Art. 19 SchKG; execution against property of a wife living in marital community after the husband’s composition agreement. The effects of a composition agreement on the continuation, dissolution, or segregation of the marital community belong to cantonal matrimonial property law. Federal debt-enforcement law does not itself determine whether assets contained in the common estate may be seized for the wife’s personal debts, nor whether a future entitlement to a share in the community property is an executable object. A claim that arises only upon future dissolution of the community is, according to cantonal law, merely a spes and not necessarily subject to attachment. The creditor cannot invoke Art. 303 SchKG to obtain execution on that basis, nor can Art. 149 SchKG alter the substantive scope of executable assets.
vidende von 50 % vorgesehen war, die gerichtliche Bestätigung. Dem Rekurrenten, der dem Nachlaßvertrag nicht zugestimmt hatte, wurde sein auf die genannte Schuldscheinsforderung entfallendes Dividendenbetreffnis am 10. Juli mit 2500 Fr. ausbezahlt, wo rauf er mit Zahlungsbefehlen Nr. 79,497 und 79,498 vom 13. Juli gegen beide Ehegatten für den restierenden Schuldbetrag samt erlaufenen Zinsen, zusammen 2632 Fr. 82 Cts., beim Be treibungsamt Baselstadt Betreibung anhob. Die gegen den Ehe mann gerichtete Betreibung wurde durch Versagung der Rechts öffnung zum Stillstande gebracht. Für die Betreibung gegen die Ehefrau dagegen erwirkte der Rekurrent am 7. August 1905 vom Dreiergericht die (provisorische) Rechtsöffnung und stellte er folgenden Tages das Fortsetzungsbegehren. Darauf fertigte ihm das Amt eine vom 11. August datierte Pfändungsurkunde aus, worin erklärt wird, daß die Schuldnerin in Gütergemeinschaft lebe und kein eigenes liquidierbares Vermögen besitze und daß die ausgestellte Urkunde als Verlustschein im Sinne von Art. 149 SchKG gelte. Gegen diese Verfügung führte der Rekurrent Beschwerde mit dem Antrage: es sei das Frauengut der Schuldnerin auszu scheiden und die Pfändung gemäß Urteil des Dreiergerichtes vom 7. August 1905 vorzunehmen. Zur Begründung wurde geltend gemacht: die verlangte Ausscheidung und Pfändung des Frauengutes liege im Sinne des erwähnten Rechtsöffnungsent scheides, und daß Frau Rothmüller Vermögen in die Ehe ein gebracht habe, ergebe sich schon aus ihrer Anmeldung einer Frauengutsforderung von 20,000 Fr. im Nachlaßverfahren. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte mit Erkenntnis vom 4. September 1905 von folgenden Erwägungen aus zur Abweisung der Beschwerde: Eine Exekution von Schulden einer Ehefrau in deren Anteil am Gemeinschaftsvermögen sei nach baselstädtischem Rechte wäh rend des Bestehens der Gütergemeinschaft unzulässig. Ein solcher Vermögensanteil werde eben zu Lebzeiten des Mannes erst mit Eintritt der Gütertrennung greifbar. Die Gütertrennung aber trete nicht schon infolge Nachlaßvertrages des Ehemannes ein, sondern nur bei Konkurs desselben bezw. Anschlußpfändung der Ehefrau ( 12 des baselstädtischen Gesetzes über eheliches Güter recht vom 10. März 1884); daneben erfolgte sie auf Begehren der Frau durch Gerichtsurteil bei Nachweis von erheblicher Ver mögensgefährdung ( 40 des zitierten Gesetzes). Das Recht der rau, die Gütertrennung zu verlangen welches unter Um ständen speziell auch im Falle einer zum Abschlusse eines Nach laßvertrages führenden Insolvenz des Ehemannes bestehen möge, sei ein höchst persönliches Recht und könne deshalb nicht an Stelle der Ehefrau von deren Gläubigern ausgeübt werden. Auch könne nicht der Anspruch der Ehefrau am Gemeinschaftsvermögen bei einer künftigen Lösung der Gütergemeinschaft zum voraus ge pfändet und verwertet werden; gegenwärtig eristiere ein solcher Anspruch noch nicht, und als künftiger Anspruch auf einen An teil am Gemeinschaftsvermögen lasse er sich nicht auf die gleiche Linie stellen mit dem Anspruch des Kollektivgesellschafters auf sein Liquidationsbetreffnis, den Art. 569 Abs. 2 OR als mög liches Exekutionsobfekt vorsehe. Der gewöhnliche Weg, die Frauen gutsforderung der Exekution für eine Mitverpflichtung der Ehe frau zugänglich zu machen, nämlich die Betreibung des Ehe mannes zum Konkurs oder zur Auspfändung bei welcher die Gütertrennung eintrete versage hier eben, weil der Ehemann nach Zahlung der Nachlaßquote nichts mehr schulde. Die künftige Gesetzgebung müsse in Bezug auf Fälle vorliegender Art Abhilfe schaffen. III. Gegen diesen Entscheid bat der Gläubiger Frey innert Frist unter Festhaltung an seinem Beschwerdeantrage die Weiter ziehung an das Bundesgericht ergriffen. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab gesehen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Ohne Grund beruft sich der Rekurrent für sein Begehren um Ausscheidung des Frauengutes und Pfändung desselben auf den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 1905. Dieser will und kann nur feststellen, daß die vom Rekurrenten gegen die Ehefrau Rothmüller in Betreibung gesetzte Forderung exekutionsfähig sei, läßt dagegen die hier relevante, vom Betreibungsamte mit der
Ausstellung des Verlustscheines vom 11. August 1905 verneinte Frage unberührt, ob zur Befriedigung der Forderung exekutions fähiges Vermögen sich bereits vorfinde oder durch vorherige recht liche Vorkehren die Erwirkung und Durchführung der Güter trennung beschafft werden könne. Entsprechendes gilt auch von der, übrigens erst vor Bundesgericht erfolgten Berufung des Re kurrenten auf Art. 303 SchKG, aus dem Rekurrent lediglich folgern kann, daß sein Forderungsrecht gegen Frau Rothmüller trotz des Nachlaßvertrages ihres Ehemannes materiell fortbestehe, nicht aber, daß es mit Erfolg durch Pfändung gegen die Ehefrau sich exequieren lasse. Prüft man im übrigen den Fall und speziell in Bezug auf die rechtliche Würdigung, welche ihm die Vorinstanz hat zuteil werden lassen, so gelangt man unter Verwerfung der gegenteiligen Auf fassung des Rekurrenten zu dem Ergebnis, daß in allen Punkten das kantonale Recht maßgebend ist und damit der angefochtene Entscheid einer Abänderung durch die eidgenössische Oberinstanz nicht unterstehen kann. Das gilt zuvörderst für die der Ausstellung des Verlustscheines zu Grunde liegende Feststellung, daß zwischen den Ehegatten Rothmüller zur Zeit des (als resultatslos erklärten) Pfändungs vollzuges Gütergemeinschaft bestanden habe. Daß dem ohne den vorherigen Nachlaßvertrag des Ehemannes so gewesen wäre, ist unbestritten. Ob aber im weitern das Nachlaßvertragsverfahren in irgend einem seiner Stadien direkt oder indirekt zur Folge ge habt habe, die bestehende Gütergemeinschaft zu lockern ( etwa, wie Rekurrent beinebens ausführt, im Sinne der Zulässigkeit wenigstens einer partiellen Ausscheidung von Frauenvermögen aus dem im übrigen weiterbestehenden Gesamtgut ) oder sie gänzlich zur Auflösung und Liquidation zu bringen, ist eine Frage, deren Regelung das Bundesgesetz dem kantonalen Rechte überläßt: wenn sie auch mit der Ordnung des Nachlaßvertrages als eines Teiles des Exekutionsprozesses in Zusammenhang steht, so gehört sie doch ihrem Wesen nach dem Gebiete des ehelichen Güterrechtes an und muß also bei der Gestaltung desselben ihre Lösung finden. Das gleiche gilt in Bezug auf den weitern Punkt, wonach, unter Annahme des Bestandes der Gütergemeinschaft, zu prüfen ist, ob für den Gläubiger, der eine mit Bewilligung des Ehe mannes begründete Schuld der Ehefrau gegenüber dieser eintreiben will, eine rechtliche Möglichkeit gegeben sei, in die angehobene Betreibung Vermögensstücke des Gesamtgutes als Exekutions objekte auf irgend eine Weise einzubeziehen: Nur das eheliche Güterrecht kann darüber zu bestimmen haben, in welcher Art und mit welcher rechtlichen Konsistenz das Gesamtgut ein einheitliches Vermögen bildet und inwiefern dieses Vermögen für persönliche Schulden der Frau in Anspruch genommen werden darf, sei es unter Aufrechthaltung der Vermögenseinheit (des Gütergemein schaftsverhältnisses), sei es unter Beseitigung derselben auf dem Wege der Gütertrennung und darauffolgender Exekution in den der Frau zufallenden Anteil am Gemeinschaftsvermögen bezw. in diesem Anteil angehörige Vermögensstücke. Würde der Bundes gesetzgeber, auf seine Kompetenzen betreibungsrechtlicher Natur sich stützend, darüber Vorschriften aufstellen, ob und unter welchen Umständen im Gesamtgut enthaltene Vermögensobjekte der Pfän dung für Schulden der Ehefrau unterliegen, so käme dies not wendig auf eine in gewissem Umfange erfolgende materielle Re gelung des ehelichen Güterrechtes im betreffenden Kanton hinaus. Nun fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung des Betreibungs und Konkursprozesses und im Interesse der Gleichmäßigkeit des Verfahrens (was die Exekutionsfähigkeit von Ehegut anbelangt) in der genannten Weise den Geltungsbereich des eidgenössischen auf Kosten des kantonalen Rechtes habe ausdehnen wollen, wie er es freilich vorher speziell in Bezug auf die Handels und Gewerbefrau durch Art. 35 Abs. 2 OR getan hat. Nach all dem kommt somit eine Verletzung von Bundesrecht nicht in Frage, wenn im vorwürfigen Punkte die Vorinstanz von der allerdings nicht bestimmt ausgesprochenen Voraussetzung ausgeht, daß für die in Be treibung gesetzte Schuld der Frau Rothmüller nicht aus dem vorhandenen Gesamtgute als solchem, unter Aufrechthaltung des Gütergemeinschaftsverhältnisses, Befriedigung verlangt werden könne, und zwar weder auf dem Wege einer gegen die Ehefrau selbst als Betriebene sich richtenden Betreibung (wie sie hier in
Frage steht), noch auf dem Wege einer Betreibung gegen den Ehemann als verfügungsberechtigten Verwalter des Gesamtgutes (welche Eventualität übrigens für die vorinstanzliche Entscheidung nicht von aktueller Bedeutung war). Und ebenfalls fällt eine solche Verletzung eidgenössischen Rechtes insoweit außer Betracht als die Vorinstanz des nähern ausführt, daß für den Rekurrenten als betreibenden Gläubiger auch kein Mittel sich finde, um die vorhandene Gütergemeinschaft zur Auflösung zu bringen und sich aus dem der Ehefrau Rothmüller zugeschiedenen Anteile Befrie digung zu verschaffen und daß speziell ein allfälliges Recht der Ehefrau auf Gütertrennung, weil rein persönlicher Natur, nicht von ihrem Gläubiger ausgeübt werden könne. Die letzte Möglichkeit endlich, um unter den gegebenen Um ständen zu einer Exekution im Vermögen zu gelangen, wäre die Pfändung des allfälligen Rechtes der Ehefrau Rothmüller auf Zuscheidung ihres Vermögensanteiles im Falle später erfolgender Auflösung der Gütergemeinschaft. Die Frage nach dem Bestande eines solchen Rechtes und dessen Natur entscheidet sich nun aber wiederum einzig nach dem kantonalen Ehegüterrechte. Dies kann also, wie nach den vorinstanzlichen Ausführungen hier der Fall, dem genannten Recht den Charakter verleihen, daß es erst mit der Auflösung der Gütergemeinschaft zur Entstehung gelangt und bis dahin als bloß zukünftiges (als bloße spes) nicht Gegenstand einer Exekution zu bilden vermag. Auch in dieser Beziehung ist die Frage der Exekutionsfähigkeit eine solche nicht der eidgenössi schen, sondern der kantonalen Gesetzgebung. Mit dem gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als nicht gesetzwidrig im Sinne des Art. 19 SchKG und ist somit der Rekurs zu verwerfen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.