Art. 93 SchKG; Art. 98 Abs. 3 SchKG; wage garnishment and official custody of seized movables; admissibility of new evidence on federal complaint. The Federal Court is bound by cantonal factual findings that are not contradicted by the record and may not take into account evidence first produced at the federal stage. A garnishment does not infringe the debtor's subsistence minimum where, on the binding facts, the amount seized remains compatible with the available income and the family situation. Under Art. 98(3) SchKG, the creditor is entitled to official custody of seized movables upon request. A third party may oppose such custody only if it actually has possession of the objects; if possession lies with the debtor, no objection right exists, subject to possible issues in a later third-party exclusion action.
Monat einen Tagesumsatz von durchschnittlich 500 Fr. erziele, also monatlich 100 Fr. an Provision einnehme, womit sich sein Einkommen auf 230 Fr. per Monat stelle. In Bezug auf die sodann dürfe vorerst als selbstverständlich ange Unterhaltskosten nommen werden, daß dem Rekurrenten die Kosten seines persön lichen Unterhaltes während seinen Reisen d. h. während 20 Tagen monatlich- von seiner Firma vergütet werden. Für die Bestreitung seines Unterhaltes während den zehn Tagen, wo er nicht auf der Reise sei, und ferner für die Ausgaben betreffend Miete, Kleider 2c. und für die Bestreitung des gesamten Unter haltes von Frau und Kind sei ein Betrag von insgesamt 175 Fr. monatlich in Rechnung zu bringen. Damit erweise sich die Pfän dung von 50 Fr. per Monat als gerechtfertigt. 2. In Bezug auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten Beweglichkeiten nimmt der genannte Entscheid an: die vindizierten Objekte seien nicht im Gewahrsam der Ehefrau, und diese ver möge deshalb so wenig als der Pfändungsschuldner deren amt liche Verwahrung, auf die der Gläubiger ein Recht habe, zu verhindern. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Anerkennung verdient, wenn die Verwahrung durch das Amt ohne weiteres auf Grund der gegebenen privatrechtlichen Lage er folgen kann, d. h. ohne daß es vorheriger Beseitigung eines zu Gunsten des Dritten bestehenden Gewahrsamsverhältnisses bedarf. Vorzubehalten und hier nicht näher zu prüfen ist die Frage, ob und inwiefern die auf die amtliche Verwahrung von behauptetem Drittmannsgut bezüglichen Verfügungen der Betreibungsbehörden eine Modifikation erfahren können durch richterliche Anordnung im Widerspruchsprozesse. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.