Art. 260 Abs. 2 SchKG; distribution of the proceeds of an assigned avoidance action in bankruptcy where several assignees act as co-litigants. If the final distribution list, uncontested and final, allocates the litigation proceeds separately to the individual assignees, the bankruptcy office must pay each listed creditor directly. Any procedural or contractual relationship among the co-plaintiffs concerning internal allocation of the recovered amount does not bind the bankruptcy office and does not alter the individual creditor’s entitlement to withdraw the quota assigned to him. Review under federal supervisory law does not extend to the cantonal law assessment that such a relationship is merely internal absent a federal-law violation.
kantonalen Aufsichtsbehörde haben die Beschwerdeführer nunmehr mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter gezogen. Ihr Rekursantrag geht dahin: es seien die Anteile der Streitgenossen Baumer und von Arx nicht an diese respektive in folge deren Anweisung an die Spar Leihkasse Zofingen, sondern an die Streitgenossenschaft bezw. deren Vertreter aus zuhändigen. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen in Sachen sich nicht veranlaßt zu sehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Rechtsgültigkeit der Verteilungsliste, welche den Rekurs gegnern Baumer und von Arx die im Streite liegenden Ver teilungsbetreffnisse zuweist, stellen die Rekurrenten nicht in Frage. Dagegen nehmen sie an, daß trotzdem die Rekursgegner gegenüber dem Konkursamt keinen Anspruch auf Auszahlung der ihnen zugeteilten Beträge (bezw. auf Zahlungsanweisung zu Gunsten der Spar und Leihkasse Zofingen) hätten. Nach den Rekurrenten soll es nämlich die Streitgenossenschaft, die laut ihrer Behauptung wischen den Klägern im Anfechtungsprozeß derzeit noch besteht, und der auch die Rekursgegner angehören, mit sich bringen, daß die im Verteilungsplane den einzelnen Streitgenossen zugeschiedenen Betreffnisse ihnen nicht persönlich ausbezahlt werden dürfen, son dern nur der Streitgenossenschaft selbst, nämlich dem Dr. Hauri als gemeinsamen Vertreter aller Streitgenossen. Nun führt aber die Vorinstanz aus, daß das Verhältnis der Streitgenossen unter sich das Konkursamt nicht berühre und für dieses nicht die Streit genossenschaft als solche Gläubigerin sei, sondern die einzelnen im Verteilungsplan genannten Ansprecher. Damit wird, in An wendung des aargauischen Civilprozeßrechts, ausgesprochen, daß das behauptete prozessualische Verhältnis zwischen den Anfechtungs klägern, was die Berechtigung zum Bezuge des erstrittenen Pro zeßgewinnes anbetreffe, jedenfalls ein bloß internes sei und die Befugnis jedes einzelnen dem Amte gegenüber unberührt lasse, die ihm durch den rechtskräftigen Plan zugewiesene Quote zu be ziehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung hat das Bundesgericht als eidgenössische Aufsichtsbehörde nicht zu prüfen, da eine Ver letzung von Bundesrecht nicht in Frage steht. Dies führt ohne weiteres zur Verwerfung des Rekurses. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.