Wage garnishment and official custody of seized movables

BGE 31 I 725Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I16.06.1905Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the debtor's appeal against a Lucerne supervisory decision concerning a seizure. It upheld a wage garnishment of CHF 50 per month, accepting the cantonal finding that the debtor had a monthly income of CHF 230 and refusing to consider new evidence submitted only on federal appeal. It also confirmed that the debtor could not resist official custody of the seized movables under Art. 98(3) SchKG, and that a third party has no objection right where possession remains with the debtor.

Omnilex-Regeste

Art. 93 SchKG; Art. 98 Abs. 3 SchKG; wage garnishment and official custody of seized movables; admissibility of new evidence on federal complaint. The Federal Court is bound by cantonal factual findings that are not contradicted by the record and may not take into account evidence first produced at the federal stage. A garnishment does not infringe the debtor's subsistence minimum where, on the binding facts, the amount seized remains compatible with the available income and the family situation. Under Art. 98(3) SchKG, the creditor is entitled to official custody of seized movables upon request. A third party may oppose such custody only if it actually has possession of the objects; if possession lies with the debtor, no objection right exists, subject to possible issues in a later third-party exclusion action.

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 10. Oktober 1905 in Sachen Bayer Kubsi. Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Stellung des Bundesgerichts; Unzu lässigkeit neuer Beweismittel. Amtliche Verwahrung der ge pfändeten beweglichen Sachen. Art. 98 Abs. 3 SchKG. Steht der Gewahrsam dem Pfändungsschuldner zu, so kann ein Drittan sprecher gegen die Verwahrnahme nicht Beschwerde führen. Infolge Begehrens des I. Weber, Rechtsagenten in Zürich V als betreibenden Gläubigers nahm das Betreibungsamt Luzern am 2. Januar 1905 gegen den heutigen Rekurrenten I. M. Bayer Kubli eine Pfändung vor. Dieselbe erstreckte haupt sächlich auf zahlreiche, meistens von der Ehefrau des Pfändungs schuldners zu Eigentum angesprochene Haushaltungsgegenstände und auf eine Quote von 50 Fr. monatlich während Jahresdauer des Einkommens, welches Rekurrent als Reisender der Weinhand lung Ferdinand Steiner in Winterthur bezieht. Gegen die frag lische Pfändung bezw. das betreffende Verfahren wurde in ver schiedener Beziehung sowohl vom Gläubiger als vom Schuldner Beschwerde geführt. Unerledigt ist zur Zeit nur noch die Be schwerde des Schuldners und zwar insofern, als er in seinem nunmehrigen Rekurse an das Bundesgericht, der sich gegen einen in Sachen ergangenen Entscheid der obern luzernischen Aufsichts behörde vom 16. Juni 1905 richtet, die Begehren stellt: 1. es sei die genannte Lohnpfändung aufzuheben; 2. es habe, in Auf hebung der gegenteiligen Anordnung des Vorentscheides, keine amtliche Verwahrung der gepfändeten Mobilien stattzufinden. In tatsächlicher Hinsicht ist über diese beiden noch streitigen Punkte des nähern zu bemerken:
  2. In Betreff der Lohnpfändung enthält der Entscheid der untern Instanz folgende von der obern kantonalen Aufsichtsbehörde als richtig acceptierte Ausführungen: Die Familie des Rekurrenten bestehe aus den beiden Ehegatten und einem Töchterchen, das sich gegenwärtig in der französischen Schweiz in Pension befinde. Von seiner Firma beziehe der Rekurrent 130 Fr. monatlich als Fixum und eine Umsatzprovision von 1 %, sofern der Jahresumsatz 50,000 Fr. erreiche. Letzteres sei der Fall, indem man anzunehmen habe, daß Rekurrent während durchschnittlich 20 Reisetagen im

Monat einen Tagesumsatz von durchschnittlich 500 Fr. erziele, also monatlich 100 Fr. an Provision einnehme, womit sich sein Einkommen auf 230 Fr. per Monat stelle. In Bezug auf die sodann dürfe vorerst als selbstverständlich ange Unterhaltskosten nommen werden, daß dem Rekurrenten die Kosten seines persön lichen Unterhaltes während seinen Reisen d. h. während 20 Tagen monatlich- von seiner Firma vergütet werden. Für die Bestreitung seines Unterhaltes während den zehn Tagen, wo er nicht auf der Reise sei, und ferner für die Ausgaben betreffend Miete, Kleider 2c. und für die Bestreitung des gesamten Unter haltes von Frau und Kind sei ein Betrag von insgesamt 175 Fr. monatlich in Rechnung zu bringen. Damit erweise sich die Pfän dung von 50 Fr. per Monat als gerechtfertigt. 2. In Bezug auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten Beweglichkeiten nimmt der genannte Entscheid an: die vindizierten Objekte seien nicht im Gewahrsam der Ehefrau, und diese ver möge deshalb so wenig als der Pfändungsschuldner deren amt liche Verwahrung, auf die der Gläubiger ein Recht habe, zu verhindern. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

  1. In Bezug auf die angefochtene Lohnpfändung ist zunächst unbestritten, daß der Rekurrent als Geschäftsreisender ein monat liches Fixum von 130 Fr. bezieht. Als unrichtig bestreitet da gegen der Rekurrent die Annahme der beiden Vorinstanzen, er beziehe im weitern monatlich durchschnittlich 100 Fr. an Umsatz provision. Bei der genannten Annahme handelt es sich nun aber um eine auf eine Würdigung der gegebenen Sachlage sich stützende tatsächliche Feststellung, die dem Inhalte der Akten nicht wider spricht, namentlich auch keinem vom Rekurrenten vor den Vor instanzen erbrachten Beweis für seine gegenteilige Behauptung und die deshalb vom Bundesgericht als richtig angesehen werden muß. Dabei kann das Beweismaterial, welches der Rekurrent erst in der bundesgerichtlichen Instanz zur Entkräftung jener Feststellung eingelegt hat (Buchauszug betreffend Umsatz und Be stellbüchlein), weil unzulässig, bei der Beurteilung des Rekurses nicht in Betracht gezogen werden. Ist demgemäß von einem Ge samteinkommen des Rekurrenten von 230 Fr. monatlich auszu gehen, so läßt sich zweifellos nicht davon sprechen, daß die vor genommene Pfändung von 50 Fr. monatlich den Kompetenz anspruch des Rekurrenten verletze, dessen Familie aus nur drei Personen besteht.
  2. Was die amtliche Verwahrung der gepfändeten Beweglich keiten anbetrifft, so vermag sich ihr der Rekurrent zunächst jeden falls nicht persönlich, in seiner Eigenschaft als Pfändungsschuldner, zu widersetzen. Denn Art. 98 Abs. 3 SchKG räumt dem betrei benden Gläubiger im Verhältnis zum betriebenen Schuldner ein Recht darauf ein, daß die Verwahrung, sobald er, der Gläubiger, sie verlangt, vom Amte vorgenommen werde, ohne daß das Amt aus Billigkeits oder Zweckmäßigkeitsrücksichten davon absehen dürfte (vergl. Amtl. Samml.: Separatausgabe Bd. VI, Nr. 33 und Bd. VII, Nr. 13 ); und für die Behauptung, der Gläubiger wolle hier das genannte Recht lediglich zur Schikane ausüben, fehlt es in den Akten an jedem Anhaltspunkte, Fragen läßt sich höchstens, ob nicht die Ehefrau des Rekurrenten angenommen, dieser handle in Bezug auf die Frage der Verwahrnahme im vor würfigen Verfahren als ihr gesetzlicher Vertreter zur Verteidigung auch ihrer Interessen in ihrer Eigenschaft als Drittan sprecherin befugt sei, die Unterlassung der amtlichen Verwahrung zu beantragen. Indessen muß auch das in Gemäßheit der bis herigen Praxis (vergl. Amtl. Samml. Bd. XXII, Nr. 108 und
  1. verneint werden, welche dem Dritten eine Einspruchsbefugnis gegen die Verwahrnahme zwar dann gibt, wenn er sich im Ge wahrsam der Pfändungsobjekte befindet, nicht aber dann, wenn deren Gewahrsam dem Pfändungsschuldner zusteht, was hier unbestritte nermaßen zutrifft. In Fällen letzterer Art dem betreibenden Gläu biger das Recht auf amtliche Verwahrung einzuräumen, rechtfertigt sich aus dem allgemein gehaltenen Wortlaute des Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes in Verbindung mit der Erwägung, daß der betrei bende Gläubiger ein wesentliches Interesse an der amtlichen Obhut der ihm zugepfändeten Gegenstände hat und daß dieses Interesse auch einem möglichen Dritteigentümer gegenüber wenigstens dann Ges.-Ausg. XXIX, 1, Nr. 55, S. 234 ff. Id., XXX, 1, Nr. 32, S. 193 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)

Anerkennung verdient, wenn die Verwahrung durch das Amt ohne weiteres auf Grund der gegebenen privatrechtlichen Lage er folgen kann, d. h. ohne daß es vorheriger Beseitigung eines zu Gunsten des Dritten bestehenden Gewahrsamsverhältnisses bedarf. Vorzubehalten und hier nicht näher zu prüfen ist die Frage, ob und inwiefern die auf die amtliche Verwahrung von behauptetem Drittmannsgut bezüglichen Verfügungen der Betreibungsbehörden eine Modifikation erfahren können durch richterliche Anordnung im Widerspruchsprozesse. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Schlagwörter

debt enforcementwage garnishmentsubsistence minimumnew evidenceofficial custodyseizurepossessionthird-party objection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the wage garnishment of CHF 50 per month violated the debtor's protected minimum subsistence under Art. 93 SchKG, and whether new evidence could be considered on appeal.

Extrahierter Entscheid

The garnishment did not infringe the debtor's subsistence minimum. The debtor's new documents could not be considered because they were inadmissible at this stage.

Extrahierte Begründung

The cantonal findings that the debtor earned CHF 230 monthly, including a CHF 100 average commission, were factual findings binding on the Federal Court. On that basis, a garnishment of CHF 50 monthly did not encroach on the family's subsistence needs. Evidence submitted only in the federal appeal was excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor or his wife could oppose the official custody of seized movable assets under Art. 98(3) SchKG.

Extrahierter Entscheid

The debtor could not oppose the custody in his capacity as debtor. A third party may object only if it has possession of the seized items; where possession lies with the debtor, the third party has no right of complaint.

Extrahierte Begründung

Art. 98(3) SchKG gives the creditor an enforceable right to official custody when requested. Under settled practice, a third party has standing to object only if it is in possession of the seized goods; that was not the case here, since possession remained with the debtor.

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