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die vom Rekurrenten für die Unpfändbarkeit der fraglichen
Lebensversicherungspolice angerufene Ziffer 9 des Art. 92 SchKG
könnte nur dann zutreffen, wenn die Schweizerische Lebensver
sicherungs und Rentenanstalt in Zürich, bei der Rekurrent
versichert ist, soweit es sich wenigstens um ihren Geschäftszweig
der Volksversicherung handelt, als ein Sterbefallverein oder
als eine einem solchen ähnliche Anstalt im Sinne der genann
ten Gesetzesvorschrift anzusehen wäre. Ob dem so sei, kann in
dessen dahingestellt bleiben. Denn der Rekurs muß schon abgewiesen
werden von dem Standpunkte aus, den der Bundesrat in Sachen
Roost (Archiv, Bd. II, Nr. 88) mit Bezug auf die Sterbefall
vereine der Ziff. 9 cit. eingenommen hat: Dieser Entscheid spricht
sich in dem Sinne aus, daß als Unterstützungen der Sterbe
fallvereine nur die Summen zu verstehen seien, die vom Vereine den
Mitgliedern bezw. ihren Hinterlassenen beim Eintritt der statuta
rischen Voraussetzungen ( d. h. eben beim Sterbefall ) aus
bezahlt werden oder geschuldet seien, nicht aber die Anteilsrechte,
die einer Person an dem Kapital einer solchen Anstalt zustehen
(soweit deren Unpfändbarkeit sich nicht aus ihrer Natur als höchst
persönlicher Rechte ergebe). Das führt aber dazu, bei Versiche
rungen, die mit Lebensversicherungsgesellschaften im engern, die
Sterbefallvereine nicht umfassenden Sinne abgeschlossen worden
sind, den erst künftigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungs
summe und die sonstigen vor diesem Anspruch bestehenden Rechte und
Ansprüche des Versicherungsnehmers (auf eine Quote des Deckungs
kapitals, auf den Rückkaufswert, auf Dividenden, rc.) soweit
dieselben nicht höchstpersönliche sind als pfändbar anzusehen.
Für deren Unpfändbarkeit bietet in der Tat Art. 92 Ziff. 9 keinen
gesetzlichen Anhaltspunkt und namentlich läßt sich ihnen der Cha
rakter von Unterstützungen nicht beilegen. Was speziell den
erst künftigen Anspruch auf die Versicherungssumme anbetrifft, so
wird allerdings durch die vorherige zwangsweise Verwertung der
Police dessen einstige Entstehung in der Person des betriebenen
Schuldners vereitelt und der Schuldner auf diese Weise zum vorn
herein der Möglichkeit beraubt, sich später auf die allfällige -
Kompetenzqualität des Anspruches als einer Unterstützung im
Sinne der Ziff. 9 zu berufen. Diese Konsequenz findet aber ihre
Rechtfertigung in der Erwägung, daß ordentlicher Weise unpfänd
bar nur das ist, dessen der Schuldner in der Gegenwart zu
seinem und der Seinen Unterhalt notwendig bedarf, während auf
seine zukünftige Lage, für welche eben die Versicherung vorsorgen
will, exekutionsrechtlich nicht Rücksicht genommen werden kann.
Würde man der noch nicht verfallenen Police Kompetenzqualität
beilegen, so hätte es der Schuldner in der Hand, vorhandene Er
sparnisse durch Eingehung einer Lebensversicherung dem derzeitigen
Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und durch Rückkauf einer
sich ein unpfändbares Kapital zu be
bestehenden Versicherung
schaffen, ohne daß dieses sich als Unterstützung zu qualifizieren
brauchte.
Dem gesagten zufolge muß die in Frage stehende Lebensver
sicherungspolice, die erst im Jahre 1929 bezw. beim Tode des
Rekurrenten verfallen wird, als pfändbar gelten. Hieran ändert
auch der Umstand nichts, daß die Arbeitgeber des Rekurrenten,
Gebrüder Sulzer, den Abschluß des Versicherungsvertrages ver
mittelt haben, daß sie während der Anstellung des Rekurrenten
in ihrem Geschäfte die Police in ihrem Verwahr halten und die
Prämienzahlungen besorgen und namentlich, daß sie an diese
Zahlungen Beiträge leisten. Das alles berührt die Stellung des
Rekurrenten als Versicherungsnehmer gegenüber der Gesellschaft
als Versicherer nur insoweit, als die Gebrüder Sulzer gegenüber
der Gesellschaft als Mandatar des versicherten Rekurrenten handeln.
Ob dabei die Prämien vom Rekurrenten oder von den Gebrüdern
Sulzer aufgebracht werden, ändert an der Natur der erfolgten
Prämienzahlungen nichts.
Wenn endlich Rekurrent den Begriff der als unpfändbar be
stellten Leibrente der Ziff. 7 des Art. 92 beizieht, so ist das
nach dem soeben gesagten zum vornherein insoweit verfehlt, als
man das Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, die Auszahlung
der Prämienbeiträge an sie ins Auge faßt. Das Verhältnis der
Gebrüder Sulzer zu dem Rekurrenten dagegen, wonach dieser pe
riodisch Beiträge zur Bestreitung der Prämien erhält, hat mit
der Pfändbarkeit der Lebensversicherungspolice nichts zu tun.
Vielmehr müßte hier die Frage so gestellt werden, ob diese Bei
träge der Gebrüder Sulzer dem Rekurrenten als Leistungen aus
einer unpfändbaren Leibrente entrichtet werden. Diese Frage aber
kommt hier gar nicht in Betracht, da nur die Lebensversicherungs
police, nicht aber irgendwelche Ansprüche des Rekurrenten gegen
die Gebrüder Sulzer Gegenstand der angeordneten Pfändung
bilden. Übrigens ergibt sich aus den Akten, daß die Gebrüder
Sulzer zur Bezahlung von Beiträgen dem Rekurrenten rechtlich
nicht verpflichtet sind.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.