Fehlender Zahlungsbefehl; Heilung durch Verzicht des Betriebenen nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Anerkennung der Forderung und des Betreibungsrechts sowie widerspruchsloser Hinnahme von Vollstreckungshandlungen (vgl. Buchser); blosse Untätigkeit genügt nicht. Der Mangel ist nicht als schlechthin unheilbar zu behandeln, kann aber nur gelten, wenn der Schuldner nach Treu und Glauben als mit der Betreibung einverstanden erscheint. Wo der Schuldner nicht einmal als materiell Verpflichteter des betreibenden Gläubigers feststeht und die Fortsetzung der Betreibung lediglich aus formellen Gründen verlangt wird, fehlt es an einem rechtswirksamen Verzicht; die Betreibung bleibt insoweit nicht rechtsbeständig.
berufen könnte, um das letztere als ungültig erklären zu lassen. Wie vielmehr das Bundesgericht bereits in seinem Entscheid in Sachen Buchser (Amtl. Samml., Separatausgabe Bd. IV Nr. 60 ) erkannt hat, vermag der Betriebene ( soweit es sich nur um dessen Inieressen handelt ) auf die Geltendmachung des erwähnten Mangels in rechtswirksamer Weise zu verzichten, und darf man einen solchen Verzicht dann als vorhanden an hen, wenn der Schuldner ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen die betriebene Forderung und das Recht des Gläu bigers, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, aner kannt hat und in Übereinstimmung hiermit Exekutionsmaßnahmen, welche die Durchführung der Betreibung bezwecken, ohne Wider spruch über sich hat ergehen lassen. Als für diese Lösung bestim mend und für die Würdigung des einzelnen Falles wegleitend muß nach dem genannten Entscheide die Erwägung gelten, daf der Schuldner nicht gegen Treu und Glauben durch eine Ver zögerung seiner Einwendungen gegen die Betreibung die gläubi gerischen Interessen ungerechtfertigt soll schädigen können. Nach der gegebenen Sachlage trifft all das aber hier nicht zu. In erster Linie ist zu sagen, daß der Rekurrent selbst nicht zu behaupten wagt, er sei wirklich Gläubiger des Michael Wüst, gegen den er das Verwertungsverfahren richten will; wie sich denn auch aus den Akten ergibt, daß in Wirklichkeit Michael Wüst von einem Dritten als Forderungsansprecher betrieben und diese Betreibung im Pfändungsstadium unrichtigerweise mit der vom Rekurrenten gegen Robert Wüst geführten verbunden worden ist. Die Sache liegt hier so, daß der Betreibende auf Exekutions maßnahmen gegen den Betriebenen lediglich aus dem formellen Grunde dringt, weil der Betriebene nun einmal (durch den Pfändungsakt vom 30. April 1904) in den Betreibungsnexus sich einbezogen finde und sich hiegegen nicht rechtzeitig zur Wehre gesetzt habe, wogegen nicht bestritten wird, daß die endgültige Durchführung der Betreibung, weit entfernt das materielle Recht des Betreibenden zur Geltung zu bringen, diesen unrechtmäßiger Weise auf Kosten des Betriebenen bereichern würde. Unter solchen Umständen kann man gerade vom Standpunkte der obigen Aus führungen aus eine Betreibung ohne Zahlungsbefehl nicht als rechtsbeständig für den Betriebenen ansehen. Übrigens ist zu be merken, daß hier auch der Wille des Betriebenen, trotz mangelnden Zahlungsbefehles sich die Betreibung des Rekurrenten ge fallen zu lassen, keineswegs den erforderlichen bestimmten Ausdruck gefunden hat. So figuriert namentlich Michael Wüst in der Pfändungsurkunde als Schuldner nicht etwa des Rekurrenten, sondern eines ihn (Wüst) betreibenden Dritten, und für den von letzterm, nicht für den vom Rekurrenten geltend gemachten For derungsbetrag. Und wenn sodann Wüst auf die Mitteilung des spätern Verwertungsbegehrens vom 25. November 1904 sich still verhielt, so würde man zu weit gehen, wollte man hierin eine nachträgliche Anerkennung der Betreibung erblicken, auch soweit ie sich auf die bisher vom Rekurrenten gegen den Bruder des Wüst geltend gemachte Forderung bezieht. Wüst konnte in der Tat aus der Mitteilung des Verwertungsbegehrens weder über den Betrag, noch über den Grund der fraglichen Forderung etwas entnehmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.