Art. 92 Ziff. 9 und 7 SchKG; Pfändbarkeit einer Lebensversicherungspolice mit Arbeitgeberbeiträgen; als unpfändbar gelten nach Ziff. 9 nur die dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen bei Eintritt des versicherten Ereignisses ausbezahlten oder geschuldeten Unterstützungsleistungen, nicht dagegen das Stammrecht an der Police, der künftige Anspruch auf die Versicherungssumme oder Nebenrechte wie Rückkaufswert und Dividenden, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Der Umstand, dass der Arbeitgeber die Prämien teilweise trägt, die Police verwahrt und die Zahlung vermittelt, ändert an der rechtlichen Stellung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer nichts; solche Beiträge sind nicht als Leistungen aus einer unpfändbaren Leibrente zu behandeln (consid. 1-3).
127, Entscheid vom 28. November 1905 in Sachen Werner-Steiner. Pfändbarkeit der Lebensversicherungspolice eines Arbeiters, an deren Prämie der Arbeitgeber beiträgt. Art. 92, Z. 9 u. 7 SchKG. Der Rekursgegner Rehm hatte in einer gegen den Rekur renten Werner Steiner beim Betreibungsamt Töß geführten Be treibung zu pfänden beantragt: eine zu Gunsten des Rekurrenten als Versicherten bezw. im Todesfall zu Gunsten der Ehefrau des selben ausgestellte Lebensversicherungspolice (Versicherungsheft) Nr. 12,716 der Schweizerischen Lebensversicherungs und Renten anstalt in Zürich, Abteilung Volksversicherung, für 1220 Fr. fällig am 25. September 1929 bezw. beim Tode des Versicherten. An die Prämien dieser Versicherung hatten bisher die Arbeitgeber des Rekurrenten, Gebrüder Sulzer in Winterthur, mit jeweilen zirka ½ beigetragen, nach Maßgabe eines von ihnen erlassenen Reglements, laut welchem sie ihren Arbeitern die Lebensversicherung als Fürsorge für ihre Familien und ihr Alter erleichtern wollen und aus dem hier folgende Bestimmungen zu erwähnen sind: Sie gewähren den Arbeitern unentgeltlich ihre Vermittlung beim Ab schluß von Versicherungsverträgen mit der Schweizerischen Lebens versicherungs und Rentenanstalt und bezahlen den versicherten Ar beitern, je nach ihrer Dienstzeit, Beiträge an die Prämien von im Maximum ½ der letztern; diese Leistungen sind jedoch abhängig vom Geschäftsgange und erfolgen gänzlich freiwillig und unter dem Vorbehalt, sie jederzeit für alle oder einzelne Versicherte zu sistieren. Die Policen bleiben, solange der Versicherte bei den Gebrüdern Sulzer in Arbeit steht, in deren Verwahrung, und die Gebrüder Sulzer zahlen die Prämien jährlich zum voraus ein und ziehen dem Versicherten die von ihm zu leistende Quote im Laufe des betreffenden Jahres per Zahltag ratenweise ab. Der Versicherte hat kein Verfügungs recht über die Police, solange er bei den Gebrüdern Sulzer in Arbeit steht, und es sind Übertragungen nur mit Zustimmung der letztern und nur zu Gunsten der nächsten Angehörigen des Versicherten statthaft. Nach Austritt aus dem Geschäft wird dem Versicherten die Police ausgehändigt und hat er alsdann selbst dafür zu sorgen . II. Der betriebene Schuldner, Werner, beantragte Abweisung des Pfändungsbegehrens, und auch die Gebrüder Sulzer ver wahrten sich gegen die Pfändung unter Hinweis darauf, daß die fragliche Police von ihnen subventioniert werde und in ihrem Ge wahrsam sich befinde. Das Amt verfügte darauf im Sinne der Unpfändbarkeit der Police. Auf Beschwerde des Gläubigers hob die untere Aufsichtsbehörde diese Verfügung auf und wies das Amt zur Pfändung der Po lice an. Hiegegen reichte der Schuldner Rekurs ein, indem er sich für die Unpfändbarkeit der Police auf Art. 92 Ziff. 9 SchKG und eventuell, in Hinsicht auf die Beitragszahlungen der Gebrüder Sulzer, auf Art. 92 Ziff. 7 berief und geltend machte, daß aus dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen Bossard (Amtl. Samml. Bd. XXII, Nr. 63) die Unpfändbarkeit von Lebensversicherungs policen für den Fall zu folgern sei, wo sie sich, wie hier, als eigentliche Unterstützungen darstellen. Durch Erkenntnis vom 5. Oktober 1905 beschied die kantonale Aufsichtsbehörde den Re kurs abschlägig. III. Der Schuldner Werner hat den letztern innert Frist an das Bundesgericht weitergezogen, indem er beantragt, die An sprüche aus der fraglichen Lebensversicherungspolice als unpfänd bar zu erklären. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die vom Rekurrenten für die Unpfändbarkeit der fraglichen Lebensversicherungspolice angerufene Ziffer 9 des Art. 92 SchKG könnte nur dann zutreffen, wenn die Schweizerische Lebensver sicherungs und Rentenanstalt in Zürich, bei der Rekurrent versichert ist, soweit es sich wenigstens um ihren Geschäftszweig der Volksversicherung handelt, als ein Sterbefallverein oder als eine einem solchen ähnliche Anstalt im Sinne der genann ten Gesetzesvorschrift anzusehen wäre. Ob dem so sei, kann in dessen dahingestellt bleiben. Denn der Rekurs muß schon abgewiesen werden von dem Standpunkte aus, den der Bundesrat in Sachen Roost (Archiv, Bd. II, Nr. 88) mit Bezug auf die Sterbefall
vereine der Ziff. 9 cit. eingenommen hat: Dieser Entscheid spricht sich in dem Sinne aus, daß als Unterstützungen der Sterbe fallvereine nur die Summen zu verstehen seien, die vom Vereine den Mitgliedern bezw. ihren Hinterlassenen beim Eintritt der statuta rischen Voraussetzungen ( d. h. eben beim Sterbefall ) aus bezahlt werden oder geschuldet seien, nicht aber die Anteilsrechte, die einer Person an dem Kapital einer solchen Anstalt zustehen (soweit deren Unpfändbarkeit sich nicht aus ihrer Natur als höchst persönlicher Rechte ergebe). Das führt aber dazu, bei Versiche rungen, die mit Lebensversicherungsgesellschaften im engern, die Sterbefallvereine nicht umfassenden Sinne abgeschlossen worden sind, den erst künftigen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungs summe und die sonstigen vor diesem Anspruch bestehenden Rechte und Ansprüche des Versicherungsnehmers (auf eine Quote des Deckungs kapitals, auf den Rückkaufswert, auf Dividenden, rc.) soweit dieselben nicht höchstpersönliche sind als pfändbar anzusehen. Für deren Unpfändbarkeit bietet in der Tat Art. 92 Ziff. 9 keinen gesetzlichen Anhaltspunkt und namentlich läßt sich ihnen der Cha rakter von Unterstützungen nicht beilegen. Was speziell den erst künftigen Anspruch auf die Versicherungssumme anbetrifft, so wird allerdings durch die vorherige zwangsweise Verwertung der Police dessen einstige Entstehung in der Person des betriebenen Schuldners vereitelt und der Schuldner auf diese Weise zum vorn herein der Möglichkeit beraubt, sich später auf die allfällige - Kompetenzqualität des Anspruches als einer Unterstützung im Sinne der Ziff. 9 zu berufen. Diese Konsequenz findet aber ihre Rechtfertigung in der Erwägung, daß ordentlicher Weise unpfänd bar nur das ist, dessen der Schuldner in der Gegenwart zu seinem und der Seinen Unterhalt notwendig bedarf, während auf seine zukünftige Lage, für welche eben die Versicherung vorsorgen will, exekutionsrechtlich nicht Rücksicht genommen werden kann. Würde man der noch nicht verfallenen Police Kompetenzqualität beilegen, so hätte es der Schuldner in der Hand, vorhandene Er sparnisse durch Eingehung einer Lebensversicherung dem derzeitigen Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und durch Rückkauf einer sich ein unpfändbares Kapital zu be bestehenden Versicherung schaffen, ohne daß dieses sich als Unterstützung zu qualifizieren brauchte. Dem gesagten zufolge muß die in Frage stehende Lebensver sicherungspolice, die erst im Jahre 1929 bezw. beim Tode des Rekurrenten verfallen wird, als pfändbar gelten. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß die Arbeitgeber des Rekurrenten, Gebrüder Sulzer, den Abschluß des Versicherungsvertrages ver mittelt haben, daß sie während der Anstellung des Rekurrenten in ihrem Geschäfte die Police in ihrem Verwahr halten und die Prämienzahlungen besorgen und namentlich, daß sie an diese Zahlungen Beiträge leisten. Das alles berührt die Stellung des Rekurrenten als Versicherungsnehmer gegenüber der Gesellschaft als Versicherer nur insoweit, als die Gebrüder Sulzer gegenüber der Gesellschaft als Mandatar des versicherten Rekurrenten handeln. Ob dabei die Prämien vom Rekurrenten oder von den Gebrüdern Sulzer aufgebracht werden, ändert an der Natur der erfolgten Prämienzahlungen nichts. Wenn endlich Rekurrent den Begriff der als unpfändbar be stellten Leibrente der Ziff. 7 des Art. 92 beizieht, so ist das nach dem soeben gesagten zum vornherein insoweit verfehlt, als man das Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft, die Auszahlung der Prämienbeiträge an sie ins Auge faßt. Das Verhältnis der Gebrüder Sulzer zu dem Rekurrenten dagegen, wonach dieser pe riodisch Beiträge zur Bestreitung der Prämien erhält, hat mit der Pfändbarkeit der Lebensversicherungspolice nichts zu tun. Vielmehr müßte hier die Frage so gestellt werden, ob diese Bei träge der Gebrüder Sulzer dem Rekurrenten als Leistungen aus einer unpfändbaren Leibrente entrichtet werden. Diese Frage aber kommt hier gar nicht in Betracht, da nur die Lebensversicherungs police, nicht aber irgendwelche Ansprüche des Rekurrenten gegen die Gebrüder Sulzer Gegenstand der angeordneten Pfändung bilden. Übrigens ergibt sich aus den Akten, daß die Gebrüder Sulzer zur Bezahlung von Beiträgen dem Rekurrenten rechtlich nicht verpflichtet sind. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.