- Entscheid vom 19. Oktober 1905 in Sachen
C. Kayser Cie. und Genossen.
Verteilung im Konkurse: Verteilung des Prozessgewinnes nach Art.
260, Abs. 2 SchKG bei einer Streitgenossenschaft. Eidgenössisches
und kantonales (Civilprozessrecht-) Recht.
I. Im Konkurse der Firma von Arx Sohn in Zofingen
ließen sich eine Anzahl Gläubiger einen Anfechtungsanspruch
gegen die Spar und Leihkasse Zofingen nach Art. 260 SchKG
abtreten. Die meisten dieser Gläubiger, nämlich die heutigen Re
kurrenten C. Kayser Cie. und Mithafte, einigten sich darauf
dahin, den Anfechtungsprozeß gegen die Spar und Leihkasse zu
sammen als Streitgenossen durchzuführen und den Rekurrenten
Dr. Hauri als ihren Anwalt zu bestellen, wobei ein eventueller
Nettogewinn des Prozesses unter die Streitgenossen pro rata ge
mäß Kollokationsplan zu verteilen sei. Nachdem die Anfechtungs
kläger obgesiegt hatten, stellte das Konkursamt in Bezug auf den
sich ergebenden Prozeßgewinn eine separate Verteilungsliste auf,
worin es jedem Anfechtungskläger besonders das auf ihn ent
fallende Verteilungsbetreffnis zuwies. Diese Verteilungsliste er
wuchs nach erfolgter Auflegung unangefochten in Rechtskraft.
Darauf wandten sich zwei der Anfechtungskläger, H. Baumer
und O. von Arx, mit dem Begehren an das Amt, es möge die
ihnen zukommenden Verteilungsbetreffnisse der Spar und Leih
kasse Zosingen auszahlen. Diesem Begehren widersetzte sich Für
sprech Dr. Hauri, indem er verlangte, daß die Auszahlung der
fraglichen Betreffnisse an ihn als Vertreter der Streitgenossen
schaft im Anfechtungsprozesse zu erfolgen habe. Das Konkursamt
verfügte am 9. Juni 1905 im Sinne der Gläubiger Baumer
und von Arx
II. Hiegegen führten die übrigen Streitgenossen im erledigten
Prozesse, C. Kayser Cie. und Mithafte und mit ihnen Dr.
Hauri Beschwerde, wurden aber von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen.
Den am 22. August 1905 ergangenen Entscheid der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde haben die Beschwerdeführer nunmehr
mit rechtzeitig eingereichtem Rekurse an das Bundesgericht weiter
gezogen. Ihr Rekursantrag geht dahin: es seien die Anteile der
Streitgenossen Baumer und von Arx nicht an diese respektive in
folge deren Anweisung an die Spar Leihkasse Zofingen,
sondern an die Streitgenossenschaft bezw. deren Vertreter aus
zuhändigen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärt, zu Gegenbemerkungen
in Sachen sich nicht veranlaßt zu sehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rechtsgültigkeit der Verteilungsliste, welche den Rekurs
gegnern Baumer und von Arx die im Streite liegenden Ver
teilungsbetreffnisse zuweist, stellen die Rekurrenten nicht in Frage.
Dagegen nehmen sie an, daß trotzdem die Rekursgegner gegenüber
dem Konkursamt keinen Anspruch auf Auszahlung der ihnen
zugeteilten Beträge (bezw. auf Zahlungsanweisung zu Gunsten
der Spar und Leihkasse Zofingen) hätten. Nach den Rekurrenten
soll es nämlich die Streitgenossenschaft, die laut ihrer Behauptung
wischen den Klägern im Anfechtungsprozeß derzeit noch besteht,
und der auch die Rekursgegner angehören, mit sich bringen, daß
die im Verteilungsplane den einzelnen Streitgenossen zugeschiedenen
Betreffnisse ihnen nicht persönlich ausbezahlt werden dürfen, son
dern nur der Streitgenossenschaft selbst, nämlich dem Dr. Hauri
als gemeinsamen Vertreter aller Streitgenossen. Nun führt aber
die Vorinstanz aus, daß das Verhältnis der Streitgenossen unter
sich das Konkursamt nicht berühre und für dieses nicht die Streit
genossenschaft als solche Gläubigerin sei, sondern die einzelnen im
Verteilungsplan genannten Ansprecher. Damit wird, in An
wendung des aargauischen Civilprozeßrechts, ausgesprochen, daß
das behauptete prozessualische Verhältnis zwischen den Anfechtungs
klägern, was die Berechtigung zum Bezuge des erstrittenen Pro
zeßgewinnes anbetreffe, jedenfalls ein bloß internes sei und die
Befugnis jedes einzelnen dem Amte gegenüber unberührt lasse,
die ihm durch den rechtskräftigen Plan zugewiesene Quote zu be
ziehen. Die Richtigkeit dieser Auffassung hat das Bundesgericht
als eidgenössische Aufsichtsbehörde nicht zu prüfen, da eine Ver
letzung von Bundesrecht nicht in Frage steht. Dies führt ohne
weiteres zur Verwerfung des Rekurses.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.