- Entscheid vom 3. Oktober 1905 in Sachen Rus-Martin.
Betreibungsart. Betreibung gegen einen gewesenen Kollektivge
sellschafter nach Auflösung der Gesellschaft. Art. 39 Ziff. 2, 40
SchKG. Anfangspunkt der Frist des Art. 40 ist nicht der
Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation bezw. der darauf gerich
teten Publikation, sondern der Zeitpunkt der Auflösung der Gesell
schaft bezw. der darauf bezüglichen Publikation im Handelsregister,
Art. 545, 572 OR.
I. Am 3. Januar 1898 löste sich die Kollektivgesellschaft
Paul Ruf Cie. in Basel, welcher der heutige Rekurrent Paul
Ruf Martin angehörte, auf und trat in Liquidation. Die Auf
lösung wurde am 6. Januar 1898 im schweizerischen Handels
amtsblatt publiziert mit dem Beifügen, daß die Liquidation unter
der Firma Paul Ruf Cie. in Liquidation von den Gesell
schaftern besorgt werde. Die Liquidation dauerte bis 1905, wo
rauf am 9. Juni d. J. die Firma Paul Ruf Cie. in Liq.
im Handelsregister gelöscht und diese Löschung am 15. Juni im
Handelsamtsblatt bekannt gemacht wurde. Am 19. Juni erließ
das Betreibungsamt Binningen gegen den Rekurrenten Ruf eine
Konkursandrohung und in der Folge unterm 24. und 25.
Juli und 1. und 2. August verschiedene Zahlungsbefehle auf
Wechselbetreibung.
Der Betriebene verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung
dieser Betreibungen, indem er geltend machte: Die Kollektivge
sellschaft Ruf Cie. habe sich bereits im Jahre 1898 aufge
löst und von da an nicht mehr existiert. Mit der damaligen Be
kanntmachung der Auflösung im Handelsamtsblatt habe die sechs
monatliche Frist des Art. 40 SchKG zu laufen begonnen, wäh
rend welcher der Beschwerdeführer als Mitglied der aufgelösten
Gesellschaft noch der Konkursbetreibung unterliege. Letzteres sei
also derzeit nicht mehr der Fall,
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde gelangte in ihrem am 7.
Juli 1905 ergangenen Entscheide zur Abweisung der Beschwerde,
indem sie sich der vom Bundesrat im Entscheide in Sachen Lewie
(Archiv III, Nr. 41) entwickelten Auffassung anschloß, unter Ver
werfung der vom Bundesgerichte im Entscheide in Sachen Duvanel
(Archiv V, Nr. 111) vertretenen, und indem sie darauf hinwies
daß Art. 40 SchKG in Bezug auf die Bestimmung des An
fangspunktes der sechsmonatlichen Frist nicht von der Auflösung
der Gesellschaft, sondern von der Streichung im Handelsregister
spreche.
III. Mit seinem nunmehrigen, innert Frist eingereichten Re
kurse erneuert Ruf vor Buudesgericht den gestellten Beschwerde
antrag um Aufhebung der fraglichen Betreibungen.
Die Vorinstanz läßt sich im Sinne der Abweisung des Re
kurses vernehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
Laut Art. 39 Ziff. 2 SchKG unterliegt der Schuldner der
Konkursbetreibung, wenn er als Mitglied einer Kollektivgesell
schaft im Handelsregister eingetragen ist . Nach Art. 40 unter
liegt er sodann der genannten Betreibungsart im weitern noch
während sechs Monaten, nachdem die Streichung (des Eintrages)
durch das Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist . Zur
Entscheidung steht nun hier, ob als Anfangspunkt der genannten
Frist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft bezw. der
darauf bezüglichen handelsregisteramtlichen Publikation oder der
jenige der Beendigung der Liquidation bezw. der bezüglichen Pub
likation gelten müsse. Entgegen der Auffassung, die der Bundesrat
als frühere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
in seinem Entscheide in Sachen Lewie (Archiv III, Nr. 41) ver
treten hat und die auch der Administrativpraxis im Handels
registerwesen zu Grunde liegt (vergl. v. Salis, Bundesrecht,
Bd. IV, Nr. 1616/1619), und in Übereinstimmung anderseits
mit dem bundesgerichtlichen Entscheid in Sachen Duvanel (Archiv
V, Nr. 111), ist die erste Lösung als die richtige anzusehen.
Das ergibt sich mit Notwendigkeit aus der Erwägung, daß die
Auflösung der Kollektivgesellschaft ohne weiteres den Untergang
der Gesellschaft zur Folge hat. Daß dem so ist, erhellt schon aus
der Natur der Sache, indem, so wie der Gesellschaftsvertrag das
Gesellschaftsverhältnis begründet und den Gesellschaftszweck wirksam
werden läßt, so die Auflösung des Vertrages dieses Verhältnis
wieder vernichtet und einen Verzicht auf die Verfolgung des (eine
Voraussetzung des Bestandes einer Gesellschaft bildenden) Gesell
schaftszweckes bedeutet. Seinen positiven gesetzlichen Ausdruck hat
dies dadurch gefunden, daß Art. 545 OR ( der laut Art. 57
leg. cit. auch für die Kollektivgesellschaft gilt ) die Auflösung
der Gesellschaft der Beendigung derselben gleichstellt (deutscher
Text: Beendigung der Gesellschaft ; französischer: La société
finit ... ). Mit obigem ist allerdings nicht gesagt, daß mit
der Auflösung der Gesellschaft, dem Aufhören ihrer Existenz auch
die durch sie geschaffenen Rechtsbeziehungen untergehen. Diese
dauern auch nach dem Verschwinden der Gesellschaft fort und
zwar auf der Grundlage eines bloßen Gemeinschaftsverhältnisses
(communio), das, an die Stelle des bisherigen Gesellschaftsver
hältnisses tretend, zwischen den frühern Gesellschaftern in Bezug
auf das Gesellschafts bezw. nunmehrige Liquidationsvermögen nach
seiner aktiven und passiven Seite, bis zu durchgeführter Liquidation
fortbesteht. Die Gesellschaft selbst dagegen hört mit ihrer Auf
lösung zu existieren auf, und hieraus ergibt sich von selbst, daß
mit der Auflösung der Gesellschaft auch die bisherigen Mitglieder
der Gesellschaft aufhören, solche zu sein, und daß also die Ein
tragung der Auflösung im Handelsregister rechtlich gleichzeitig die
Bedeutung einer Löschung der bestehenden Eintragungen als Mit
glieder der aufgelösten Gesellschaft hat. Damit stimmt überein,
wenn Art. 564 Abs. 3 des Obligationenrechtes erklärt, der ein
zelne Gesellschafter könne mit der Auflösung der Gesellschaft, d. h.
bereits mit ihr und nicht erst mit erfolgter Liquidation für die
Gesellschaftsschulden belangt werden: Räumt der Gesetzgeber dem
Gläubiger schon von der Gesellschaftsauflösung an die Möglichkeit
betreibungsweiser Geltendmachung seiner Forderung ein, so will
er offenbar auch die sechsmonatliche Frist des Art. 40 SchKG
innert welcher er ihm die Möglichkeit der Konkursbetreibung ge
währt, bereits von da an laufen lassen.
Das gesagte führt zur Gutheißung des Rekurses, da vorlie
genden Falles die genannte Frist bei Anhebung der angefochtenen
Konkursbetreibungen feststehendermaßen schon längst abgelaufen
war.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden damit die
angefochtenen Konkursbetreibungen aufgehoben.