- Entscheid vom 10. Oktober 1905 in Sachen Frey.
Pfändung von Frauengut für eine Schuld der Ehefrau bei Güterge
meinschaft und Nachlassvertrag des Ehemannes (ursprünglichen
Mitschuldners). Eidgenössisches und kantonales Recht, speziell be
züglich der Wirkung eines Nachlassvertrages des Ehemannes auf die
Gütergemeinschaft und bezüglich der Frage, ob und inwieweit im
Gesamtgut inbegriffene Vermögensstücke der Pfändung für Schulden
der Ehefrau unterliegen.
I. Die Eheleute Wilhelm und Dora Rothmüller Wyler hatten
am 2. Oktober 1902 zu Gunsten des Rekurrenten Emil Frey als
Gläubigers einen von ihnen beiden als Mitschuldnern unterzeichneten
Schuldschein von 5000 Fr. ausgestellt. Am 5. Juli 1905 erhielt
ein Nachlaßvertrag des Ehemannes Rothmüller, worin eine Di
vidende von 50 % vorgesehen war, die gerichtliche Bestätigung.
Dem Rekurrenten, der dem Nachlaßvertrag nicht zugestimmt hatte,
wurde sein auf die genannte Schuldscheinsforderung entfallendes
Dividendenbetreffnis am 10. Juli mit 2500 Fr. ausbezahlt, wo
rauf er mit Zahlungsbefehlen Nr. 79,497 und 79,498 vom
13. Juli gegen beide Ehegatten für den restierenden Schuldbetrag
samt erlaufenen Zinsen, zusammen 2632 Fr. 82 Cts., beim Be
treibungsamt Baselstadt Betreibung anhob. Die gegen den Ehe
mann gerichtete Betreibung wurde durch Versagung der Rechts
öffnung zum Stillstande gebracht. Für die Betreibung gegen die
Ehefrau dagegen erwirkte der Rekurrent am 7. August 1905
vom Dreiergericht die (provisorische) Rechtsöffnung und stellte er
folgenden Tages das Fortsetzungsbegehren. Darauf fertigte ihm
das Amt eine vom 11. August datierte Pfändungsurkunde aus,
worin erklärt wird, daß die Schuldnerin in Gütergemeinschaft
lebe und kein eigenes liquidierbares Vermögen besitze und daß die
ausgestellte Urkunde als Verlustschein im Sinne von Art. 149
SchKG gelte.
Gegen diese Verfügung führte der Rekurrent Beschwerde mit
dem Antrage: es sei das Frauengut der Schuldnerin auszu
scheiden und die Pfändung gemäß Urteil des Dreiergerichtes
vom 7. August 1905 vorzunehmen. Zur Begründung wurde
geltend gemacht: die verlangte Ausscheidung und Pfändung des
Frauengutes liege im Sinne des erwähnten Rechtsöffnungsent
scheides, und daß Frau Rothmüller Vermögen in die Ehe ein
gebracht habe, ergebe sich schon aus ihrer Anmeldung einer
Frauengutsforderung von 20,000 Fr. im Nachlaßverfahren.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte mit Erkenntnis
vom 4. September 1905 von folgenden Erwägungen aus zur
Abweisung der Beschwerde:
Eine Exekution von Schulden einer Ehefrau in deren Anteil
am Gemeinschaftsvermögen sei nach baselstädtischem Rechte wäh
rend des Bestehens der Gütergemeinschaft unzulässig. Ein solcher
Vermögensanteil werde eben zu Lebzeiten des Mannes erst mit
Eintritt der Gütertrennung greifbar. Die Gütertrennung aber
trete nicht schon infolge Nachlaßvertrages des Ehemannes ein,
sondern nur bei Konkurs desselben bezw. Anschlußpfändung der
Ehefrau ( 12 des baselstädtischen Gesetzes über eheliches Güter
recht vom 10. März 1884); daneben erfolgte sie auf Begehren
der Frau durch Gerichtsurteil bei Nachweis von erheblicher Ver
mögensgefährdung ( 40 des zitierten Gesetzes). Das Recht der
rau, die Gütertrennung zu verlangen welches unter Um
ständen speziell auch im Falle einer zum Abschlusse eines Nach
laßvertrages führenden Insolvenz des Ehemannes bestehen möge,
sei ein höchst persönliches Recht und könne deshalb nicht an
Stelle der Ehefrau von deren Gläubigern ausgeübt werden. Auch
könne nicht der Anspruch der Ehefrau am Gemeinschaftsvermögen
bei einer künftigen Lösung der Gütergemeinschaft zum voraus ge
pfändet und verwertet werden; gegenwärtig eristiere ein solcher
Anspruch noch nicht, und als künftiger Anspruch auf einen An
teil am Gemeinschaftsvermögen lasse er sich nicht auf die gleiche
Linie stellen mit dem Anspruch des Kollektivgesellschafters auf
sein Liquidationsbetreffnis, den Art. 569 Abs. 2 OR als mög
liches Exekutionsobfekt vorsehe. Der gewöhnliche Weg, die Frauen
gutsforderung der Exekution für eine Mitverpflichtung der Ehe
frau zugänglich zu machen, nämlich die Betreibung des Ehe
mannes zum Konkurs oder zur Auspfändung bei welcher die
Gütertrennung eintrete versage hier eben, weil der Ehemann
nach Zahlung der Nachlaßquote nichts mehr schulde. Die künftige
Gesetzgebung müsse in Bezug auf Fälle vorliegender Art Abhilfe
schaffen.
III. Gegen diesen Entscheid bat der Gläubiger Frey innert
Frist unter Festhaltung an seinem Beschwerdeantrage die Weiter
ziehung an das Bundesgericht ergriffen.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Ohne Grund beruft sich der Rekurrent für sein Begehren um
Ausscheidung des Frauengutes und Pfändung desselben auf den
Rechtsöffnungsentscheid vom 7. August 1905. Dieser will und
kann nur feststellen, daß die vom Rekurrenten gegen die Ehefrau
Rothmüller in Betreibung gesetzte Forderung exekutionsfähig sei,
läßt dagegen die hier relevante, vom Betreibungsamte mit der
Ausstellung des Verlustscheines vom 11. August 1905 verneinte
Frage unberührt, ob zur Befriedigung der Forderung exekutions
fähiges Vermögen sich bereits vorfinde oder durch vorherige recht
liche Vorkehren die Erwirkung und Durchführung der Güter
trennung beschafft werden könne. Entsprechendes gilt auch von
der, übrigens erst vor Bundesgericht erfolgten Berufung des Re
kurrenten auf Art. 303 SchKG, aus dem Rekurrent lediglich
folgern kann, daß sein Forderungsrecht gegen Frau Rothmüller
trotz des Nachlaßvertrages ihres Ehemannes materiell fortbestehe,
nicht aber, daß es mit Erfolg durch Pfändung gegen die Ehefrau
sich exequieren lasse.
Prüft man im übrigen den Fall und speziell in Bezug auf die
rechtliche Würdigung, welche ihm die Vorinstanz hat zuteil werden
lassen, so gelangt man unter Verwerfung der gegenteiligen Auf
fassung des Rekurrenten zu dem Ergebnis, daß in allen Punkten
das kantonale Recht maßgebend ist und damit der angefochtene
Entscheid einer Abänderung durch die eidgenössische Oberinstanz
nicht unterstehen kann.
Das gilt zuvörderst für die der Ausstellung des Verlustscheines
zu Grunde liegende Feststellung, daß zwischen den Ehegatten
Rothmüller zur Zeit des (als resultatslos erklärten) Pfändungs
vollzuges Gütergemeinschaft bestanden habe. Daß dem ohne den
vorherigen Nachlaßvertrag des Ehemannes so gewesen wäre, ist
unbestritten. Ob aber im weitern das Nachlaßvertragsverfahren
in irgend einem seiner Stadien direkt oder indirekt zur Folge ge
habt habe, die bestehende Gütergemeinschaft zu lockern ( etwa,
wie Rekurrent beinebens ausführt, im Sinne der Zulässigkeit
wenigstens einer partiellen Ausscheidung von Frauenvermögen
aus dem im übrigen weiterbestehenden Gesamtgut ) oder sie
gänzlich zur Auflösung und Liquidation zu bringen, ist eine
Frage, deren Regelung das Bundesgesetz dem kantonalen Rechte
überläßt: wenn sie auch mit der Ordnung des Nachlaßvertrages
als eines Teiles des Exekutionsprozesses in Zusammenhang steht,
so gehört sie doch ihrem Wesen nach dem Gebiete des ehelichen
Güterrechtes an und muß also bei der Gestaltung desselben ihre
Lösung finden.
Das gleiche gilt in Bezug auf den weitern Punkt, wonach,
unter Annahme des Bestandes der Gütergemeinschaft, zu prüfen
ist, ob für den Gläubiger, der eine mit Bewilligung des Ehe
mannes begründete Schuld der Ehefrau gegenüber dieser eintreiben
will, eine rechtliche Möglichkeit gegeben sei, in die angehobene
Betreibung Vermögensstücke des Gesamtgutes als Exekutions
objekte auf irgend eine Weise einzubeziehen: Nur das eheliche
Güterrecht kann darüber zu bestimmen haben, in welcher Art und
mit welcher rechtlichen Konsistenz das Gesamtgut ein einheitliches
Vermögen bildet und inwiefern dieses Vermögen für persönliche
Schulden der Frau in Anspruch genommen werden darf, sei es
unter Aufrechthaltung der Vermögenseinheit (des Gütergemein
schaftsverhältnisses), sei es unter Beseitigung derselben auf dem
Wege der Gütertrennung und darauffolgender Exekution in den
der Frau zufallenden Anteil am Gemeinschaftsvermögen bezw. in
diesem Anteil angehörige Vermögensstücke. Würde der Bundes
gesetzgeber, auf seine Kompetenzen betreibungsrechtlicher Natur
sich stützend, darüber Vorschriften aufstellen, ob und unter welchen
Umständen im Gesamtgut enthaltene Vermögensobjekte der Pfän
dung für Schulden der Ehefrau unterliegen, so käme dies not
wendig auf eine in gewissem Umfange erfolgende materielle Re
gelung des ehelichen Güterrechtes im betreffenden Kanton hinaus.
Nun fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, daß der Gesetzgeber
bei der Vereinheitlichung des Betreibungs und Konkursprozesses
und im Interesse der Gleichmäßigkeit des Verfahrens (was die
Exekutionsfähigkeit von Ehegut anbelangt) in der genannten
Weise den Geltungsbereich des eidgenössischen auf Kosten des
kantonalen Rechtes habe ausdehnen wollen, wie er es freilich
vorher speziell in Bezug auf die Handels und Gewerbefrau durch
Art. 35 Abs. 2 OR getan hat. Nach all dem kommt somit eine
Verletzung von Bundesrecht nicht in Frage, wenn im vorwürfigen
Punkte die Vorinstanz von der allerdings nicht bestimmt
ausgesprochenen Voraussetzung ausgeht, daß für die in Be
treibung gesetzte Schuld der Frau Rothmüller nicht aus dem
vorhandenen Gesamtgute als solchem, unter Aufrechthaltung
des Gütergemeinschaftsverhältnisses, Befriedigung verlangt werden
könne, und zwar weder auf dem Wege einer gegen die Ehefrau
selbst als Betriebene sich richtenden Betreibung (wie sie hier in
Frage steht), noch auf dem Wege einer Betreibung gegen den
Ehemann als verfügungsberechtigten Verwalter des Gesamtgutes
(welche Eventualität übrigens für die vorinstanzliche Entscheidung
nicht von aktueller Bedeutung war). Und ebenfalls fällt eine
solche Verletzung eidgenössischen Rechtes insoweit außer Betracht
als die Vorinstanz des nähern ausführt, daß für den Rekurrenten
als betreibenden Gläubiger auch kein Mittel sich finde, um die
vorhandene Gütergemeinschaft zur Auflösung zu bringen und sich
aus dem der Ehefrau Rothmüller zugeschiedenen Anteile Befrie
digung zu verschaffen und daß speziell ein allfälliges Recht der
Ehefrau auf Gütertrennung, weil rein persönlicher Natur, nicht
von ihrem Gläubiger ausgeübt werden könne.
Die letzte Möglichkeit endlich, um unter den gegebenen Um
ständen zu einer Exekution im Vermögen zu gelangen, wäre die
Pfändung des allfälligen Rechtes der Ehefrau Rothmüller auf
Zuscheidung ihres Vermögensanteiles im Falle später erfolgender
Auflösung der Gütergemeinschaft. Die Frage nach dem Bestande
eines solchen Rechtes und dessen Natur entscheidet sich nun aber
wiederum einzig nach dem kantonalen Ehegüterrechte. Dies kann
also, wie nach den vorinstanzlichen Ausführungen hier der Fall,
dem genannten Recht den Charakter verleihen, daß es erst mit
der Auflösung der Gütergemeinschaft zur Entstehung gelangt und
bis dahin als bloß zukünftiges (als bloße spes) nicht Gegenstand
einer Exekution zu bilden vermag. Auch in dieser Beziehung ist
die Frage der Exekutionsfähigkeit eine solche nicht der eidgenössi
schen, sondern der kantonalen Gesetzgebung.
Mit dem gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als
nicht gesetzwidrig im Sinne des Art. 19 SchKG und ist somit
der Rekurs zu verwerfen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.